Basisinformationen zum EU-Binnenmarkt

Grundvoraussetzung für die Schaffung eines Europäischen Binnenmarktes war und ist der Wegfall der Zollförmlichkeiten an den Binnengrenzen der Europäischen Union (EU) für Waren, die sich im zollrechtlich freien Verkehr der EU befinden. Hiermit sind Waren gemeint, die entweder in der EU hergestellt oder bei der Einfuhr aus Drittländern verzollt wurden. Sonderregelungen wie Überwachungspflichten bestehen noch für Waren, die der Verbrauchssteuer unterliegen, wie z.B. Alkohol, Tabakwaren und Mineralöl.
Durch die Schaffung des Binnenmarktes zum 1. Januar 1993 ist der grenzüberschreitende Warenverkehr innerhalb der EU vereinfacht worden, da er anderen Regelungen unterliegt als der Handel mit Drittstaaten. Abgesehen vom Wegfall der Zollförmlichkeiten hat sich für die Wirtschaft die Abwicklung innergemeinschaftlicher Handelsgeschäfte insgesamt deutlich vereinfacht. So muss beispielsweise ein Produkt, dass in einem Mitgliedsstaat in Verkehr gebracht werden darf, auch in anderen Mitgliedstaaten in Verkehr gebracht werden können.
Allerdings müssen auch beim Binnenhandel einige Besonderheiten beachtet werden. Hier ist insbesondere die fehlende Harmonisierung der Mehrwertsteuer zu nennen. Die seinerzeit geschaffene Übergangslösung ist in weiten Bereichen nach wie vor gültig. Daraus ergeben sich die folgenden steuerlichen und statistischen Meldepflichten.
  • die monatliche Zusammenfassende Meldung der Umsätze aus steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen an das Bundesamt der Finanzen unter Nennung der Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer Ihres Unternehmens
  • die monatliche Meldung zur Intrahandelsstatistik über die Warenverkehre zwischen EU-Ländern an das Statistischen Bundesamt.
Auch für die Behandlung der Umsatzsteuer im Binnenmarkt der EU sind spezielle Regelungen zu beachten. Nachfolgende Punkte geben einen Überblick über die wichtigsten Themen, die es für Unternehmen zu beachten gilt:
  • Umsatzsteuerfreie Warenlieferungen und Dienstleistungen zwischen Unternehmen
  • Nachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung
  • Vereinfachtes Verfahren für eine qualifizierte Bestätigung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
  • Lieferungen an Privatpersonen im EU-Binnenmarkt