EU-Kommission: European Innovation Act veröffentlicht

Der European Innovation Act adressiert insbesondere die nur wenig ausgeprägte öffentliche Beschaffung von Forschung und Entwicklung sowie Schwierigkeiten bei der Bewertung und finanziellen Nutzbarmachung von geistigem Eigentum z.B. als Finanzierungssicherheit bei Banken. Die DIHK begrüßt in ihrer Stellungnahme (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 349 KB) die vorgeschlagenen Maßnahmen zur Stärkung von Innovation und Skalierung, sie gingen aber noch nicht weit genug.

European Innovation Act

Die Europäische Kommission hat im September 2026 den Vorschlag für einen European Innovation Act vorgelegt. Ziel dieser Kerninitiative der EU Start-up und Scale-up Strategie ist es, bestehende Hindernisse auf dem Weg von Forschung und Entwicklung in den Markt abzubauen und die Kommerzialisierung sowie das grenzüberschreitende Wachstum innovativer Unternehmen zu erleichtern. Dies soll mit Hilfe zweier Instrumente ermöglicht werden:

Nachfrage

Mit Blick auf nachfrageseitige Anreize für Innovationen sieht der Vorschlag einen EU-weit harmonisierten Rahmen für F&E-Beschaffung vor, der auch gemeinsame grenzüberschreitende Beschaffungen mehrerer öffentlicher Auftraggeber ermöglichen soll. Dadurch kann die öffentliche Hand gezielt dort Forschung und Entwicklungsleistungen in Auftrag geben, wo noch technologische Marktlücken herrschen bzw. innovative Lösungen noch nicht marktreif sind. Unternehmen sollen dadurch leichter öffentliche Auftraggeber als erste Kunden gewinnen und dadurch später auch Interesse bei Privatinvestoren anreizen können. Vorgesehen sind unter anderem vereinfachte Bedingungen für die Beteiligung von KMU, Start-ups und Scale-ups, mehrstufige wettbewerbliche Entwicklungsverfahren sowie eine stärkere Berücksichtigung von Innovation in den Vergabekriterien.
Für bestimmte F&E-Beschaffungen sieht der Vorschlag zudem eine EU-Präferenz vor: Zugelassen werden sollen grundsätzlich Unternehmen aus EU-Mitgliedstaaten (bzw. bestimmten Ländern mit entsprechenden EU-Abkommen). Unter bestimmten Voraussetzungen kann zudem verlangt werden, dass mindestens 50 Prozent der beauftragten F&E-Aktivitäten innerhalb der EU durchgeführt werden.

Finanzierung

Ergänzend soll es für interessierte Unternehmen möglich werden, immaterielle Vermögenswerte (IP-Rechte) zu bewerten und finanziell nutzbar zu machen (z.B. als Finanzierungssicherheit bei Banken). Dafür soll im EU-Amt für Geistiges Eigentum (EUIPO) ein Kompetenzzentrum für IP-basierte Finanzierung und die Kommerzialisierung von IP entstehen. Vorgesehen sind ein freiwilliger EU-Rahmen für die Bewertung und Offenlegung von IP sowie eine digitale EU-weite Plattform, die Lizenzierung, Technologietransfer und die Vermittlung zwischen IP-Inhabern und potenziellen Investoren erleichtern soll. Dies ist insbesondere für innovative Start-ups und Scale-ups ohne viel Eigenkapital ein hilfreiches Instrument, um an Innovationsfinanzierung zu gelangen.

DIHK-Stellungnahme

Die im European Innovation Act vorgeschlagenen Maßnahmen zur Stärkung von Innovation und Skalierung gehen aus Sicht der Deutschen INdustrie- und Handelskammer (DIHK) grundsätzlich in die richtige Richtung (Stellungnahme (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 349 KB)). Der anreizbasierte Ansatz der Verordnung und die stärkere Einbeziehung von KMU, Start-ups und Scale-ups stößen auf positive Resonanz in der Wirtschaft; insbesondere könnten eine innovationsfreundlichere öffentliche F&E-Beschaffung und die finanzielle Nutzbarmachung geistigen Eigentums dazu beitragen, Erstkunden zu gewinnen, Finanzierungslücken anzugehen und Innovationen schneller in den Markt zu bringen.
Allerdings bleibe der Vorschlag deutlich hinter den Erwartungen der Unternehmen an einen umfassenden europäischen Innovationsrahmen zurück: Für viele Unternehmen blieben zentrale Innovationshemmnisse wie regulatorische und genehmigungsbezogene Hürden, Fachkräfteengpässe, langsame Ausgründungen, der Zugang zu Test-, Pilot- und Produktionsinfrastrukturen sowie der Zugang zu privatem Wachstums- und Spätphasenkapital nur unzureichend adressiert; auch grenzüberschreitend harmonisierte Reallabore seien im Verordnungsentwurf ausgeklammert.
Damit der Innovation Act in seiner bestehenden Form dennoch eine möglichst spürbare Wirkung entfaltet, sollten aus Sicht der Wirtschaft im weiteren Verfahren folgende Prioritäten beachtet werden, um den innovationspolitischen Belangen der Unternehmen stärker Rechnung zu tragen:
  • Streichung der EU-Definition eines „innovativen Unternehmens“ aus dem Verordnungsentwurf
  • Überführung der Beschaffung von F&E-Leistungen in den Public Procurement Act
  • Freiwilliger EU-Bewertungsrahmen für IP-backed Finance unter Einbeziehung nationaler Schutzrechte, ohne verbindliche Vorgaben für private Geldgeber
  • Flexible EU-Präferenz in der F&E-Vergabe mit Ausnahmen bei internationalen Forschungskooperationen und technologisch führenden Drittstaatenpartnern
  • Rechtssichere, verhältnismäßige IP-Regeln in der F&E-Beschaffung zum Schutz des geistigen Eigentums der Auftragnehmer
(Quelle EU-Kommission, DIHK)