Energieeffizienzgesetz: Bagatellgrenzen für Abwärme?

Das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) verpflichtet Unternehmen mit einem Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 Gigawattstunden (Hinweis: Anhebung auf 2,77 GWh geplant), Abwärme nach dem Stand der Technik zu vermeiden und zu reduzieren, soweit dies möglich und zumutbar ist. Sie müssen darüber hinaus ihre Abwärmepotenziale ermitteln und zum 1. Januar 2025 an die Plattform für Abwärme übermitteln. Die Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) hat dazu Anfang März das “Merkblatt für die Plattform für Abwärme” veröffentlicht. Um den Aufwand für die Unternehmen zu reduzieren, sind Bagatellgrenzen für die zu erfassenden Abwärmepotenziale geplant.
Im Merkblatt konkretisiert die BfEE u.a. die Begriffe “Abwärme“, “Abwärmequelle“, “Abwärmepotenzial“ sowie “Maßnahmen zur Abwärmenutzung”, gibt erstmals Hinweise zu “unwesentlichen Abwärmepotenzialen” und gibt Hilfestellungen zur Ermittlung der „Leistungsprofile im Jahresverlauf“
Um den Arbeitsaufwand im ersten Jahr der Meldung für Unternehmen zu vereinfachen, ist die erstmalige Meldung auf den 1. Januar 2025 verschoben worden. Sie wird laut aktuellem Merkblatt zunächst nur für “wesentliche” und “geführte” Abwärmepotenziale verpflichtend. Diffuse Abwärmepotenziale sowie geführte (technisch kanalisierte) Abwärmepotenziale, die als “unwesentlich” gelten, weil deren Abwärme für Dritte offensichtlich nicht wirtschaftlich nutzbar ist, können bei der erstmaligen Meldung noch unberücksichtigt bleiben. 
Wegen des hohen Aufwands bei der Erfassung der Abwärmequellen und ihrer Abwärmepotenziale sollen Bagatellgrenzen für unwesentliche Abwärmepotenziale festgelegt werden, die für Dritte offensichtlich nicht wirtschaftlich nutzbar sind. Die Höhe dieser Bagatellgrenzen ist aktuell Gegenstand wissenschaftlicher Studien. Nach vorläufigen (nicht rechtssicheren) Informationen müssen Kleinmengen nicht erfasst werden. Vielmehr werden folgende Faktoren und Mengen diskutiert:
  • Mindestschwellen für geführte jährliche Abwärmepotenziale je Anlage und
  • geführte jährliche Abwärmepotenziale des Gesamtbetriebs,
  • jeweils Schwellenwerte im dreistelligen Megawattbereich.
Nähere Informationen zu den endgültigen Bagatellschwellen und sonstigen Rahmenbedingungen sollen voraussichtlich im Herbst in einer aktualisierten Version des Merkblatts veröffentlicht werden. Vorläufig betrachtet die Bundesstelle für Energieeffizienz Abwärmepotenziale mit einem jährlichen durchschnittlichen Temperaturniveau von 20°C und weniger als unwesentlich. 
Auch Unternehmen, die durch die Veröffentlichung ihrer Informationen wirtschaftliche Nachteile aufgrund der Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen befürchten, sind zur Auskunft verpflichtet. In begründeten Fällen werden die spezifischen Informationen nicht auf der öffentlichen Plattform einsehbar sein, sondern nur in aggregierter Form veröffentlicht.
Die Plattform für Abwärme soll den Informationsaustausch zwischen regionalen Wärmeproduzenten und -abnehmern fördern. Abwärme soll nutzbar gemacht werden, wenn sie nicht bereits innerhalb des Unternehmens vermieden oder wiederverwendet werden kann. Die von den Unternehmen erhobenen Daten werden im Rahmen der rechtlichen Vorgaben sowie mit Rücksicht auf die Belange der öffentlichen und nationalen Sicherheit veröffentlicht. Außerdem sollen die Daten für die Durchführung der kommunalen Wärmeplanung nach dem Wärmeplanungsgesetz in Verbindung mit dem Gebäudeenergiegesetz zur Verfügung stehen. 
(Quelle BAFA)