Bekanntgabe der Allgemeinen Genehmigung Nr. 43
Die neue Allgemeine Genehmigung Nr. 43 begünstigt die Wiederausfuhr von Gütern des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 („EU-Dual-Use-VO“) nach Instandsetzung, Wartung oder Austausch im Inland in alle Länder.
Ausgenommen sind hiervon Waffenembargoländer im Sinne des Artikels 2 Nummer 19 EU-Dual-Use-VO sowie Ägypten, Afghanistan, Armenien, Aserbaidschan, Jemen, Pakistan, Syrien, Tadschikistan, Turkmenistan, Usbekistan.
Ferner muss für die ursprüngliche Ausfuhr der gegenständlichen Güter aus Deutschland eine Genehmigung vorliegen, deren Erteilungsdatum nicht länger als fünf Jahre zurückliegt. Sofern für die ursprüngliche Ausfuhr eine Allgemeine Genehmigung genutzt wurde, kann die Allgemeine Genehmigung Nr. 43 innerhalb von fünf Jahren nach der Ausfuhr der ursprünglich genehmigten Güter genutzt werden.
Mit ATLAS-Info 0704/25 hat der Zoll die neue Codierung X071/A43: “Allgmeine Genehmigung Nr. 43” bekanntgegeben.
Quelle: BAFA, zoll.de