Entschließung des Europäischen Parlaments zum sog. 28. Regime für Unternehmen

Am 20.01.2026 hat das Europäische Parlament eine Entschließung zum 28. Regime: Ein neuer Rechtsrahmen für innovative Unternehmen angenommen. Zuvor war der Initiativbericht des Rechtsausschusses des Europäischen Parlaments von der Mehrheit der JURI-Ausschussmitglieder am 11.12.2025 angenommen worden. Mit dem Initiativbericht, der auf dem Entwurf des Berichterstatters René Repasi beruht, sollen Empfehlungen an die Europäische Kommission abgegeben werden. Diese hat in ihrem Arbeitsprogramm einen Legislativvorschlag für ein „28. Regime für innovative Unternehmen“ für das erste Quartal in 2026 angekündigt.
Im Kern ruht die Entschließung des Europäischen Parlaments auf zwei Säulen. Einerseits soll die Einführung einer neuen Unternehmensform die Gründung eines Unternehmens im EU-Binnenmarkt erleichtern und das grenzüberschreitende Agieren vereinfachen. Unternehmen soll damit das Wachsen und auch der Verbleib im EU-Binnenmarkt erleichtert werden. Andererseits soll der Zugang zu Investitionen für KMU sowie für Start-ups und Scale-ups vereinfacht werden. Angeregt wird vom Europäischen Parlament, dass ein 28. Regime nicht auf innovative Unternehmen beschränkt werden solle.
Aus Sicht des Europäischen Parlaments ist ein sog. 28. Regime, welches hauptsächlich gesellschaftsrechtliche Vorschriften betreffen und zur Einführung einer neuen Unternehmensform, der „S.EU“ (Societas Europaea Unificata / Harmonisierte Europäische Gesellschaft) führen solle, ein strategischer Schritt zur Vertiefung des EU-Binnenmarktes und damit auch zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit.
Das Europäische Parlament regt an, dass die Vorschriften für die neue Unternehmensform in allen 27 Mitgliedstaaten gleich sind, um die Fragmentierung im Gesellschaftsrecht zu überwinden. Unternehmen stünde es frei, sich dem 28. Regime zu unterwerfen. Täten sie dies, wären sie jedoch an seine Vorschriften gebunden. Die Entscheidung eines Unternehmens, sich dem 28. Regime zu unterwerfen, müsse in den nationalen Rechtsordnungen der EU-Mitgliedstaaten automatisch anerkannt werden.
Die S.EU solle aus Sicht des Europäischen Parlaments auf nach nationalem Recht geschaffenen Unternehmensformen mit beschränkter Haftung aufbauen, wobei es sich nicht um ein börsennotiertes Unternehmen handeln dürfe. Der eingetragene Sitz solle sich in einem der Mitgliedstaaten befinden. Zudem regt das Europäische Parlament an, dass für die Gründung einer Gesellschaft, die für die Eintragung als S.EU in Frage komme, das Mindestkapital auf 1 EUR festgesetzt wird. Wichtig sei, dass die Möglichkeit, sich als eine S.EU registrieren zu lassen, nach den Vorstellungen des Europäischen Parlaments nicht auf „innovative“ Unternehmen beschränkt werden solle, sondern allen Unternehmen bzw. Geschäftsmodellen offen stünde.
Die Einrichtung und Registrierung der S.EU solle nach der Vision des Europäischen Parlaments einfach, vollständig digital und innerhalb von 48 Stunden erfolgen können. Die EU-Kommission wird dazu aufgerufen, ein einheitliches digitales Portal auf Unionsebene einzurichten oder in bereits bestehende Strukturen einzubetten und zu betreiben. Das mehrsprachige unionsweite digitale Portal solle als direkte Anlaufstelle für die S.EU dienen. Registrierungen, Eingaben und Aktualisierungen sollten dem once-only Prinzip folgen.
Der Legislativvorschlag der EU-Kommission für ein „28th Regime“ wird nach aktuellem Zeitplan am 18.03.2026 erwartet.