CO2-Preis - Nationaler Emissionshandel

Das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) hat ab dem Jahr 2021 einen jährlich steigenden CO2-Preis für Diesel, Heizöl, Benzin Erdgas und Flüssiggas eingeführt. Im Gegenzug wird u.a die EEG-Umlage gesenkt. Mit dem Excel-Tool der IHK Lippe (XLSX-Datei · 49 KB) können Sie einfach und schnell berechnen, wie sich das in Ihrem Unternehmen finanziell auswirkt. Besonders energieintensive Branchen gemäß Anlage der BEHG-Carbon Leakage-Verordnung (BECV) können zusätzliche Enlastungen beantragen. Inverkehrbringer fossiler Brennstoffe müssen über das Nationale Emissionshandelsregister Zertifikate kaufen.

CO2-Bepreisung

Am 1. Januar 2021 ist die CO2-Bepreisung in Form des nationalen Emissionshandelssystems (nEHS) in Deutschland gestartet. Hierdurch soll ein zusätzliches Preissignal für die Wärmeerzeugung im Gebäudesektor und Energie- und Industrieanlagen außerhalb des EU-ETS sowie den Verkehrssektor (ohne Luftfahrt) erreicht werden.
Das nEHS soll ab 2026 greifen (inkl. Preiskorridor für die Auktionierung von 55 bis 65 Euro pro Tonne). Für die Übergangszeit ist laut BEHG ab 2021 ein gestuftes Festpreissystem vorgesehen:
  • 2021: 25 Euro pro Tonne CO2
  • 2022: 30 Euro pro Tonne CO2
  • 2023: 30 Euro pro Tonne CO2
  • 2024: 40 Euro pro Tonne CO2
  • 2025: 55 Euro pro Tonne CO2

Entlastung von Bürgern und Wirtschaft

Senkung der Stromkosten: Die EEG-Umlage und andere Preisbestandteile sollen sukzessive aus der CO2-Bepreisung finanziert werden. Nach nicht veröffentlichten Berechnungen des Bundesfinanzministerims sollte die EEG-Umlage im Jahr 2021 um 2,08 Cent/kWh gesenkt werden, um die versprochene Entlastung durch die höheren CO2-Preise auf fossile Brenn- und Kraftstoffe zu erreichen. Die tatsächliche Absenkung der EEG-Umlage gegenüber 2020 beträgt aber nur 0,256 Cent/kWh. Mit dem Excel-Tool der IHK Lippe (XLSX-Datei · 49 KB) können Sie einfach und schnell berechnen, wie sich das in Ihrem Unternehmen finanziell auswirkt.
Die Erneuerbare Energien Verordnung sieht vor, dass die vier Netzbetreiber als Verwalter des EEG-Kontos künftig Mittel aus dem Bundeshaushalt erhalten und die EEG-Umlage damit entlastet werden kann. Neben den Änderungen in der EEV entscheiden die Bundesregierung und der Haushaltsgesetzgeber noch in den Haushaltsverfahren über die Bereitstellung der Mittel sowie über deren Höhe.

BEHG Carbon Leakage Verordnung

Die BEHG Carbon Leakage Verordnung (BECV) regelt die Entlastung von energieintensiven Unternehmen, die durch den nationalen Emissionshandel (BEHG) nicht mehr wettbewerbsfähig sind und von Carbon Leakage bedroht sind.

Entlastungsfähige Sektoren

Die BECV orientiert sich stark an der kostenlosen Zuteilung für Carbon-Leakage-gefährdete Unternehmen im Europäischen Emissionshandel (EU ETS). Die Entlastung in Form einer Beihilfe ist gegenüber der Zuteilung im EU ETS aufgrund zusätzlicher Anforderungen und Kürzungen aber in den meisten Fällen deutlich geringer.
Nur Unternehmen und selbstständige Unternehmensteile, die einem der aktuell 61 in der Anlage zur BECV gelisteten Carbon-Leakage-gefährdeten Sektoren oder Teilsektoren zuzuordnen sind, haben die Möglichkeit, eine Beihilfe zu erhalten. Die Sektorenliste kann auf Antrag von Sektoren ergänzt werden, die Kriterien zur Aufnahme sind aber sehr anspruchsvoll. Es muss eine hohe Emissions- und Handelsintensität nachgewiesen werden. Die im August 2023 von der EU-Kommission genehmigte Beihilferegelung gilt für die im Zeitraum 2021 bis 2030 anfallenden Kosten.

Gestufte Kompensation

Den Sektoren und Teilsektoren sind gemäß § 7 gestufte Kompensationsgrade zwischen 65 und 95 Prozent zugeordnet. Sie orientieren sich an der durchschnittlichen Emissionsintensität des jeweiligen Sektors. Mit Ausnahme der ersten beiden Jahre müssen die antragstellenden Unternehmen nachweisen, dass sie eine Mindestemissionsintensität (Spalte 4, Anlage BECV) erfüllen. Erbringen sie den Nachweis nicht, beträgt der Kompensationsgrad ab dem Abrechnungsjahr 2023 60 Prozent. Für den Nachweis ist in den meisten Fällen die Berechnung der Bruttowertschöpfung des Unternehmens und eine Bestätigung durch einen Wirtschaftsprüfer erforderlich.
Darüber hinaus ist ein Selbstbehalt von 150 Tonnen CO2 vorgesehen, der nicht entlastungsfähig ist.
Der Sockelbetrag bzw. Selbstbehalt (= nicht entlastungsfähiger Mindestbeitrag in Höhe von 150 t Kohlendioxid) wird für kleinere Verbraucher mit weniger als 10 GWh Gesamtenergieverbrauch fossiler Brennstoffe pro Jahr reduziert. Er beträgt für Unternehmen mit einem Gesamtenergieverbrauch von
  • mehr als 9,8 Gigawattstunden: 130 Tonnen Kohlendioxid
  • mehr als 9,6 Gigawattstunden: 110 Tonnen Kohlendioxid
  • mehr als 9,4 Gigawattstunden: 90 Tonnen Kohlendioxid
  • mehr als 9,2 Gigawattstunden: 70 Tonnen Kohlendioxid
  • bis einschließlich 9,2 Gigawattstunden: 50 Tonnen Kohlendioxid
Auch hier wirkt der Kompensationsgrad, so dass diese Änderung für ein Unternehmen mit weniger als 9 GWh Jahresenergieverbrauch je nach Sektor für das Abrechnungsjahr 2021 zu einer zusätzlichen Entlastung von 1.625 bis maximal 2.375 Euro führt. Zum Vergleich: Ein Unternehmen mit 9 GWh Erdgasverbrauch zu einem Preis von 4,5 ct/kWh hat zahlt dafür 405.000 Euro. Die darin enthaltenen CO2-Kosten betragen 40.960 Euro.

Gegenleistungen

Pflicht zur Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems

Für die Gewährung von Beihilfen aus der BECV müssen Unternehmen gemäß § 10 spätestens ab dem 1. Januar 2023 ein zertifiziertes Energie- bzw. validiertes Umweltmanagementsystem (DIN EN ISO 50001 oder EMAS) betreiben. Unternehmen, deren durchschnittlicher Gesamtenergieverbrauch fossiler Brennstoffe in den drei Kalenderjahren vor dem Abrechnungsjahr weniger als zehn Gigawattstunden betrug, können alternativ ein nicht zertifiziertes Energiemanagementsystem betreiben oder ihre Verpflichtung durch eine Mitgliedschaft in einem Netzwerk der Initiative Energieeffizienz- und Klimaschutznetzwerke erfüllen.
Für die Abrechnungsjahre 2021 und 2022 ist eine Erklärung, dass ein entsprechendes Energiemanagementsystem aufgebaut wird, ausreichend. Ab 2023 müssen Unternehmen am Ende eines Abrechnungsjahres den Betrieb eines entsprechenden Energiemanagementsystems nachweisen. Der Nachweis erfordert grundsätzlich die Prüfung durch eine prüfungsbefugte Stelle, die Zertifizierung bzw. Validierung von Umwelt- oder Energiemanagementsystemen nach § 10 Absatz 1 BECV vornehmen dürfen. Der Nachweis erfolgt durch ein gültiges DIN EN ISO 50001-Zertifikat oder einen gültigen Eintragungs- oder Verlängerungsbescheid in das EMAS-Register bei der für zuständigen EMAS-Registrierungsstelle. Bei einem nicht zertifizierten Energiemanagementsystems genügt eine Erklärung, bis zum Ende des Abrechnungsjahres ein entsprechendes Energiemanagementsystem zu betreiben. Die Mitgliedschaft in einem Energieeffizienz- und Klimaschutznetzwerk wird durch eine Mitgliedschaftsbestätigung erbracht. Eine Überprüfung der Mitgliedschaftsbestätigung durch die prüfungsbefugte Zertifizierungsstelle ist nicht notwendig. Der Nachweis über das Vorliegen eines vollständig implementierten Energiemanagementsystems nach DIN EN ISO 50001 kann mit dem amtlichen Formular (Formular 1449) der Zollverwaltung erfolgen.

Identifikation und Durchführung von Klimaschutzmaßnahmen

Ab dem Abrechnungsjahr 2023 ist die Gewährung von Beihilfe auch an Investitionen in Klimaschutzmaßnahmen gebunden. Als Klimaschutzmaßnahmen gelten Maßnahmen, welche vom Energie- oder Umweltmanagementsystem identifiziert sowie als wirtschaftlich durchführbar bewertet wurden.
Für 2023 und 2024 muss die aufgewendete Investitionssumme mindestens 50 Prozent (ab 2025 mind. 80 Prozent) der gewährten Beihilfe des jeweiligen Vorjahres entsprechen. Ist die Investitionssumme aller wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen geringer als diese Mindestschwellwerte, beschränkt sich der Investitionsnachweis auf diese Maßnahmen. Werden keine weiteren wirtschaftlichen Maßnahmen identifiziert, müssen im Abrechnungsjahr keine Investitionen getätigt werden. Übersteigt die Summe der getätigten Investitionen den Beihilfebetrag des Vorjahres, kann der Überschuss in den nachfolgenden vier Jahren auf die erforderlichen Investitionsnachweise angerechnet werden.
Generell gilt eine Maßnahme als wirtschaftlich, wenn sie einen positiven Kapitalwert gemäß DIN EN 17463 - VALERI (gemäß § 11 Absatz 2 Satz 1 BECV) aufweist. Die DEHSt stellt für die Wirtschaftlichkeitsberechnung eine Excel-Vorlage zur Verfügung.
Maßnahmen zur Dekarbonisierung des Produktionsprozesses können anerkannt werden, wenn sie die Treibhausgasemissionen der hergestellten Produkte auf einen Wert verringern, welcher unterhalb der in der Benchmark-Verordnung der Europäischen Kommission festgelegten Produkt-Benchmark-Werte liegt. Maßnahmen können nur in Sektoren angerechnet werden, für welche Produkt-Benchmarks definiert wurden. Beispiele für anrechenbare Dekarbonisierungsmaßnahmen befinden sich im DEHSt-Hinweispapier.
Auch durch einen Energieträgerwechsel können Verbesserungen der Energieeffizienz erfolgen (bspw. durch Umstieg von Brennstoff auf Stromnutzung). In diesem Falle ist zusätzlich zu der Einsparung der Endenergie auch eine CO2-Einsparung oder THG-Einsparung nachzuweisen.
Als maßgeblicher Zeitpunkt gilt für alle Investitionen die Realisierung der jeweiligen Maßnahme. Diese liegt vor, wenn sie bereits soweit umgesetzt wurde, dass eine Verbesserung der Energieeffizienz gegeben ist oder eine Dekarbonisierung des Produktionsprozesses stattfindet. Nur in Ausnahmefällen kann für Maßnahmen, die nicht ohne eine erhebliche Unterbrechung des Produktionsablaufs umgesetzt werden können, die Auftragsvergabe an Dritte als maßgeblicher Zeitpunkt gelten.
Darüber hinaus dürfen Maßnahmen nicht doppelt geltend gemacht werden. Die Kosten einer Klimaschutzmaßnahme, die bereits im Rahmen der Strompreiskompensation für die 4. Handelsperiode des EU-ETS (SPK-Förderrichtlinie) geltend gemacht wurden, können nicht angerechnet werden. Eine anteilige Aufteilung ist jedoch möglich.
Maßnahmen, welche von Energiedienstleistern beziehungsweise innerhalb von Contracting-Verträgen durchgeführt werden, können nur dann anerkannt werden, wenn dem antragstellenden Unternehmen die Maßnahme eindeutig zuzuordnen ist. Anhaltspunkte für die Zuordnung von Leasing-Gegenständen bieten die für Handels- und Steuerbilanz maßgeblichen Erlasse des Bundesfinanzministeriums zur ertragsteuerlichen Behandlung von Leasing-Verträgen. Abweichungen sind im Einzelfall zu begründen.
Für diese Nachweisführung für die Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen wird die DEHSt rechtzeitig vor dem Antragsverfahren für das Abrechnungsjahr 2023 entsprechende Berechnungstools zur Verfügung stellen.

Antragstellung

Die Anträge zur Entlastung sind jeweils zum 30. Juni des Folgejahres bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) einzureichen. Für das Abrechnungsjahr 2024 also bis zum 30. Juni 2025. Die DEHSt hat einen Leitfaden und weitere Informationen zum Carbon-Leakage-Kompensationsantrag veröffentlicht.
Um einen Kompensationsantrag einreichen zu können, muss die Erfassungssoftware des Formular-Management-Systems benutzt werden. Erster Schritt ist ein Benutzerzugang. Alle Anträge müssen über die Virtuelle Poststelle mit einer qualifizierten elektronischen Signatur eingereicht werden, sie zu erhalten braucht mehrere Wochen.
Ausführliche Informationen sowie ein Leitfaden der DEHSt erläutern die Voraussetzungen und Einzelheiten der Antragsverfahren zur nachträglichen Anerkennung von Sektoren und Teilsektoren sowie zur Anpassung des Kompensationsgrades von Teilsektoren für die Periode 2021 bis 2025 gemäß BECV.

Nationaler Emissionshandel

Die Inverkehrbringer oder Lieferanten von Brenn- und Kraftstoffen werden als Verantwortliche nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) dazu verpflichtet, für jedes Jahr über die von ihnen in Verkehr gebrachten Brennstoffe und die sich daraus ergebenden Emissionsmengen zu berichten:
  • Der Emissionsbericht musste erstmalig bis zum 31. Juli 2022 für die Emissionen des Jahres 2021 vorgelegt werden.
  • Die Verantwortlichen müssen bis zum 30. September eines jeden Jahres CO2-Zertifikate im nationalen Emissionshandelsregister im Umfang der von ihnen berichteten Brennstoffemissionen abgeben.
Zur Umsetzung des Nationalen Emissionshandelsregisters sind drei Verordnungen veröffentlicht worden: Die Emissionsberichterstattungsverordnung 2022 (EBeV 2022) umfasst Vorgaben für die Überwachung, Ermittlung und Berichterstattung über Brennstoffemissionen in den Jahren 2021 und 2022. Sie ist ab 2023 durch die EBeV 2030 abgelöst worden. Die Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV) regelt Einzelheiten zum nationalen Emissionshandelsregister sowie zum Verkauf von Emissionszertifikaten.
Die Abnehmer von Brennstoffen sind nicht zu Kauf und Abgabe von Zertifikaten verpflichtet, sie sind indirekt über den Aufschlag des Zertifikatepreises auf den Brennstoffpreis von der CO2-Bepreisung betroffen.

nEHS-Leitfaden

Die für den Vollzug des nationalen Emissionshandelssystems zuständige Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) hat einen Leitfaden zum Anwendungsbereich sowie zur Überwachung und Berichterstattung von CO2-Emissionen in den Jahren 2023 bis 2030 veröffentlicht. Relevant ist der Leitfaden in erster Linie für die Inverkehrbringer von Brennstoffen, den Verpflichteten nach dem BEHG.
(Quellen DIHK, IHK Lippe)