Eigenerzeugung

Die sichere Versorgung mit Energie ist Grundvoraussetzung dafür, dass deutsche Unternehmen ihre Produkte und Dienstleistungen herstellen und anbieten können. Die Energiewende erfordert einen Umbau der Energie-Infrastruktur. Ziel ist dabei eine weitgehend "klimaneutrale" Energieerzeugung. Dadurch gewinnt die dezentrale Energieerzeugung von Strom und Wärme an Bedeutung. Bei günstigen Verbrauchsstrukturen können entsprechende Anlagen in Unternehmen je nach Auslegung zur Abdeckung von Grundlasten wie Spitzenlasten, aber auch zur Sicherung gegen Stromausfälle eingesetzt werden. In der Regel wird zumindest ein Teil des Stroms ins öffentliche Netz eingespeist.

Strom und Wärme selbst erzeugen

Schon heute leisten Erneuerbare Energien einen wichtigen Beitrag zur Stromversorgung und immer mehr Unternehmen und private Hauseigentümer entscheiden sich z.B. für eine Photovoltaikanlage auf dem eigenen Dach. Der Einsatz von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK) kann sich insbesondere für Unternehmen mit hohem und gleichmäßigem Wärmebedarf lohnen. Dies ist z.B. oft in Galvanikbetrieben oder Hotelbetrieben mit Schwimmbädern der Fall. Die Wärme kann zudem auch in entsprechenden Anlagen in Kälte umgewandelt oder von benachbarten Verbrauchern (Nahwärme) genutzt werden.
Weitere Technologien zur klimafreundlichen Wärmeerzeugung sind Biomassefeuerungsanlagen, Solarwärme oder Geothermie.

Contracting

Alternativ zur eigenen Investition bieten sich Contracting-Modelle von Energieversorgern oder anderen Anbietern an. Die Anlageninvestition und in der Regel auch die Wartung werden dabei vom Contractor übernommen. Das Unternehmen bezahlt dann einen vereinbarten Preis für die gelieferte Leistung. Bei Photovoltaikanlagen ist die Vermietung geeigneter Dachflächen an Fremdinvestoren ein gängiges Modell.

Marktstammdatenregister

Viele Händler, Erzeuger, Netzbetreiber und Lieferanten müssen sich im Markstammdatenregister, das von der Bundesnetzagentur administriert wird, registrieren. Nach der Stromlieferantendefinition wird die Meldepflicht viele Betriebe neu betreffen, beispielsweise verbundene Unternehmen an einem Standort. Betroffen sind:
  • Betreiber von Erzeugungseinheiten (Strom und Gas),
  • ortsfeste Notstromaggregate, die im Netzparallelbetrieb gefahren werden (können)
  • Stromverbraucher, wenn die Stromverbrauchseinheiten an das Höchst- oder Hochspannungsnetz angeschlossen sind,
  • Stromspeicher
  • Gasverbraucher, wenn die Gasverbrauchseinheiten an das Fernleitungsnetz angeschlossen sind,
  • Organisierte Marktplätze: Strombörsen und Handelsplattformen,
  • Stromlieferanten (jede Stromlieferung an Andere),
  • Transportkunden,
  • Bilanzkreisverantwortliche,
  • Messstellenbetreiber sowie
  • Netzbetreiber (von Netzen der allgemeinen Versorgung sowie von geschlossenen Verteilnetzen)
Die Bundesnetzagentur hat eine ausführliche Übersicht für die verschiedenen Einzelfälle erstellt. Betreiber von neuen EEG- und KWK-Anlagen mit einem Inbetriebnahmedatum ab dem 31. Januar 2019 müssen sich i.d.R. innerhalb eines Monats registrieren.
Das Marktstammdatenregister hat seine Rechtsgrundlage in § 111f Energiewirtschaftsgesetz und in der Marktstammdatenregisterverordnung. Es löst die Anlagenregisterverordnung ab und bündelt viele energiewirtschaftliche Meldepflichten im Strom- und Gasbereich. Entsprechende Altanlagen werden in dem neuen Register übernommen. Die Bundesnetzagentur bietet in einer FAQ-Liste Antworten auf häufig gestellte Fragen.

Weiterleitung an Dritte

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat 2020 einen

BNetzA-Leitfaden "Messen und Schätzen bei EEG-Umlagepflichten"

veröffentlicht, der die Anwendung der gesetzlichen Regeln zum Messen und Schätzen bei EEG-Umlagepflichten gemäß §§ 62a und 62b EEG erleichtern sollte. Der Leitfaden ist aufgrund des Entfalls der EEG-Umlagepflicht unmittelbar nur noch für Altfälle relevant, in denen der Strom vor dem Entfallen der Umlagepflicht geliefert bzw. verbraucht wurde. Dies gilt insbesondere für Fälle, in denen umlagebefreite als auch umlagepflichtige Strommengen anfallen, z.B. bei der Weiterleitung von Strom an Dritte.
Der Leitfaden enthält jedoch auch allgemeingültige Aussagen und zeigt in der Praxis etablierte Abwicklungsmöglichkeiten auf, die weiterhin in anderen energiewirtschaftlichen Zusammenhängen relevant sein können. Einige allgemeingültige Aussagen können beispielsweise ergänzend zur Beantwortung von FAQ zu gängigen Konstellationen mit Solaranlagen oder anderen EE-Anlagen herangezogen werden. Aussagen zur Zuordnung und Abgrenzung von Verbrauchs- und Erzeugungsmengen können grundsätzlich auch in anderen energiewirtschaftlichen Zusammenhängen hilfreich sein, um Strommengen abzugrenzen und abzurechnen. Das gilt insbesondere für die Abgrenzung von Strommengen für die Inanspruchnahme von Umlageprivilegien nach dem Energiefinanzierungsgesetz (EnFG).