Bundestag beschließt Gesetz zur Umsetzung der europäischen Recht-auf-Reparatur-Richtlinie

Am 25.06.2026 hat der Bundestag den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren“ in der vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz geänderten Fassung angenommen. Hersteller sogenannter „weißer Waren“ und Elektrogeräte, für die EU-Vorgaben zur Reparierbarkeit bestehen, werden verpflichtet, auf Verlangen des Verbrauchers diese Waren unentgeltlich oder zu einem angemessenen Entgelt und innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu reparieren. Bei Herstellern mit Sitz außerhalb der Europäischen Union treffen deren Beauftragte bzw. deren Importeure die Reparaturpflichten. Ist kein Importeur vorhanden, so hat der Vertreiber der Ware die Pflichten des Herstellers zu übernehmen.
Im Mängelgewährleistungsrecht wird künftig die Reparierbarkeit der gekauften Sache zu den Merkmalen zählen, die die übliche Beschaffenheit einer Sache bei Kaufverträgen ausmacht. Damit kann eine fehlende Reparierbarkeit der Kaufsache einen Sachmangel darstellen und Mängelgewährleistungsansprüche im Kaufrecht auslösen. Während die Recht-auf-Reparatur-Richtlinie eine solche Ausweitung des Sachmangel-Begriffs nur für Kaufverträge zwischen Verbrauchern und Unternehmen vorsieht, kann nach den Vorgaben des deutschen Umsetzungsgesetzes eine fehlende Reparierbarkeit der Kaufsache bei sämtlichen Kaufverträgen einen Sachmangel darstellen. Zum Ausgleich für dieses „Gold-Plating“ wurde die Möglichkeit der Abbedingung der üblichen Beschaffenheitsmerkmale der Kaufsache im Mängelgewährleistungsrecht für den B2B- und den C2C-Bereich ausdrücklich klargestellt, um die Rechtssicherheit für entsprechende AGB zu erhöhen. Wählt ein Verbraucher im Rahmen der Nacherfüllung die Reparatur statt der Ersatzlieferung, verlängert sich künftig die Gewährleistungsfrist einmalig um 12 weitere Monate.
In einem Entschließungsantrag vom selben Tag monierte der Bundestag, dass Kraftfahrzeuge und vergleichbar komplexe Produkte aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben nicht von der Verlängerung des Gewährleistungsrechts ausgenommen werden konnten und forderte die Bundesregierung dazu auf, sich bei der Europäischen Union dafür einzusetzen, in einem der zukünftigen kaufrechtlichen Rechtsetzungsverfahren entsprechende Ausnahmemöglichkeiten von der Verlängerung des Gewährleistungsrechts für Kraftfahrzeuge und vergleichbar komplexe Produkte zu schaffen.
Die Recht-auf-Reparatur-Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Anwendung der unionsrechtlichen Vorgaben ab dem 31.07.2026. Auf Kaufverträge, die vor dem 31.07.2026 geschlossen worden sind, soll jedoch noch die alte Rechtslage Anwendung finden. Die Neuregelung in § 434 Abs. 3 S. 2 BGB, wonach die Reparierbarkeit zu den sonstigen Merkmalen der Sache gehört, ist erst auf Kaufverträge zwischen Unternehmern anzuwenden, die nach dem 31.12.2027 geschlossen werden.