Energieeffizienzgesetz: Merkblatt zur Abwärme veröffentlicht

Das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) verpflichtet Unternehmen, die in ihrem Unternehmen entstehende Abwärme nach dem Stand der Technik zu vermeiden und die anfallende Abwärme auf den Anteil der technisch unvermeidbaren Abwärme zu reduzieren, soweit dies möglich und zumutbar ist. Betroffen sind Unternehmen, die im Durchschnitt der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre einen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 Gigawattstunden aufweisen. Sie müssen darüber hinaus ihre Abwärmepotenziale ermitteln und zum 30. Juni 2024 an die Plattform für Abwärme übermitteln. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat dazu Anfang März das “Merkblatt für die Plattform für Abwärme” veröffentlicht. 
Darin konkretisiert das BAFA u.a. die Begriffe “Abwärme“, “Abwärmequelle“, “Abwärmepotenzial“ sowie “Maßnahmen zur Abwärmenutzung”, gibt erstmals Hinweise zu “unwesentlichen Abwärmepotenzialen” und gibt Hilfestellungen zur Ermittlung der „Leistungsprofile im Jahresverlauf“
Um den Arbeitsaufwand im ersten Jahr der Meldung für Unternehmen zu vereinfachen, ist die erstmalige Meldung zum 30. Juni 2024 zunächst nur für “wesentliche” und “geführte” Abwärmepotenziale verpflichtend. Diffuse Abwärmepotenziale sowie geführte (technisch kanalisierte) Abwärmepotenziale, die als “unwesentlich” gelten, weil deren Abwärme für Dritte offensichtlich nicht wirtschaftlich nutzbar ist, können bei der erstmaligen Meldung in 2024 im Portal noch unberücksichtigt bleiben. 
Wegen des hohen Aufwands bei der Erfassung der Abwärmequellen und ihrer Abwärmepotenziale wird noch über Bagatellgrenzen für unwesentliche Abwärmepotenziale diskutiert, die für Dritte offensichtlich nicht wirtschaftlich nutzbar sind. Nähere Informationen dazu sollen in aktualisierten Versionen des Merkblatts veröffentlicht werden. Vorläufig betrachtet die Bundesstelle für Energieeffizienz Abwärmepotenziale mit einem jährlichen durchschnittlichen Temperaturniveau von 20°C und weniger als unwesentlich. 
Auch Unternehmen, die durch die Veröffentlichung ihrer Informationen wirtschaftliche Nachteile aufgrund der Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen befürchten, sind zur Auskunft verpflichtet. In begründeten Fällen werden die spezifischen Informationen nicht auf der öffentlichen Plattform einsehbar sein, sondern nur in aggregierter Form veröffentlicht.
Die Plattform für Abwärme soll den Informationsaustausch zwischen regionalen Wärmeproduzenten und -abnehmern fördern. Abwärme soll nutzbar gemacht werden, wenn sie nicht bereits innerhalb des Unternehmens vermieden oder wiederverwendet werden kann. Die von den Unternehmen erhobenen Daten werden im Rahmen der rechtlichen Vorgaben sowie mit Rücksicht auf die Belange der öffentlichen und nationalen Sicherheit veröffentlicht. Außerdem sollen die Daten für die Durchführung der kommunalen Wärmeplanung nach dem Wärmeplanungsgesetz in Verbindung mit dem Gebäudeenergiegesetz zur Verfügung stehen. Die Übermittlungspflicht (und die entsprechende Bußgeldbewehrung) ist für zwölf Monate ausgesetzt und gilt erst ab 1. Januar 2025.
(Quelle BAFA)