Steuerliche Forschungsförderung (Forschungszulage)

Mit der steuerlichen FuE-Förderung will die Bundesregierung themenübergreifend gezielte Anreize setzen, damit Unternehmen in Forschung und Entwicklung investieren. Auch bislang nicht forschende Unternehmen sollen zu eigener Forschung und Entwicklung motiviert werden. Die Forschungszulage ist – neben der ohnehin schon vorhandenen Projektförderung – ein wichtiger Baustein in der FuE-Förderung in Deutschland. Der Zuschuss erfolgt nicht direkt durch den Projektträger, sondern im Rahmen einer Steuerrückerstattung.

Wer kann von der Forschungszulage profitieren?

Förderfähig sind Unternehmen jeder Größe mit Sitz in Deutschland – egal, ob Einzelunternehmen, Personen- oder Kapitalgesellschaft.

Was wird gefördert?

Grundsätzlich sind alle Vorhaben aus den Bereichen Grundlagenforschung, industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung förderfähig.
Förderkriterien für das FuE-Vorhaben sind folgende:
  • Entwicklung von neuartigen (Lösungs-) Konzepten im Rahmen des FuE-Projekts
  • Gewinnung von neuen Erkenntnissen bzw. neuem Wissen für Ihr Unternehmen durch das FuE-Vorhaben
  • Unsicherheit hinsichtlich des Erreichens der angestrebten Ziele der FuE-Aktivitäten in Ihrem Unternehmen
  • Möglichkeit spezifische Ziele für das FuE-Vorhaben zu planen bzw. Meilensteine für das Vorhaben zu definieren
  • Möglichkeit die (Zwischen-) Ergebnisse aus den FuE-Aktivitäten auch auf andere Verfahren, Produkte oder Dienstleistungen transferieren zu können bzw. diese weiter zu nutzen
Um eine erste Einschätzung zu ihr Vorhaben für die Forschungszulage infrage kommt finden Sie hier ein entsprechendes Tool.

Wie wird gefördert?

Gefördert werden die im Rahmen von FuE-Projekten anfallenden Kosten für das eingesetzte FuE-Personal für Auftragsforschung sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch für Wirtschaftsgüter. So können für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen, Abschreibungen von Anschaffungs- und Herstellungskosten eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens in der Forschungszulage angerechnet werden. Dabei gelten folgende Voraussetzungen:
  • Das Wirtschaftsgut wurde nach dem 27. März 2024 angeschafft oder hergestellt.
  • Das Wirtschaftsgut wird im begünstigten FuE-Vorhaben ausschließlich eigenbetrieblich verwendet.
  • Das Wirtschaftsgut ist für die Durchführung des FuE-Vorhabens erforderlich.
Die Förderung beträgt für alle Unternehmen 25 Prozent der Bemessungsgrundlage, für KMU auf Antrag 35 Prozent. Die Bemessungsgrundlage für förderfähige Aufwendungen ist von 2 bzw. 4 Millionen Euro auf 10 Millionen Euro erhöht worden. Somit beträgt die maximale Forschungszulage 2,5 bzw. 3,5 Millionen Euro. Diese wird mit der Körperschaft- oder Einkommensteuer durch das Finanzamt verrechnet. Auch Unternehmen, die im jeweiligen Wirtschaftsjahr Verluste schreiben, können von der Forschungszulage profitieren. Vom Finanzamt wird eine Steuergutschrift ermittelt und ein evtl. Guthaben wird an das Unternehmen ausgezahlt.
Konkret staffeln sich die Bemessungsgrundlage wie folgt:
  • Für Aufwendungen, die nach dem 1. Januar 2020 und vor dem 1. Juli 2020 entstanden sind, beträgt die Bemessungsgrundlage bis zu 2 Mio. Euro.
  • Für Aufwendungen, die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 28. März 2024 entstanden sind, beträgt die Bemessungsgrundlage bis zu 4 Mio. Euro.
  • Für Aufwendungen, die nach dem 27. März 2024 entstanden sind, beträgt die Bemessungsgrundlage bis zu 10 Mio. Euro.
Förderfähige Aufwendungen sind auch Eigenleistungen eines Einzelunternehmers in einem begünstigten FuE-Vorhaben. Je nachgewiesener Arbeitsstunde, die der Einzelunternehmer mit Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten beschäftigt ist, sind 70 Euro je Arbeitsstunde bei insgesamt maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche als förderfähige Aufwendungen anzusetzen.
Im Rahmen externer FuE-Aufwendungen (Unteraufträge bzw. Auftragsforschung) werden bis zu 70 Prozent der Gesamtkosten (inkl. Sachkosten) für die Bemessungsgrundlage berücksichtigt.
Es sind nur Aufwendungen förderfähig, die nicht bereits anderweitig staatlich gefördert wurden.

Wie läuft das Verfahren ab?

Bei der Forschungszulage ist ein zweistufiges Antragsverfahren vorgesehen:
  • Zunächst lässt das forschende Unternehmen durch eine Bescheinigungsstelle prüfen, ob das beantragte FuE-Vorhaben gemäß den Vorgaben des Gesetzes innovativ ist. Ob dies der Fall ist, wird durch eine Bescheinigung bestätigt. Die Bescheinigung ist rechtlich bindend.
  • Anschließend ist ein Antrag auf Förderung beim zuständigen Finanzamt einzureichen (sofern eine positive Bescheinigung für das FuE-Vorhaben vorliegt).
Das Bescheinigungsverfahren beginnt mit der Registrierung des Unternehmens im Online-Portal der Bescheinigungsstelle. Über dieses Portal wird der Antrag als elektronisches Formular ausgefüllt und muss die Beschreibung der verschiedenen Forschungs- und Entwicklungsqualitätsmerkmale enthalten. Anschließend wird dieser online und postalisch eingereicht. Nach der Prüfung wird ein Bescheid erstellt und dem Antragsteller bekannt gegeben. Mit dem Bescheid ist nach einigen Monaten zu rechnen. Bei Ablehnung eines Bescheides kann Widerspruch eingelegt werden.
Wichtig: Es können nur Projekte, die nach Inkrafttreten des Gesetzes (01.01.2020) beginnen, gefördert werden.