Bundestag nimmt Regierungsentwurf zur Modernisierung des Designrechts an
Am 24.09.2026 hat der Bundestag den Gesetzesentwurf der Bundesregierung „zur Modernisierung des Designrechts“ in der vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz geänderten Fassung angenommen. Dieses Gesetz soll in erster Linie der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2823 vom 23.10.2024 über den rechtlichen Schutz von Designs (Designrichtlinie) und der Modernisierung der Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) dienen. Darüber hinaus hat der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages am 23.09.2026 den Regierungsentwurf an die am 01.07.2026 in Kraft getretene Verordnung (EU) 2026/715 über das Unionsdesign angepasst und Änderungen im UWG in den Gesetzesentwurf einfließen lassen.
Zu den substantiellen designrechtlichen Änderungen, die mit der Verabschiedung des Gesetzes zur Modernisierung des Designrechts einhergehen, zählt unter anderem die Klarstellung, dass der Begriff des Designs die Bewegung, die Zustandsänderung oder jede andere Art der Animation von Designmerkmalen umfasst und dass der Schutz des Designrechts auch rein digitalen Designs offensteht. Um Anmeldungen zu erleichtern, sollen außerdem künftig ausdrücklich auch dynamische und animierte Darstellungen zulässig sein. Des Weiteren wird das eingetragene Design Rechtsinhabern das ausschließliche Recht gewährleisten, Dritten das Erstellen, das Herunterladen, das Kopieren und das Teilen oder Verbreiten von Medien oder Software zu verbieten, mit denen das Design aufgezeichnet wird, um die Herstellung eines Erzeugnisses zu ermöglichen, in das das eingetragene Design aufgenommen oder bei dem es verwendet wird. Durch Schaffung einer sog. Durchfuhrregelung werden Designrechtsinhaber dabei künftig bereits gegen den Transit rechtsverletzender Ware vorgehen können. Um die Vermarktung von durch Designs geschützten Erzeugnissen zu erleichtern und das Bewusstsein für die bestehenden Regelungen zur Eintragung von Designs zu schärfen, wurde ein Eintragungssymbol – ein großes D in einem Kreis (Ⓓ) – eingeführt. Da die Designrichtlinie auch für nur nach deutschem Recht geschützte Designs eine europaweit einheitliche Reparaturklausel vorsieht, wurde die im deutschen Recht bisher geltende Reparaturklausel des § 40a DesignG entsprechend angepasst. Daneben sieht das Gesetz zur Modernisierung des Designrechts auch neue Schranken vor. Künftig sollen Handlungen, die vorgenommen werden, um ein Erzeugnis als das des Inhabers des eingetragenen Designs zu identifizieren oder um sich auf dieses zu beziehen und Handlungen zu Zwecken der Kommentierung, Kritik oder Parodie als zulässige Nutzung eines Designs gelten. Die Umsetzungsfrist für die europäische Designrichtlinie soll voll ausgeschöpft werden, sodass das Gesetz erst am 09.12.2027 in Kraft treten wird.
