BMJV veröffentlicht Referentenentwurf zur Umsetzung der Recht-auf-Reparatur-Richtlinie
Am 15.01.2026 hat das Bundesministerium der Justiz und für den Verbraucherschutz (BMJV) den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren (Recht-auf-Reparatur-Richtlinie) veröffentlicht. Der neue Referentenentwurf des BMJV soll der Umsetzung der besagten EU-Richtlinie vor Ablauf der Umsetzungsfrist am 31.07.2026 in das deutsche Recht dienen. Er sieht zu diesem Zweck Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) vor. Zu den wichtigsten Änderungen, die der Referentenentwurf vorsieht, zählen:
- Änderungen im Mängelgewährleistungsrecht
Künftig soll die Reparierbarkeit der gekauften Sache zu den Merkmalen zählen, die die übliche Beschaffenheit einer Sache bei Kaufverträgen ausmacht. Damit kann eine fehlende Reparierbarkeit der Kaufsache einen Sachmangel darstellen und Mängelgewährleistungsansprüche auslösen. Außerdem verlängert sich künftig die Gewährleistungsfrist einmalig um 12 weitere Monate, wenn ein Verbraucher im Rahmen der Nacherfüllung für mangelhafte Kaufsache die Reparatur statt der Ersatzlieferung wählt. Zu diesem Zweck haben Unternehmer Verbraucher im Vorfeld der Nacherfüllung über ihr bestehendes Wahlrecht zwischen einer Reparatur und einer Ersatzlieferung sowie über die verlängerte Gewährleistungsfrist im Reparaturfall zu informieren.
- Einführung eines Rechts auf Reparatur
Hersteller bestimmter Waren, für die EU-Vorgaben zur Reparierbarkeit bestehen, werden verpflichtet, auf Verlangen des Verbrauchers diese Waren unentgeltlich oder zu einem angemessenen Entgelt und innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu reparieren. Damit dieses Recht auf Reparatur nicht unterlaufen wird, soll es Herstellern untersagt werden, eine Reparatur durch Schutzvorrichtungen zu verhindern, es sei denn, die entsprechenden Schutzmaßnahmen sind durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt. Solange Hersteller zur Reparatur verpflichtet sind, haben sie Informationen über diese Reparaturleistungen in leicht zugänglicher, klarer und verständlicher Weise kostenlos bereitzustellen. Auf einer frei zugänglichen Website müssen Unternehmen Preisverzeichnisse für typische Reparaturen zur Verfügung stellen. Bei Herstellern mit Sitz außerhalb der Europäischen Union treffen deren Beauftragte bzw. deren Importeure die Reparaturpflichten. Ist kein Importeur vorhanden, so treffen den Vertreiber der Ware die Pflichten des Herstellers.
