Greenwashing: EmpCo-Umsetzungsgesetz im Bundestag verabschiedet
Am 19.12.2025 hat im Bundestag die 2./3. Lesung des 3. UWG-Änderungsgesetzes stattgefunden, mit dem die EmpCo-RL in deutsches Recht umgesetzt wird. Abgestimmt wurde über die Gesetzentwürfe der Bundesregierung zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (RegE: 21/1855, BRat-Stellungnahme und Gegenäußerung BReg 21/2464) in der Fassung der Empfehlung des Rechtsausschusses.
In der Empfehlung des Rechtsausschusses wurde gegenüber dem RegE insbesondere Folgendes geändert:
- Konkretisierung des Begriffs des „Nachhaltigkeitssiegels“, dass anerkannte, belastbare Verbrauchertests, die ohne Einflussnahme der Anbieterseite durchgeführt werden und bereits ein hohes Maß an Glaubwürdigkeit genießen (z. B. Öko-Test und Stiftung Warentest), auch dann nicht erfasst sind, wenn beim Vertrieb des Produkts auf das Testergebnis hingewiesen wird.
- Siegel und Zeichen mit einem Bezug zu Nachhaltigkeitseigenschaften, die lediglich für den B2B-Bereich bestimmt sind, sollen auch dann nicht unter den Begriff von Nachhaltigkeitssiegeln fallen, wenn sie von Verbrauchern wahrgenommen werden können (z. B. bei Aufdruck auf Versandkarton).
- Firmennamen und logoartige Zeichen von Umweltorganisationen, sozialen oder gesellschaftspolitischen Vereinen, anerkannten NGOs und ähnlichen Vereinigungen, die der Natur der Sache nach umwelt- oder nachhaltigkeitsbezogene Begriffe im Namen tragen, sollen nicht von den Regulierungen der EmpCo-RL erfasst sein.
Die Dark-Pattern-Regelung im Fernabsatz von Finanzdienstleistungen wurde aus dem UWG systematisch richtigerweise ins BGB (§ 312d Abs. 2 S. 2) überführt und aus dem Anhang zum UWG herausgenommen. Dies erfolgte durch das gleichzeitig im Bundestag verabschiedete Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts (21/1856). Allerdings wird im UWG in einem neuen § 5 Abs. 6 klargestellt, dass Verstöße gegen diese Dark-Patterns-Regelungen zugleich auch UWG-Verstöße begründen und unlauter sind.
Es gab darüber hinaus einen Entschließungsantrag, mit dem die Bundesregierung aufgefordert wird, sich in Brüssel für längere Abverkaufsmöglichkeiten einzusetzen.
Der Gesetzesentwurf muss noch im Bundesrat beschlossen werden. Das Gesetz tritt am 27.09.2026 in Kraft. Nur der neu eingefügte § 5 Abs. 6 UWG tritt bereits am 19.06.2026 in Kraft, weil er sich auf § 312d Abs. 2 S. 2 BGB bezieht, der ebenfalls am 19.06.2026 in Kraft tritt.
