Produktsicherheit
Das Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz - ProdSG) dient der Umsetzung von Europäischen Richtlinien zum Inverkehrbringen und Bereitstellen von sicheren Produkten auf dem deutschen Markt. Mit der Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit (EU-Produktsicherheitsverordnung) ist die Sicherheit von Verbraucherprodukten grundlegend neu geregelt worden.
EU-Produktsicherheits-Verordnung
Im Mai 2023 ist die EU-Produktsicherheitsverordnung im EU-Amtsblatt veröffentlicht worden. Die Verordnung wird seit dem 13. Dezember 2024 in allen Mitgliedsstaaten unmittelbar angewendet. Die Verordnung gilt vollumfänglich für alle seit diesem Datum in Verkehr gebrachten oder auf dem Markt bereitgestellten Verbraucherprodukte, für die keine spezifischen unionsrechtlichen Bestimmungen über die Sicherheit der betreffenden Produkte gelten (z. B. Maschinenrichtlinie, Niederspannungsrichtlinie o.ä.). Neu: Künftig müssen Hersteller beispielsweise eine Risikobewertung des Produkts vornehmen und eine technische Dokumentation erstellen und diese den Überwachungsbehörden zur Verfügung stellen. (Weitergehende Informationen)
Bestimmte Vorgaben der EU-Verordnung wie die Sprache von Sicherheitshinweisen müssen in nationales Recht umgesetzt werden. Dies ist in Deutschland mit dem Inkrafttreten des neuen Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) am 19. Februar 2026 erfolgt. Gemäß § 6 ProdSG müssen sicherheitsrelevante Informationen, Anweisungen und Warnhinweise in deutscher Sprache verfasst werden.
Rechtlicher Rahmen
Egal ob Hersteller, Importeur oder Händler – jeder, der Produkte auf den deutschen Markt bringt, hat hohe Verbraucherschutz- und Sicherheitsstandards zu beachten.
Das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) setzt die Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit in deutsches Recht um, bildet aber auch den Rahmen, um bestimmte produkt- bzw. gefährdungsspezifische europäische Richtlinien als Verordnungen zum ProdSG in deutsches Recht umzusetzen, wie zum Beispiel:
- Richtlinie über Maschinen (2006/42/EG)
- Richtlinie über die Sicherheit von Spielzeug (2009/48/EG)
- Richtlinie über einfache Druckbehälter (2014/29/EU)
- Richtlinie für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (2014/34/EU)
- Richtlinie für elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (2014/35/EU)
- Richtlinie über Druckgeräte (2014/68/EU)
- Verordnung über persönliche Schutzausrüstungen (EU) 2016/425
Wo finde ich EU-Produktanforderungen?
Die Datenbank von Access2Markets listet EU-weit harmonisierte Anforderungen an Produktgruppen oder Produktmerkmale auf. Darüber hinaus sind ggf. national geltende Vorschriften zu beachten, die nicht EU-weit harmonisiert sind. Die Datenbank enthält Informationen zu:
-
Rechts- und Verwaltungsvorschriften für das jeweilige Produkt,
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zuständigen Behörden, die über spezifische Produktanforderungen informieren,
-
Mehrwert- und Verbrauchssteuersätzen, die im jeweiligen EU-Land erhoben werden.
Die Access2Markets-Datenbank ist anhand der Zollcodes strukturiert.
Produktsicherheitsgesetz
Das Produktsicherheitsgesetz war bis zum 12. Dezember 2024 die zentrale Regelung für den Vertrieb von Non-Food-Produkten in Deutschland. Verbraucherprodukte werden seit 13. Dezember 2024 über die EU-Produktsicherheitsverordnung geregelt.
Das Produktsicherheitsgesetz regelt das Inverkehrbringen bzw. Bereitstellen grundsätzlich von Produkten im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung, soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften „entsprechende oder weitergehende Anforderungen“ an die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit vorgesehen sind. Gelten für ein Produkt spezielle Regelungen, wie beispielsweise die Maschinenrichtlinie, haben diese Vorrang.
Verbraucherprodukte nach der EU-Produktsicherheitsverordnung unterliegen den Paragraphen 6, 8, 25 Absatz 3 und 10, § 28 Absatz 2 und 3 sowie § 29 ProdSG. Auch nicht harmonisierte, verwendungsfertige Produkte werden von ProdSG erfasst.
Das Gesetz gilt nicht für
- Medizinprodukte,
- Druckgeräte, Verpackungen und Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter,
- Lebens- und Futtermittel,
- Pflanzenschutzmittel,
- lebende Pflanzen und Tiere,
- Antiquitäten und
- gebrauchte Produkte, die vor ihrer Verwendung instand gesetzt oder wiederaufgearbeitet werden müssen, sofern der Wirtschaftsakteur denjenigen, an den sie abgegeben werden, darüber ausreichend unterrichtet.
Begriffsbestimmungen
Das ProdSG findet Anwendung, wenn Produkte im Rahmen einer Geschäftstätigkeit auf dem Markt bereitgestellt, ausgestellt oder erstmals verwendet werden. Es gilt nicht nur für Verbraucherprodukte. Wichtige Begriffe:
Produkte: Waren, Stoffe oder Gemische, die durch einen Fertigungsprozess hergestellt worden sind
Bereitstellen auf dem Markt: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produktes zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Europäischen Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit
Inverkehrbringen: erstmalige Bereitstellung auf dem Europäischen Markt. Die Einfuhr in den Europäischen Wirtschaftsraum steht dem Inverkehrbringen eines neuen Produktes gleich.
Ausstellen: Aufstellen oder Vorführen von Produkten zu Zwecken der Werbung
(Verbraucher)produkt (Artikel 2 Nr. 1 der EU-Produktsicherheitsverordnung): jeden Gegenstand, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Gegenständen entgeltlich oder unentgeltlich — auch im Rahmen der Erbringung einer Dienstleistung — geliefert oder bereitgestellt wird und für Verbraucher bestimmt ist oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen wahrscheinlich von Verbrauchern benutzt wird, selbst wenn er nicht für diese bestimmt ist
An wen richten sich die Regelungen zur Produktsicherheit?
Hersteller ist, wer ein Produkt herstellt und dieses unter dem eigenen Namen in Verkehr bringt. Dabei muss er das Produkt nicht selbst herstellen, sondern kann es auch unter seinem Namen beziehungsweise seiner Marke in Verkehr bringen (als sog. Quasi-Hersteller). Auch als Hersteller gilt, wer ein Produkt wiederaufarbeitet oder die Sicherheitseigenschaften eines Verbraucherprodukts beeinflusst und dieses anschließend auf dem Markt bereitstellt.
Hersteller müssen u.a. eine Risikoanalyse und technische Unterlagen erstellen und aktuell halten, Identifizierbarkeit und Rückverfolgbarkeit sicherstellen, Anweisungen/Sicherheitsinformationen beifügen und bei Sicherheitsproblemen Korrekturmaßnahmen ergreifen (Art. 9 GPSR; § 28 Abs. 2 Nr. 1–12 ProdSG).
Der Bevollmächtigte ist im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen und wird vom Hersteller schriftlich beauftragt, in seinem Namen die Verpflichtungen des Herstellers zu erfüllen; er ist Ansprechpartner für die Behörden.
Der Einführer (Importeur) ist ebenfalls in der EU niedergelassen und bringt ein Produkt aus einem Drittland auf dem Gemeinschaftsmarkt in Verkehr. Er muss die Marktaufsichtsbehörden auf Nachfrage mit den notwendigen Informationen versorgen.
Händler ist jeder, der geschäftsmäßig ein Produkt auf dem Markt bereitstellt und nicht Hersteller, Bevollmächtigter oder Einführer ist. Ein Händler darf kein Produkt verkaufen, von dem er weiß, dass es nicht sicher ist.
Importeure und Händler haben korrespondierende Mitwirkungs‑, Informations‑ und Aufbewahrungspflichten, müssen Verbraucher und Behörden unterrichten und Korrekturmaßnahmen sicherstellen (Art. 11, 12 GPSR; § 28 Abs. 2 Nr. 16–23, 26 ProdSG).
Fulfilment-Dienstleister bieten im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen an: Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung und Versand von Produkten, an denen sie kein Eigentumsrecht haben. Ein Fulfilment-Dienstleister darf kein Produkt weitergeben, von dem er weiß, dass es nicht sicher ist.
Anbieter von Online‑Marktplätzen sind zur Benennung einer Kontaktstelle, zur Nutzung des Safety‑Gate‑Portals, zur zügigen Bearbeitung behördlicher Meldungen und zur „safer design“-Gestaltung von Online‑Schnittstellen verpflichtet.
Beurteilung der Sicherheit eines Produktes
Nach § 3 des ProdSG sind grundsätzlich vier Aspekte zu beachten:
- Eigenschaften eines Produktes
Zusammensetzung, Verpackung, Anleitungen für den Zusammenbau, Installation, Wartung, Gebrauchsdauer - Mögliche Ein- und Wechselwirkungen auf andere Produkte
sofern eine Verwendung mit anderen Produkten zu erwarten ist - Produktbezogenen Angaben
Aufmachung, Kennzeichnung, Warnhinweise, Gebrauchs- und Bedienungsanleitung, Angaben zur Beseitigung sowie sonstige produktbezogenen Angaben oder Informationen - Verbraucher bzw. besonders gefährdete Verwendergruppen
Sind für die sichere Verwendung oder Instandhaltung eines Produktes bestimmte Regeln zu beachten, so muss eine Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache beigelegt werden, die die potenziellen Gefahrenquellen und/oder spezielle Sicherheitshinweise enthält. Für die Erstellung dient die Norm DIN EN 82079-1 als Orientierung.
Bei gefährlichen Produkten können Behörden Anordnungen zum Entfernen/Sperren von Inhalten oder Warnhinweisen erlassen (§ 25 Abs. 3; Art. 22 GPSR; § 28 Abs. 2 Nr. 27–32 ProdSG).
Maßnahmen zum Schutz gegen Haftungsrisiken
Durch das ProdSG können sich Haftungsrisiken ergeben, nicht zuletzt auch durch die vernünftigerweise vorhersehbaren Anwendungen eines Produktes.
Tipps:
- Bringen Sie nur sichere Produkte auf den Markt.
Prüfen Sie ein Produkt vor der Markteinführung mit einer Risikobeurteilung. - Nutzen Sie ein ganzheitliches Risikomanagement.
Untersuchen Sie alle potenziellen Fehlerquellen, v.a. auch fremdproduzierte Teile eines Produktes. Beachten Sie dabei unbedingt alle Phasen der Anwendung: Transport, Installation, Rüsten, Betrieb, Wartung, Reinigung, Fehlersuche, Instandsetzung und Demontage. - Beachten Sie die in § 3 ProdSG aufgezählten Pflichten beim Bereitstellen des Produktes auf dem Markt.
- Holen Sie externen Rat von Behörden und Organisationen ein.
Starten Sie damit schon in der Entwicklungsphase, vor allem für Produkte, die Sie in Drittländer verkaufen. - Setzen Sie sich die Verbraucherbrille auf.
Rechnen Sie bei Ihren Produkten auch mit einer anderen Verwendung durch den Verbraucher. Dies gilt vor allem für sog. Migrationsprodukte, die vom Hersteller zwar für die gewerbliche Nutzung bestimmt sind, die aber unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen auch von privaten Verbrauchern benutzt werden können, wie Handmaschinen im Heimwerkerbereich. - Prüfen Sie jede Änderung eines Produktes unter Sicherheitsaspekten.
- Beheben Sie jeden Fehler sofort.
Ein Warnhinweis allein genügt nicht. - Im Schadensfall haften Sie.
Als Hersteller können Sie sich nicht darauf berufen, dass Sie ein Produkt auftragsgemäß, also nach Wunsch des Kunden, gefertigt haben.
Achten Sie auf eine vollständige Dokumentation. Dazu gehören unter anderem:
- Gebrauchs- bzw. Bedienungsanleitung
- Sicherheitshinweise Beschreibung des Produkts
- Technische Daten
- Name und Anschrift des Herstellers
- Serviceadressen und Lieferanten von Zubehör- und Ersatzteilen
- Montageanweisung, Garantie- und Gewährleistungshinweise
- Informationen zur Außerbetriebnahme sowie zur Reinigung und Entsorgung
