Rat der Europäischen Union billigt aktualisierte Richtlinie über alternative Streitbeilegung
Der Rat der Europäischen Union hat am 17.11.2025 eine Richtlinie gebilligt, mit der der bestehende Rahmen für die alternative Streitbeilegung (AS) von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern aktualisiert werden soll. Dabei soll die grundsätzliche Regel, wonach die Teilnahme am AS nicht verpflichtend ist (Einwilligungslösung), beibehalten werden. Den Mitgliedstaaten steht es jedoch frei, eine verbindliche Teilnahme vorzuschreiben. Unternehmer, die eine Webseite unterhalten, müssen die Verbraucher daher auch weiterhin in Kenntnis darüber setzen, inwieweit sie bereit oder verpflichtet sind, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Zu den wichtigsten Änderungen, die die Richtlinie vorsieht, zählen Ausweitung des persönlichen Geltungsbereichs auf Personen aus Drittländern, Ausweitung des sachlichen Geltungsbereiches auf vorvertragliche Pflichten und die Einführung einer Antwortpflicht. Hiernach sollen Unternehmer verpflichtet werden, innerhalb von 20 Tagen zu antworten, ob sie bereit sind, an dem vorgeschlagenen Verfahren teilzunehmen, nachdem sie von einer AS-Stelle kontaktiert wurden. Wenn das Unternehmen dieser Verpflichtung nicht nachkommt, soll dies als Verweigerung der Teilnahme an dem Verfahren betrachtet werden. Die konkreten Rechtsfolgen der Nichtbeantwortung sollen durch den nationalen Gesetzgeber festgelegt werden. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass dadurch die Einwilligungslösung in einigen Mitgliedstaaten unter Umständen faktisch auf eine Widerspruchslösung hinauslaufen könnte, bei der die Teilnahme am vorgeschlagenen Verfahren aufgrund der Sanktionen im Falle einer Nichtbeantwortung praktisch verpflichtend sein würde, sofern nicht fristgerecht widersprochen wird.
