Digital-Omnibus-Verordnung zur künstlichen Intelligenz tritt in Kraft
Am 27.07.2026 ist die Verordnung (EU) 2026/1744 vom 08.07.2026 zur Vereinfachung der Umsetzung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (Digital-Omnibus-Verordnung zur KI) in Kraft getreten. Die Verordnung verschiebt den Geltungsbeginn wesentlicher Vorschriften und dehnt Sonderregelungen für KMU auf kleine Midcap-Unternehmen aus. Den Hintergrund hierfür bildet die Erkenntnis der EU-Kommission, dass die verzögerte Verfügbarkeit der versprochenen Normen und Leitlinien sowie die verzögerte Einrichtung der zuständigen nationalen Behörden die Umsetzungskosten für die Unternehmen erheblich erhöht hätten. Hiervor hatte auch die DIHK in ihrer Stellungnahme vom 11.03.2026 gewarnt.
Wesentliche Änderungen der Digital-Omnibus-Verordnung zur künstlichen Intelligenz beinhalten unter anderem eine Ausweitung der Erleichterungen für KMU auf „kleine Midcap-Unternehmen“, die Einführung eines sektorspezifischen Ansatzes für KI-Systeme, die unter die Maschinen-VO fallen, indem Anhang I Abschnitt A der KI-Verordnung in Abschnitt B der Maschinen-Verordnung (EU) 2024/1689 überführt wird, eine neue Legaldefinition für „Sicherheitsbauteile“, eine neue Rechtsgrundlage für die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten, die Umwandlung der KI-Kompetenzpflicht in eine KI-Kompetenzförderungspflicht sowie ein Verbot sogenannter “Nudify-Apps”.
Außerdem wurde der Geltungsbeginn von Kapitel III Abschnitten 1, 2 und 3 für eigenständige hochrisiko-KI-Systeme, die in besonders grundrechtsintensiven Bereichen eingesetzt werden (Art. 6 Abs. 2 und Anhang III KI-VO), auf den 02.12.2027 verschoben. Der Geltungsbeginn für eingebettete KI-Systeme, die gemäß Art. 6 Abs. 1 und Anhang I KI-VO als hochriskant eingestuft werden, wurde hingegen für den 02.08.2028 festgesetzt.
Eine weitere Fristverschiebung betrifft die Transparenzpflichten nach Art. 50 Abs. 2 KI-VO. Anbieter von KI-Systemen, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, müssen erst bis zum 02.12.2026 sicherstellen, dass die Ausgaben des KI‑Systems in einem maschinenlesbaren Format gekennzeichnet und als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar sind. Von dieser Fristverschiebung sind allerdings nicht die Transparenzpflichten in Bezug auf Interaktionsanwendungen nach Art. 50 Abs. 1 KI-VO sowie die Transparenzpflichten für Nutzer von KI-Systemen bei der Verwendung von Deepfakes umfasst (Art. 50 Abs. 4 KI-VO).
