Masterplan Ladeinfrastruktur 2030

Das Bundeskabinett hat Mitte November den Masterplan Ladeinfrastruktur 2030 mit mehreren Anpassungen verabschiedet. Die DIHK hatte sich hierzu im Rahmen des Stakeholder-Dialogs mit einer Stellungnahme eingebracht.
Der Masterplan beinhaltet u.a. folgende Maßnahmen:
  • Förderprogramme sollen den Aufbau von Ladeinfrastruktur (LIS) in Mehrparteienhäusern, auf Betriebsgeländen, in Depots und Betriebshöfen für Nutzfahrzeuge und Busse mit alternativen Antrieben unterstützen. Auch öffentliche Lkw-Ladepunkte außerhalb von Autobahnen – etwa an Autohöfen oder in Gewerbegebieten – sowie Netzanschlüsse und elektrische Gebäudeinstallationen werden gefördert.
  • Neben dem bereits eingeführten Investitionsbooster prüft das BMF auch eine Verlängerung der Kfz-Steuerbefreiung für neu zugelassene reine E-Pkw.
    Das BMWE plant eine Anpassung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes (GEIG) nach Art. 14 EPBD mit Pooling- und Flexibilisierungsmöglichkeiten für Ladepunkte an öffentlich zugänglichen Stellplätzen von Nichtwohngebäuden (z. B. an Handelsparkplätzen). Neben der Anzahl soll künftig auch die Ladeleistung als Erfüllungsoption gelten – ein Anliegen, das die DIHK maßgeblich unterstützt hat.
  • Zur Preistransparenz beim Ad-hoc-Laden soll eine zentrale Datenplattform geschaffen werden, die Preise aller LIS-Betreiber bündelt und für Apps und Navigationssysteme nutzbar macht.
  • Digitalisierte Antragsverfahren für Mittelspannungsanschlüsse sind geplant. Zur Erhöhung der Transparenz über Netzanschlusskapazität sollen Netzbetreiber zudem Informationen zu verfügbaren Anschlusskapazitäten und groben Kostenschätzungen online bereitstellen. Verbindliche Rückmeldefristen für Netzanschlussbegehren sollen Planungssicherheit und Investitionsbereitschaft stärken.
  • Das BMV will bidirektionales Laden über Innovationsförderung und Pilotprojekte in Mehrparteienhäusern und Betriebshöfen einführen und skalieren. Zudem sind stromsteuerliche Erleichterungen geplant, um zu verhindern, dass E-Fahrzeugnutzer als Versorger und Steuerschuldner gelten.
    Als Ergänzung zum Megawattladen sollen standardisierte, herstellerübergreifende Wechselbatterien für Nutzfahrzeuge erprobt werden.

Neue Punkte

  • Gemeinsame Nutzung von Ladeinfrastruktur: Neu aufgenommen wurde ein Abschnitt zur gemeinsamen Nutzung von Ladepunkten, insbesondere für E-Lkw und E-Busse in Depots und Betriebshöfen. Voraussetzung dafür ist eine Präzisierung der EU-beihilferechtlichen Vorgaben in der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO), damit die Drittnutzung nicht-öffentlicher, geförderter Ladeinfrastruktur, etwa durch Kunden oder Logistikdienstleister, ausdrücklich zulässig wird. Das Bundesministerium für Verkehr (BMV) will sich im Zuge der anstehenden AGVO-Überarbeitung für eine entsprechende Klarstellung einsetzen.
  • Vertragsbasiertes Laden: Beim vertragsbasierten Laden soll eine interministerielle Arbeitsgruppe mehr Transparenz und eine höhere Verbraucherfreundlichkeit, beispielsweise durch eine mögliche zentrale Meldung von Preisdaten, schaffen. Ergänzend sollen das Bundeskartellamt, die Monopolkommission, Verbraucherschutzorganisationen und Ladeinfrastrukturanbieter eingebunden werden. Ergebnisse werden bis Ende des zweiten Quartals 2026 erwartet.
  • Monitoring der Nutzerfreundlichkeit: Im Auftrag des BMV wird die Nationale Leitstelle Ladeinfrastruktur ein systematisches Qualitätsmonitoring der Nutzerfreundlichkeit von Ladeinfrastruktur durchführen und alle zwei Jahre einen Bericht veröffentlichen.

Änderungen gegenüber dem Entwurf

  • Berichts- und Datenmeldepflichten für Ladeinfrastrukturbetreiber: Im Entwurf war vorgesehen, dass bei allgemeiner Datenverfügbarkeit über den Nationalen Zugangspunkt (NAP) die gesonderte Meldepflicht gegenüber der BNetzA zum Ende des Jahres 2026 entfällt. Das BMWE sollte die Ladesäulenverordnung (LSV) entsprechend anpassen, sodass Ladeinfrastrukturbetreiber ab Anfang 2027 keine separate Meldung zur In- und Außerbetriebnahme mehr bei der BNetzA vornehmen müssten, weil die BNetzA die notwendigen Angaben direkt über den NAP beziehen könnte. Nun bleibt lediglich ein Prüfauftrag an BMWE, BMV und BNetzA zu untersuchen, wie Datenmeldungen nach der Alternative Fuels Infrastructure Regulation (AFIR) und der LSV möglichst unbürokratisch gestaltet werden können. Konkrete Entlastungen oder verbindliche Festlegungen für die Betreiber sind damit vorerst nicht vorgesehen.
  • Netzanschluss und Transparenz: Ursprünglich war vorgesehen, verpflichtende digitale Auskunftstools zu etablieren, die eine grobe Indikation der Kosten für Netzanschlüsse auf Basis eines bundesweiten Mindeststandards liefern sollten. Das BMWE soll nun nur allgemeine Vorschläge zur rechtlichen Umsetzung vorlegen. Gleichzeitig prüft die BNetzA, ob regulatorischer Anpassungsbedarf besteht.
  • Rückmeldefristen der Netzbetreiber: Die ursprünglich vorgesehenen verbindlichen Rückmeldefristen der Netzbetreiber inkl. möglicher Sanktions- bzw. Beschwerdemöglichkeiten wurden ebenfalls abgeschwächt. Diese Fristen sollten für Antworten des Netzbetreibers zur Herstellung, Änderung oder Erweiterung eines Netzanschlusses sowie zur Bereitstellung eines Zeitplans für die Realisierung gelten. Die Rückmeldung der Netzbetreiber soll nun lediglich eine grobe Einschätzung des zeitlichen Realisierungshorizonts enthalten. Ob weitergehende Beschwerde- oder Durchsetzungsmechanismen erforderlich sind, soll von der BNetzA geprüft werden.
  • Ladeinfrastruktur im Außenbereich: Bei der Errichtung von Ladeinfrastruktur im Außenbereich wurde die geplante Privilegierung im Baugesetzbuch (im Sinne des § 35 BauGB) zurückgenommen. Stattdessen soll das BMWSB nun gemeinsam mit der Branche, den Ländern und Gemeinden verschiedene Optionen prüfen. Dazu zählen ein schlankes Planverfahren, eine Begünstigung nach § 35 Absatz 4 BauGB oder eine konditionierte Privilegierung. Ziel ist es, im Rahmen der für 2026 angekündigten zweiten Novellierung des BauGB einen konkreten Regelungsvorschlag vorzulegen.
  • Bidirektionales Laden: Die Bundesregierung erweitert den Abschnitt mit der Notwendigkeit stärker digitalisierter Stromnetze, da netzdienliches bidirektionales Laden ohne Kenntnis des Netzzustands nicht möglich ist. Zudem werden Maßnahmen zur Beschleunigung und Entbürokratisierung geprüft. Weitere Schritte zur Unterstützung einheitlicher Daten- und Marktstandards sollen sich an europaweiten Standards orientieren; nationale Sonderregelungen sollen vermieden werden. Im Gegenzug wurde die Option, die Leistung von Wallboxen zu reduzieren, gestrichen.
  • Stärkere Betonung des Wettbewerbs: Beim Langzeitkonzept für das Laden an Autobahnen werden künftig auch Indikatoren zur Aufenthaltsqualität sowie die Wahlmöglichkeit zwischen verschiedenen Stromanbietern berücksichtigt, um wettbewerbliche Preise zu sichern. Im öffentlichen Straßenraum weist die Bundesregierung zudem auf regionale Betreiberkonzentrationen hin und fordert, beim weiteren Ausbau stärker auf wettbewerbliche Anreize zu achten.
(Quelle DIHK)