Einigung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung als Teil des Omnibusses I zur Nachhaltigkeit

In den Gesprächen von Rat, EU-Parlament und Kommission (sog. Trilog) zur Änderung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) als Teil des Nachhaltigkeits-Omnibusses konnte ein Kompromiss erzielt werden. Diese Einigung wurde am 16.12.2025 vom EU-Parlament bestätigt und muss nun noch formal vom Rat der EU beschlossen werden. Der Kompromiss sieht vor, dass Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der EU-Rechnungslegungsrichtlinie fallen, nachhaltigkeitsberichtspflichtig sind, wenn sie mehr als 450 Mio. EUR Nettoumsatz und durchschnittlich mehr als 1.000 Mitarbeiter haben. Der höhere Mitarbeiterschwellenwert, den das EU-Parlament vorgeschlagen hatte, konnte sich in den Beratungen nicht durchsetzen. Diese Schwellenwerte gelten auch für Mutterunternehmen einer Gruppe. Für diese Unternehmen sollen bei Verschmelzungen etc. Ausnahmeregelungen in den ersten 12 Monaten gelten. Ausnahmeregelungen sollen die Mitgliedstaaten auch für Mutterunternehmen vorsehen, die nur Beteiligungen halten. Auch für Drittstaatenunternehmen wurden die Schwellenwerte geändert; sie sollen dann von der Nachhaltigkeitsberichterstattung erfasst sein, wenn ihre Tochterunternehmen in der EU bzw. ihre Niederlassungen einen Nettoumsatz von mehr als 200 Mio. EUR im vorhergehenden Geschäftsjahr haben. Diese Schwellenwerte sollen alle fünf Jahre auf inflationsbedingte Erhöhungen geprüft werden. Die Kommission soll zudem bis 2031 prüfen, ob die Schwellenwerte der berichtspflichtigen Unternehmen abgesenkt und damit der Anwendungsbereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung erweitert werden sollte.
Darüber hinaus sind Konkretisierungen bei der mittelbaren Berichtspflicht bzw. beim Schutz der Unternehmen in den Wertschöpfungsketten vorgenommen worden. Diese Unternehmen mit weniger als 1.000 Mitarbeitern sollen das Recht erhalten, Anfragen ihrer Geschäftspartner zum Zwecke der Nachhaltigkeitsberichterstattung, die über die vom Voluntary SME-Standard (VSME) enthaltenen Informationen hinausgehen, abzulehnen. Auch der VSME soll künftig alle vier Jahre auf seine Angemessenheit überprüft werden. Ein digitales EU-Portal, verknüpft mit etwaigen nationalen Portalen, soll alle Unternehmen bei der Berichterstattung unterstützen. Für welche Geschäftsjahre die Nachhaltigkeitsberichterstattung für Unternehmen mit Sitz in Deutschland verpflichtend wird, entscheidet der deutsche Gesetzgeber. Er erhält entsprechend des Kompromisses gewisse Wahlrechte. Der Text der Trilog-Einigung ist in englischer Sprache hier abrufbar. Die endgültigen Formulierungen stehen erst mit Veröffentlichung im Amtsblatt fest.