Warenverkehr mit der Ukraine - Rückwirkende Anerkennung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1

Der Beschluss Nr. 2/2024 trat in der Ukraine am 23. Mai 2025 in Kraft. Seit diesem Zeitpunkt gilt zwischen der EU und der Ukraine der Status "CR". Zuvor wendete die Ukraine zwischen dem 1. Januar 2025 und dem 22. Mai 2025 ausschließlich das revidierte Regionale Übereinkommen an (R).
Die Europäische Kommission informierte nun, dass Besonderheiten in Bezug auf den Warenverkehr mit der Ukraine für Einfuhren in die Ukraine zwischen dem 1. Januar 2025 bis 22. Mai 2025 bestehen. Die ukrainischen Zollbehörden akzeptieren hierfür seit dem 23. Mai 2025 nachträglich
  • vor dem 1. Januar 2025 nach den alternativ anwendbaren Übergangsregeln ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 mit dem Vermerk "Transitional Rules" in Feld 7, sofern sie zum Zeitpunkt der Einfuhr gültig waren
  • vor dem 22. Mai 2025 nach dem ursprünglichen (alten) Regionalen Übereinkommen (C) ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1
  • zwischen dem 1. Januar 2025 und 22. Mai 2025 unter Anwendung der Durchlässigkeit ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 nach dem revidierten Regionalen Übereinkommen (R)
Derartige bis 22. Mai 2025 abgelehnte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 können im Rahmen eines Erstattungsantrags in der Ukraine erneut vorgelegt werden.
Darüber hinaus können für Ausfuhren in die Ukraine zwischen dem 1. Januar 2025 und dem 22. Mai 2025 Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 nach dem revidierten Regionalen Übereinkommen (R) unter Anwendung der Durchlässigkeit nachträglich ausgestellt werden.
Weitere Informationen zum revidierten Regionalen Übereinkommen und zu den Übergangsregeln im Jahr 2025 finden Sie auf folgender Seite:
Quelle: Zoll.de