Eigenerzeugung
Die sichere Versorgung mit Energie ist Grundvoraussetzung dafür, dass deutsche Unternehmen ihre Produkte und Dienstleistungen herstellen und anbieten können. Die Energiewende erfordert einen Umbau der Energie-Infrastruktur. Ziel ist dabei eine weitgehend "klimaneutrale" Energieerzeugung. Dadurch gewinnt die dezentrale Energieerzeugung von Strom und Wärme an Bedeutung. Bei günstigen Verbrauchsstrukturen können entsprechende Anlagen in Unternehmen je nach Auslegung zur Abdeckung von Grundlasten wie Spitzenlasten, aber auch zur Sicherung gegen Stromausfälle eingesetzt werden. In der Regel wird zumindest ein Teil des Stroms ins öffentliche Netz eingespeist.
Strom und Wärme selbst erzeugen
Schon heute leisten Erneuerbare Energien einen wichtigen Beitrag zur Stromversorgung und immer mehr Unternehmen und private Hauseigentümer entscheiden sich z.B. für eine Photovoltaikanlage auf dem eigenen Dach. Der Einsatz von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK) kann sich insbesondere für Unternehmen mit hohem und gleichmäßigem Wärmebedarf lohnen. Dies ist z.B. oft in Galvanikbetrieben oder Hotelbetrieben mit Schwimmbädern der Fall. Die Wärme kann zudem auch in entsprechenden Anlagen in Kälte umgewandelt oder von benachbarten Verbrauchern (Nahwärme) genutzt werden.
Weitere Technologien zur klimafreundlichen Wärmeerzeugung sind Biomassefeuerungsanlagen, Solarwärme oder Geothermie.
Contracting
Alternativ zur eigenen Investition bieten sich Contracting-Modelle von Energieversorgern oder anderen Anbietern an. Die Anlageninvestition und in der Regel auch die Wartung werden dabei vom Contractor übernommen. Das Unternehmen bezahlt dann einen vereinbarten Preis für die gelieferte Leistung. Bei Photovoltaikanlagen ist die Vermietung geeigneter Dachflächen an Fremdinvestoren ein gängiges Modell.
Marktstammdatenregister
Viele Händler, Erzeuger, Netzbetreiber und Lieferanten müssen sich im Markstammdatenregister, das von der Bundesnetzagentur administriert wird, registrieren. Nach der Stromlieferantendefinition wird die Meldepflicht viele Betriebe neu betreffen, beispielsweise verbundene Unternehmen an einem Standort. Betroffen sind:
- Betreiber von Erzeugungseinheiten (Strom und Gas),
- ortsfeste Notstromaggregate, die im Netzparallelbetrieb gefahren werden (können)
- Stromverbraucher, wenn die Stromverbrauchseinheiten an das Höchst- oder Hochspannungsnetz angeschlossen sind,
- Stromspeicher (Hinweisblatt der Bundesnetzagentur)
- Gasverbraucher, wenn die Gasverbrauchseinheiten an das Fernleitungsnetz angeschlossen sind,
- Organisierte Marktplätze: Strombörsen und Handelsplattformen,
- Stromlieferanten (jede Stromlieferung an Andere),
- Transportkunden,
- Bilanzkreisverantwortliche,
- Messstellenbetreiber sowie
- Netzbetreiber (von Netzen der allgemeinen Versorgung sowie von geschlossenen Verteilnetzen)
Die Bundesnetzagentur hat ein ausführliche Übersicht für die verschiedenen Einzelfälle erstellt. Betreiber von neuen EEG- und KWK-Anlagen mit einem Inbetriebnahmedatum ab dem 31. Januar 2019 müssen sich i.d.R. innerhalb eines Monats registrieren.
Das Marktstammdatenregister hat seine Rechtsgrundlage in § 111f Energiewirtschaftsgesetz und in der Marktstammdatenregisterverordnung. Es löst die Anlagenregisterverordnung ab und bündelt viele energiewirtschaftliche Meldepflichten im Strom- und Gasbereich. Entsprechende Altanlagen werden in dem neuen Register übernommen. Die Bundesnetzagentur bietet in einer FAQ-Liste Antworten auf häufig gestellte Fragen.
Weiterleitung an Dritte beachten
Um energierechtliche Ausnahmeregelungen bei Umlagen in Anspruch nehmen zu können, muss der Umfang der dafür relevanten Strommengen dargelegt werden. Der Leitfaden konkretisiert die gesetzlichen Regelungen anhand von 21 Vereinfachungen:
Abgrenzen von Strommengen
- Zurechnung von geringfügigen Drittverbräuchen
- Volleinspeisung einer dezentralen Stromerzeugung
- Deckung von Drittverbräuchen am Markt
- getrennte Erfassung von Strommengen mit besonders geringem oder hohem
- Elektromobile und andere „geschlossene Verbrauchsgeräte mit Akku“
- Geschlossene Verbrauchseinrichtungen mit Rekuperation
- Unterbrechungsfreie Stromversorgungssysteme und Sicherheitsbeleuchtung
- Mitteilung und Zahlung auf fremde Schuld
- Umlageerhöhende Zurechnung durch Zahlung des höchsten EEG-Umlagesatzes auf die Gesamtstrommenge
- Umlageerhöhende Zurechnung durch Zahlung des höchsten EEG-Umlagesatzes auf eine separierte Teil-Strommenge: „Messung am vorgelagerten Punkt“
- Umlageerhöhende Zurechnung durch „gewillkürte Nachrangregelung“
Zurechnung geringfügiger Drittverbräuche
- Einstufung anhand von Kategorien von Verbrauchsgeräten und Verbrauchskonstellationen mit geringfügigem Verbrauch
- Zuordnung von ohnehin zurechnungsfähigen Geringverbräuchen
Messen von Strommengen
- Schätzen statt Messen
Schätzen von Strommengen
- „Worst-Case-Schätzung“
- Berücksichtigung von Messwerten bei der Schätzung
- Schätzung auf Basis einer exemplarischen Messung
- Schätzung auf Basis von typischen Standardwerten
- Schätzung auf Basis anteiliger Verhältnisse
- Schätzung auf Basis vorjähriger Schätzergebnisse
Zeitgleichheit von Erzeugung und Verbrauch in Eigenverbrauchskonstellationen
- Anderweitige „technische“ Sicherstellung der Zeitgleichheit
Der Leitfaden veranschaulicht die Anwendung dieser Vereinfachungen anhand von Beispielen, Abbildungen und Tabellen. Dabei werden insbesondere Vereinfachungen aufgezeigt, anhand derer die Installation von möglicherweise komplexen und teuren Messinfrastrukturen vermieden oder zumindest reduziert werden kann. Die zahlreichen Vereinfachungen stellen ein Spektrum an Möglichkeiten dar, aus denen die Unternehmen die für ihren spezifischen Fall passende Lösungen wählen können.
Der Leitfaden zeigt den Unternehmen damit auf, wie sie Strommengen, die unter Ausnahmeregelungen bei Umlagen fallen, gegenüber voll umlagepflichtigen Strommengen abgrenzen können. Damit soll die Wahrnehmung von gesetzlich zuerkannten energierechtlichen Ausnahmen und Befreiungen in der tatsächlichen Handhabung deutlich einfacher und unbürokratischer werden.