EmpCo - Bundestag beschließt kurzfristig doch noch Erleichterungen für Altbestände
Äußerst kurzfristig hat der Bundestag am 24.09.2026 mit dem Beschluss zur Modernisierung des Designrechts auch noch eine Änderung des UWG bzgl. der EmpCo-Richtlinie (Empowering Consumers for the Green Transition-RL) beschlossen: Für bereits vor dem 27.09.2026 in Verkehr gebrachte Waren soll bis September 2028 eine besondere Verhältnismäßigkeitsprüfung bei Unterlassungsansprüchen wegen Rechtsverstößen gegen die EmpCo-Regelungen gelten.
Es wird ein neuer § 15b UWG eingeführt, wonach Unterlassungsansprüche wegen Verstößen gegen die EmpCo-Vorgaben bei Waren, die vor dem 27.09.2026 in Verkehr gebracht wurden, nur unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit geltend gemacht werden können.
Nach Angaben der Koalitionsfraktionen soll damit eine Klarstellung der EU-Kommission zur Auslegung der Richtlinie in nationales Recht übernommen werden. Ein entsprechendes Common Understanding des CPC-Netzwerkes, also der Verbraucherschutzdurchsetzungsbehörden der EU-Mitgliedstaaten, von Ende Juni 2026 sah vor, dass die Verbraucherschutzbehörden mit Augenmaß/Verhältnismäßigkeit bei der Durchsetzung bei EmpCo-Verstößen vorgehen. Da dieses Common Understanding in Deutschland wegen der privaten und nicht behördlichen Rechtsdurchsetzung aber keine Wirkung entfaltet, hat der deutsche Gesetzgeber Vergleichbares nun in letzter Minute noch ins UWG eingebracht. Auch die EU-Kommission hat bezüglich der privaten Rechtsdurchsetzung und einer möglichen Verhältnismäßigkeitsprüfung ihre FAQ mit Datum vom 22.09.2026 aktualisiert, siehe S. 22. Die deutsche Sprachfassung ist inzwischen auch verfügbar.
Im Rahmen der nach dem neuen § 15b UWG erforderlichen Interessensabwägung soll Folgendes zu berücksichtigen sein:
- die Schwere des Rechtsverstoßes,
- die vom Unternehmen bereits unternommenen Anstrengungen zur Herstellung der EmpCo-Konformität,
- die mit einer Beseitigung des Rechtsverstoßes verbundenen Kosten sowie
- die mit der Beseitigung des Rechtsverstoßes verbundenen Umweltbelastungen, die z. B. mit einer Vernichtung von Warenbeständen einhergehen würden.
Nicht erfasst von dieser neuen Verhältnismäßigkeitsregel sind u. a. die Unternehmenswebseite, Werbung auf Social-Media-Kanälen (betrifft auch alte Social-Media-Posts) und gedruckte Werbemittel. Hierfür sind die EmpCo-Anpassungen in jedem Fall zum 27.09.2026 notwendig.
