Ab 2024: Stromsteuer gesenkt, kein Spitzenausgleich mehr

Ende Dezember wurde der das Haushaltsfinanzierungsgesetz für 2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Enthalten ist darin die Änderung des Stromsteuergesetzes, mit der die Stromsteuer für das produzierende Gewerbe abgesenkt und der Spitzenausgleich ab 1. Januar 2024 abgeschafft werden. Gleichzeitig laufen weitere Regelungen des Energie- und Stromsteuerrechts wie der Spitzenausgleich nach § 55 EnergieStG aus.

Stromsteuerabsenkung

Mit dem Haushaltsfinanzierungsgesetz für 2024 wird der Steuersatz für Strom für das produzierende Gewerbe von 20,50 Euro/Megawattstunde (MWh) auf den europäischen Mindeststeuersatzes für Strom von 0,50 Euro/MWh abgesenkt. Für die Ermäßigung ist weiterhin ein Antrag beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen.
Die Ermäßigungen für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes können wie bisher erst oberhalb eines Sockelbetrages in Anspruch genommen werden. Dadurch, dass der Sockelbetrag, bis zu dem der jeweils volle Steuersatz gezahlt werden muss, weiterhin 250 Euro beträgt, wird die Ermäßigung künftig bereits oberhalb eines Stromverbrauchs von 12,50 MWh Strom (= 250 Euro / 20,00 Euro/MWh) wirksam.
Gleichzeitig wird die Möglichkeit des Spitzenausgleichs abgeschafft, da eine Steuerermäßigung unterhalb des europäischen Mindeststeuersatz hinaus nicht möglich ist. Damit müssen Unternehmen ab dem Antragsjahr 2024 zumindest für Befreiungen bzw. Ermäßigungen bei der Strom- und Energiesteuer kein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50.001 bzw. kein alternatives System nach SpaEfV mehr nachweisen.
Die Stromsteuerabsenkung wird zunächst auf zwei Jahre befristet.

Weitere Änderungen

Mehrere bisher als EU-Beihilfen gewährte Begünstigungen im Energie- und Stromsteuerrecht enden zum 31. Dezember 2023 regulär oder aufgrund des zum 1. Juli 2023 geänderten EU-Beihilferechtsrahmens (Quellen: Bundesfinanzministerium und Zoll). Für ab dem 1. Januar 2024 verbrauchte Energieerzeugnisse beziehungsweise Strom finden nachfolgende Begünstigungen daher keine Anwendung mehr:
  • die Steuerentlastung nach § 55 des Energiesteuergesetzes (Spitzenausgleich),
  • der Erlass, die Erstattung oder die Vergütung der Steuer nach § 10 des Stromsteuergesetzes,
  • die vollständige Steuerentlastung nach § 53a Absatz 6 des Energiesteuergesetzes und
  • teilweise die Steuerbefreiungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 3 des Stromsteuergesetzes.
Das teilweise Auslaufen der Steuerbefreiungen für Strom aus erneuerbaren Energieträgern nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 3 in Verbindung mit § 2 Nummer 7 des Stromsteuergesetzes betrifft Strom, soweit dieser:
  1. aus Biomasse in Form von
    a) flüssigen Brennstoffen,
    b) festen Brennstoffen in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 20 Megawatt oder mehr, oder
    c) gasförmigen Brennstoffen in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 2 Megawatt oder mehr, oder
  2. aus Klär- und Deponiegas
erzeugt wird.
Wird Strom aus den genannten Energieträgern beziehungsweise im Falle fester und gasförmiger Biomasse in Anlagen oberhalb der genannten Feuerungswärmeleistung erzeugt, gilt der Strom ab dem 1. Januar 2024 nicht mehr als aus erneuerbaren Energieträgern nach § 2 Nummer 7 des Stromsteuergesetzes erzeugt und kann ab dem 1. Januar 2024 nicht mehr wie bisher von der Steuer befreit werden.
Werden die oben genannten Energieträger zugleich in hocheffizienten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 2 Megawatt eingesetzt, so kommt alternativ auch diese Stromsteuerbefreiung nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 Stromsteuergesetz in Betracht (Wechsel der Rechtsgrundlage für die Steuerbefreiung). Damit dürfte der Großteil der bisher begünstigten Anlagen auch weiterhin von einer Stromsteuerbefreiung profitieren. Hierbei ist jedoch die Pflicht zur Beantragung einer Erlaubnis nach § 9 Absatz 4 Stromsteuergesetz beim zuständigen Hauptzollamt zu beachten. Die Beantragung einer solchen förmlichen Erlaubnis ist unter folgenden Voraussetzungen bis zum 31. März 2024 mit rückwirkender Erteilung zum 1. Januar 2024 möglich:
  1. Es bestand bis zum 31. Dezember 2023 bereits eine allgemeine oder förmliche Erlaubnis für eine Steuerbefreiung von Strom aus erneuerbaren Energieträgern (hier Biomasse, Klär- oder Deponiegas),
  2. diese Steuerbefreiung entfällt zum 31. Dezember 2023 aufgrund der Änderung im europäischen Beihilferecht und
  3. der Antrag auf förmliche Erlaubnis für hocheffizienten KWK-Strom wird bis zum 31. März 2024 beim zuständigen Hauptzollamt gestellt.
Die Steuerbegünstigungen nach § 53a und § 55 des Energiesteuergesetzes sowie nach § 10 des Stromsteuergesetzes können für im Kalenderjahrjahr 2023 verwendete Energieerzeugnisse beziehungsweise entnommenen Strom regulär unter Einhaltung der Antragsfristen beantragt werden.
Die Bekanntgabe des Auslaufens der EU-beihilferechtlichen Anzeigen erfolgte am 15. Dezember 2023 im Bundesgesetzblatt.

Voraussetzungen für die Gewährung des Spitzenausgleichs in 2023

Unternehmen, die noch für das Antragsjahr 2023 den Spitzenausgleich in Anspruch nehmen wollen, müssen nicht nur ein zertifiziertes Energiemanagement-System nach DIN EN ISO 50001 oder ein validiertes Umweltmanagementsystem nach EMAS (analog bei kleinen und mittelständischen Unternehmen ein alternatives System nach SpaEfV) vorweisen, sondern mit dem Antrag die Bereitschaft erklären, dass sie alle in ihrem System vom Energieauditor im Sinne der DIN EN 17463 (Bewertung von energiebezogenen Investitionen) als wirtschaftlich vorteilhaft identifizierten Endenergieeinsparmaßnahmen umsetzen werden.
(Quelle Bundestag, BMF)