Steuerliche Forschungsförderung (Forschungszulage)

Mit der steuerlichen FuE-Förderung will die Bundesregierung themenübergreifend gezielte Anreize setzen, damit Unternehmen in Forschung und Entwicklung investieren. Auch bislang nicht forschende Unternehmen sollen zu eigener Forschung und Entwicklung motiviert werden. Die Forschungszulage ist – neben der ohnehin schon vorhandenen Projektförderung – ein neuer Baustein in der FuE-Förderung in Deutschland. Neu im Vergleich zur bisherigen Forschungsförderung ist, dass der Zuschuss nicht direkt durch den Projektträger gezahlt wird, sondern im Rahmen einer Steuerrückerstattung erfolgt.

Wer kann von der Forschungszulage profitieren?

Förderfähig sind Unternehmen jeder Größe mit Sitz in Deutschland – egal, ob Einzelunternehmen, Personen- oder Kapitalgesellschaft.

Was wird gefördert?

Grundsätzlich sind alle Vorhaben aus den Bereichen Grundlagenforschung, industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung förderfähig.
Förderkriterien für das FuE-Vorhaben sind folgende:
  • Entwicklung von neuartigen (Lösungs-) Konzepten im Rahmen des FuE-Projekts
  • Gewinnung von neuen Erkenntnissen bzw. neuem Wissen für Ihr Unternehmen durch das FuE-Vorhaben
  • Unsicherheit hinsichtlich des Erreichens der angestrebten Ziele der FuE-Aktivitäten in Ihrem Unternehmen
  • Möglichkeit spezifische Ziele für das FuE-Vorhaben zu planen bzw. Meilensteine für das Vorhaben zu definieren
  • Möglichkeit die (Zwischen-) Ergebnisse aus den FuE-Aktivitäten auch auf andere Verfahren, Produkte oder Dienstleistungen transferieren zu können bzw. diese weiter zu nutzen
Um eine erste Einschätzung zu ihr Vorhaben für die Forschungszulage infrage kommt finden Sie hier ein entsprechendes Tool.

Wie wird gefördert?

Gefördert werden die im Rahmen von FuE-Projekten anfallenden Lohnkosten, wobei maximal 2 Millionen Euro pro Jahr angesetzt werden können. Die Förderung beträgt 25 Prozent der Bemessungsgrundlage, aber maximal 500.000 Euro. Im Zuge der Coronakrise wurde die Bemessungsgrundlage zudem für förderfähige Aufwendungen, von 2 Millionen Euro pro Jahr auf 4 Millionen Euro erhöht, somit beträgt die maximale Forschungszulage 1 Million Euro.
Förderfähige Aufwendungen sind auch Eigenleistungen eines Einzelunternehmers in einem begünstigten FuE-Vorhaben. Je nachgewiesener Arbeitsstunde, die der Einzelunternehmer mit Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten beschäftigt ist, sind 40 Euro je Arbeitsstunde bei insgesamt maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche als förderfähige Aufwendungen anzusetzen. Die förderfähigen Aufwendungen bei der Auftragsforschung betragen 60 Prozent des vom Anspruchsberechtigten an den Auftragnehmer gezahlten Entgelts.
Im Rahmen externer FuE-Aufwendungen (Unteraufträge bzw. Auftragsforschung) werden bis zu 60 Prozent der Gesamtkosten (inkl. Sachkosten) für die Bemessungsgrundlage berücksichtigt.
Die ursprünglich auf zwei Millionen Euro festgelegte maximale Bemessungsgrundlage wurde auf vier Millionen Euro angehoben für förderfähige Aufwendungen, die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Juli 2026 entstanden sind. Bei einem Fördersatz von 25 Prozent auf die förderfähigen Aufwendungen liegt die maximale Förderhöchstsumme damit bei einer Million Euro pro Wirtschaftsjahr. Diese wird mit der Körperschaft- oder Einkommensteuer durch das Finanzamt verrechnet.
Auch Unternehmen, die im jeweiligen Wirtschaftsjahr Verluste schreiben, können von der Forschungszulage profitieren. Vom Finanzamt wird eine Steuergutschrift ermittelt und ein evtl. Guthaben wird an das Unternehmen ausgezahlt.
Es sind nur Aufwendungen förderfähig, die nicht bereits anderweitig staatlich gefördert wurden.

Wie läuft das Verfahren ab?

Bei der Forschungszulage ist ein zweistufiges Antragsverfahren vorgesehen:
  • Zunächst lässt das forschende Unternehmen durch eine Bescheinigungsstelle prüfen, ob das beantragte FuE-Vorhaben gemäß den Vorgaben des Gesetzes innovativ ist. Ob dies der Fall ist, wird durch eine Bescheinigung bestätigt. Die Bescheinigung ist rechtlich bindend.
  • Anschließend ist ein Antrag auf Förderung beim zuständigen Finanzamt einzureichen (sofern eine positive Bescheinigung für das FuE-Vorhaben vorliegt).
Das Bescheinigungsverfahren beginnt mit der Registrierung des Unternehmens im Online-Portal der Bescheinigungsstelle. Über dieses Portal wird der Antrag als elektronisches Formular ausgefüllt und muss die Beschreibung der verschiedenen Forschungs- und Entwicklungsqualitätsmerkmale enthalten. Anschließend wird dieser online und postalisch eingereicht. Nach der Prüfung wird ein Bescheid erstellt und dem Antragsteller bekannt gegeben. Mit dem Bescheid ist nach einigen Monaten zu rechnen. Bei Ablehnung eines Bescheides kann Widerspruch eingelegt werden.

Wichtig: Es können nur Projekte, die nach Inkrafttreten des Gesetzes (01.01.2020) beginnen, gefördert werden.