Seit 2024: Stromsteuer gesenkt, kein Spitzenausgleich mehr
Die Stromsteuer für das produzierende Gewerbe nach § 9b StromStG ist seit 2024 auf den Europäischen Mindeststeuersatz von 0,50 Euro/MWh abgesenkt und der Spitzenausgleich nach § 10 StromStG abgeschafft worden. Die Änderung gilt zunächst bis Ende 2025. es ist aber mit einer Verlängerung zu rechnen. Viele Unternehmen des produzierenden Gewerbes nutzen diese Rückerstattungsmöglichkeit nicht. Dabei lohnt sich das für fast jedes Unternehmen!
Ende 2023 wurde das Haushaltsfinanzierungsgesetz für 2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Damit wurde das Stromsteuergesetz, mit der die Stromsteuer für das produzierende Gewerbe abgesenkt und der Spitzenausgleich ab 1. Januar 2024 abgeschafft werden. Gleichzeitig sind weitere Regelungen des Energie- und Stromsteuerrechts wie der Spitzenausgleich nach § 55 EnergieStG ausgelaufen.
Stromsteuerabsenkung
Mit dem Haushaltsfinanzierungsgesetz für 2024 ist der Steuersatz für Strom für das produzierende Gewerbe von 20,50 Euro/Megawattstunde (MWh) auf den europäischen Mindeststeuersatzes für Strom von 0,50 Euro/MWh abgesenkt worden. Für die Ermäßigung ist weiterhin ein Antrag beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen.
Die Ermäßigungen für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes können wie bisher erst oberhalb eines Sockelbetrages in Anspruch genommen werden. Dadurch, dass der Sockelbetrag, bis zu dem der jeweils volle Steuersatz gezahlt werden muss, weiterhin 250 Euro beträgt, wird die Ermäßigung künftig bereits oberhalb eines Stromverbrauchs von 12,50 MWh Strom (= 250 Euro / 20,00 Euro/MWh) wirksam.
Gleichzeitig ist die Möglichkeit des Spitzenausgleichs abgeschafft worden, da eine Steuerermäßigung unterhalb des europäischen Mindeststeuersatz hinaus nicht möglich ist. Damit müssen Unternehmen seit dem Antragsjahr 2024 zumindest für Befreiungen bzw. Ermäßigungen bei der Strom- und Energiesteuer kein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50.001 bzw. kein alternatives System nach SpaEfV mehr nachweisen.
Weitere Änderungen
Mehrere bis dato als EU-Beihilfen gewährte Begünstigungen im Energie- und Stromsteuerrecht endeten zum 31. Dezember 2023 regulär oder aufgrund des zum 1. Juli 2023 geänderten EU-Beihilferechtsrahmens (Quellen: Bundesfinanzministerium und Zoll). Für seit dem 1. Januar 2024 verbrauchte Energieerzeugnisse beziehungsweise Strom finden nachfolgende Begünstigungen daher keine Anwendung mehr:
- die Steuerentlastung nach § 55 des Energiesteuergesetzes (Spitzenausgleich),
- der Erlass, die Erstattung oder die Vergütung der Steuer nach § 10 des Stromsteuergesetzes,
- die vollständige Steuerentlastung nach § 53a Absatz 6 des Energiesteuergesetzes und
- teilweise die Steuerbefreiungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 3 des Stromsteuergesetzes.
Das teilweise Auslaufen der Steuerbefreiungen für Strom aus erneuerbaren Energieträgern nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 3 in Verbindung mit § 2 Nummer 7 des Stromsteuergesetzes betrifft Strom, soweit dieser:
- aus Biomasse in Form von
a) flüssigen Brennstoffen,
b) festen Brennstoffen in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 20 Megawatt oder mehr, oder
c) gasförmigen Brennstoffen in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 2 Megawatt oder mehr, oder - aus Klär- und Deponiegas
erzeugt wird.
Wird Strom aus den genannten Energieträgern beziehungsweise im Falle fester und gasförmiger Biomasse in Anlagen oberhalb der genannten Feuerungswärmeleistung erzeugt, gilt der Strom seit dem 1. Januar 2024 nicht mehr als aus erneuerbaren Energieträgern nach § 2 Nummer 7 des Stromsteuergesetzes erzeugt und kann seit dem 1. Januar 2024 nicht mehr wie bisher von der Steuer befreit werden.
Werden die oben genannten Energieträger zugleich in hocheffizienten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 2 Megawatt eingesetzt, so kommt alternativ auch diese Stromsteuerbefreiung nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 Stromsteuergesetz in Betracht (Wechsel der Rechtsgrundlage für die Steuerbefreiung). Damit dürfte der Großteil der bisher begünstigten Anlagen auch weiterhin von einer Stromsteuerbefreiung profitieren. Hierbei ist jedoch die Pflicht zur Beantragung einer Erlaubnis nach § 9 Absatz 4 Stromsteuergesetz beim zuständigen Hauptzollamt zu beachten. Die Beantragung einer solchen förmlichen Erlaubnis war unter folgenden Voraussetzungen bis zum 31. März 2024 mit rückwirkender Erteilung zum 1. Januar 2024 möglich:
- Es bestand bis zum 31. Dezember 2023 bereits eine allgemeine oder förmliche Erlaubnis für eine Steuerbefreiung von Strom aus erneuerbaren Energieträgern (hier Biomasse, Klär- oder Deponiegas),
- diese Steuerbefreiung entfällt zum 31. Dezember 2023 aufgrund der Änderung im europäischen Beihilferecht und
- der Antrag auf förmliche Erlaubnis für hocheffizienten KWK-Strom wird bis zum 31. März 2024 beim zuständigen Hauptzollamt gestellt.
Die Bekanntgabe des Auslaufens der EU-beihilferechtlichen Anzeigen erfolgte am 15. Dezember 2023 im Bundesgesetzblatt.
(Quelle Bundestag, BMF)