BMWK-Entwurf: Neues Energiedienstleistungsgesetz und Anpassungen beim EnEfG

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat Entwürfe für eine Novelle des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G), für Anpassungen am Energieeffizienzgesetz (EnEfG) und für eine Energieauditorenfort- und Weiterbildungsverordnung (EnAuditFoV) vorgelegt. Mit den vorgeschlagenen Änderungen am EnEfG sollen insbesondere praktische Probleme bei der Umsetzung der Vorgaben für die Abwärmenutzung beseitigt werden. Die übersandten Entwürfe sind innerhalb der Bundesregierung noch nicht final abgestimmt, Einzelfragen sind derzeit noch in der Diskussion.

Energieaudits

Der  Entwurf eines Artikelgesetzes zur Änderung des EDL-G und zur Änderung des EnEfG setzt einerseits die europarechtlich notwendige Anpassung der Energieaudit-Auslöseschwelle von der bisherigen KMU-Definition auf einen jährlichen Endenergieverbrauch um. Derzeit wird innerhalb der Ressorts noch diskutiert, ob der Schwellenwert bei 2,5 Gigawattstunden (GWh) oder wie von der EU-Richtlinie empfohlen bei 2,77 GWh liegen wird.
Wie bisher sollen gemäß § 8 Abs. 3 EDL-G alle Unternehmen, die ein Energiemanagementsystem (EnMS) nach ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem (UMS) nach EMAS eingerichtet haben oder einrichten, von der Pflicht eines Energieaudits freigestellt bleiben. Unternehmen, die einen Energieleistungsvertrag mit einem Energiedienstleister nach § 8 Absatz 4 (Definition § 2 Nr. 12) geschlossen haben, müssen während der Laufzeit des Energieleistungsvertrags kein Energieaudit durchführen lassen, sofern der Energieleistungsvertrag die Anforderungen eines Energie- oder Umweltmanagementsystems erfüllt und den Anforderungen des Anhangs XV der Verordnung (EU) 2023/1791 entspricht.
Die Anforderungen an die Energieaudits selbst sollen in § 8a EDL-G weiter verschärft werden. Das Energieaudit muss demnach zusätzlich
  • “die Erfassung von Zufuhr und Abgabe von Energie, Prozesstemperaturen, abwärmeführenden Medien mit ihren Temperaturen und Wärmemengen und möglichen Inhaltsstoffen sowie von technisch vermeidbarer und technisch nicht vermeidbarer Abwärme bei der Erfassung der Abwärmequellen und die Bewertung der Möglichkeit zur Umsetzung von Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und Abwärmenutzung beinhalten,
  • die Identifizierung und Darstellung von technisch realisierbaren Endenergieeinsparmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und Abwärmenutzung umfassen,
  • eine Wirtschaftlichkeitsbewertung der identifizierten Maßnahmen nach DIN EN 17463, Ausgabe Dezember 20221 beinhalten,
  • das Potenzial für die kosteneffiziente Nutzung oder Erzeugung erneuerbarer Energien aufzeigen,
  • eine Bewertung der technischen und der wirtschaftlichen Durchführbarkeit des Anschlusses an ein bestehendes oder geplantes Fernwärmenetz oder Fernkältenetz beinhalten,“
Damit werden die Anforderungen an das Energieaudit mit anderen Regelungen wie dem Energieeffizienzgesetz (EnEfG) harmonisiert.

Anforderungen an Energieauditoren

Die Anforderungen an die berufliche Bildung sowie an Weiter- und Fortbildungen von Energieauditoren sollen in einem neuen § 8b sowie der Energieauditorenfort- und Weiterbildungsverordnung (EnAuditFoV) präzisiert und verschärft werden.
Energieauditor:innen dürfen erst nach einer Zulassung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) tätig werden. Dazu ist die erforderliche Fachkunde nachzuweisen (einschlägiges Studium oder Fortbildungsabschluss, mindestens dreijährige berufliche Praxis sowie Teilnahme an einer anerkannten Weiterbildung im Umfang von 80 Unterrichtseinheiten).
Zugelassene Energieauditoren verpflichten sich, sich regelmäßig innerhalb von Fortbildungszeiträumen von jeweils drei Jahren, die mindestens 24 “Fortbildungspunkte” umfassen, weiterzubilden. Pro Fortbildungsveranstaltung können maximal acht Fortbildungspunkte angerechnet werden. Der erste Fortbildungszeitraum startet drei Jahre nach der Zulassung.
Alle Details zu den Anforderungen an die Weiterbildung, die Anerkennung der Weiterbildung, die Anforderungen an die Fortbildung und die Anerkennung der Fortbildung werden in der EnAuditFoV geregelt.

Anpassungen des Energieeffizienzgesetzes

Mit dem Artikelgesetz werden notwendige Anpassungen für die praktische Umsetzung des EnEfG vorgenommen. Gestrichen werden soll u.a. das Erfordernis der zusätzlichen Bestätigung der Umsetzungspläne nach § 9 EnEfG sowie dessen Nachweis gegenüber dem BAFA. Die Vorlagefrist für die Umsetzungspläne soll von drei Jahren auf ein Jahr deutlich verkürzt und um eine jährliche Umsetzungsaktualisierung erweitert werden. Die Veröffentlichung soll im Unternehmensregister (§ 8b HGB) erfolgen, soweit dies möglich ist.
Die Frist zur Übermittlung von Daten an die Abwärmeplattform nach § 17 wurde um ein Jahr auf den 1. Januar 2025 verschoben.
Zudem soll in § 17 über die Absätze 5 und 6 eine Art Bagatellschwelle für die Abwärme-Informationspflichten eingeführt werden. Sie soll für “Anlagen, die keine wesentlichen Mengen an Abwärme erzeugen” sowie für “Standorte mit nur geringen Mengen an unmittelbar anfallender Abwärme, deren Nutzung durch Dritte, unter Berücksichtigung des Standes der Technik, in der Regel nicht wirtschaftlich ist” gelten. Dazu wird die Bundesstelle für Energieeffizienz in einem Merkblatt Grenzwerte nach dem Stand der Technik veröffentlichen. Die Bagatellschwellen beziehen sich ausschließlich auf die Informationspflichten nach § 17 und nicht auf die Vermeidungs- und Verwendungspflichten nach § 16.
Die übersandten Entwürfe sind innerhalb der Bundesregierung noch nicht final abgestimmt, Einzelfragen sind derzeit noch in der Diskussion.
(Quelle DIHK)