Freiwilliger Standard für die Nachhaltigkeitsberichterstattung von EU-Kommission verabschiede
Die EU-Kommission hat auch die delegierte Verordnung für einen freiwilligen Standard/Voluntary Standard, welcher als Wertobergrenze für die Informationen in den Wertschöpfungsketten von nachhaltigkeitsberichtspflichtigen Unternehmen dient, am 03.07.2026 beschlossen. Auch diese beschlossene delegierte Verordnung unterliegt noch der Prüfung von Rat und EU-Parlament. Haben Rat und EU-Parlament keine Einwendungen gegen die delegierte Verordnung, dürfte der Voluntary Standard (VS) im Herbst im Amtsblatt veröffentlicht werden und am 3. Tag nach Veröffentlichung in Kraft treten. Die Verordnung gilt dann unmittelbar, d. h. sie muss nicht durch den nationalen Gesetzgeber in deutsches Recht umgesetzt werden. Die definierten Wertobergrenzen gelten (erst) für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2027 beginnen.
Der VS ist nach der durch den Omnibus geänderten Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) grundsätzlich für alle Unternehmen mit bis zu 1.000 Mitarbeitern von Bedeutung und enthält zwei unterschiedliche Wertobergrenzen (Value Chain Cap). Die Wertobergrenzen bedeuten, dass nachhaltigkeitsberichtspflichtige Unternehmen nicht mehr Informationen von ihren Geschäftspartnern und Kunden aus ihren Wertschöpfungsketten zum Zwecke der Nachhaltigkeitsberichterstattung einfordern dürfen, als im VS erwähnt.
Zum Schutz von Kleinstunternehmen enthält der VS zwei unterschiedlich umfangreiche Obergrenzen für die Wertschöpfungskette (vgl. Anhang II):
- Unternehmen mit bis zu 10 Mitarbeitern haben neun Datenpunkte und Informationen aus dem Basis-Modul zu erheben und an die anfragenden Geschäftspartner zu geben.
- Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern haben zusätzliche Datenpunkte und Informationen aus dem Basis- und dem Zusatzmodul zu erheben und anzugeben. Insgesamt sind es hier 23 Angaben.
