ATLAS: Waren mit Präferenzursprung in Israel

Die Europäische Union gewährt bei der Überführung von Waren mit Ursprung in Israel Präferenzzollsätze.
Dies gilt jedoch nur für Waren, die nicht in den israelischen Siedlungen, die seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehen, hergestellt werden.  Diese Waren fallen nicht unter die Zollpräferenzbehandlung nach dem Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Israel. Die Präferenzbehandlung wird daher abgelehnt, wenn auf einem Präferenznachweis angegeben ist, dass dort die die Ursprungseigenschaft verleihende Herstellung stattgefunden hat.
In einem "Hinweis an die Einführer" (veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union C 232 vom 03.08.2012) wird daran erinnert, dass deshalb auf allen in Israel ausgestellten bzw. ausgefertigten Präferenznachweisen die Postleitzahl und der Name der Stadt, des Dorfes oder des Industriegebietes angegeben werden müssen, in der/dem die die Ursprungseigenschaft verleihende Herstellung stattgefunden hat.
Die zum 9. Juni 2023 aktualisierte Liste der nicht begünstigten Orte mit den siebenstelligen Postleitzahlen kann auf der Webseite der Europäischen Kommission hier abgerufen 
Weitere Informationen finden Sie auf der thematischen Webseite der Europäischen Kommission hier zum Download sowie im Merkblatt des deutschen Zolls hier.
Für alle übrigen Waren führt die EU-Kommission laut ATLAS-Info 450/23 ab 16.05.2023 eine TARIC-Maßnahmebedingung für die Präferenzmaßnahmen für Israel ein, um die oben beschriebenen Regelungen abzubilden.
Es ist dann zusätzlich zu den präferenzbegründenden Unterlagen die Unterlage
  • Y 864 (Aus dem Ursprungsnachweis geht hervor, dass die die Ursprungseigenschaft verleihende Herstellung nicht an einem Ort innerhalb der seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebiete stattgefunden hat.)
anzumelden. Details können der ATLAS-Info 450/23 entnommen werden.
Quelle: zoll.de