Abgrenzung Handwerk

Manchmal nur mit Meisterbrief

Zur IHK gehören alle Gewerbetreibenden, die gewerbesteuerpflichtig sind und eine Betriebsstätte im IHK-Bezirk unterhalten. Ausgenommen hiervon sind die handwerks- und handwerksähnlichen Unternehmen, die der Handwerkskammer angehören. Sofern diese aber neben den handwerklichen bzw. handwerksähnlichen Tätigkeiten sonstige gewerbliche Tätigkeiten ausüben, ergibt sich eine geteilte Mitgliedschaft bei der IHK und der Handwerkskammer.
Wichtig ist diese Abgrenzung nicht nur für die Kammerzuordnung. Bestimmte handwerkliche Tätigkeiten dürfen nur ausgeübt werden, wenn der Unternehmensinhaber:in als Handwerksmeister:in in der Handwerksrolle eingetragen ist.
Hilfestellung sowohl für Gründer:innen als auch für bestehende Betriebe bei der Abgrenzung zum Handwerk leistet unser Leitfaden zur Handwerksabgrenzung. Der neue Leitfaden Abgrenzung finden Sie unter weitere Informationen.
Natürlich stehen wir Ihnen auch mit individuellen Beratungen zur Verfügung.
Ferner gibt es eine Änderung bei der “Montage von Photovoltaikanlagen”. Bisher war die reine Montage von PV-Anlagen ohne Eingriff in die Dachunter- oder Fassadenkonstruktion nicht als handwerkliche Tätigkeit (Minderhandwerk) eingestuft. Dies gilt weiterhin etwa für Balkon-PV-Anlagen. Für die Montage hat es sich teilweise geändert, weil bei der Montage vermeintlich einfacher Systeme verschiedene sicherheitsrelevante Aspekte berücksichtigt werden. Dazu gehören die Bausubstanz, bestehende Untergründe, die Statik des Gebäudes sowie die zusätzliche Wind- und Schneelasten.