CBAM: Rechtsakte zu Standardwerten

Die Europäische Kommission hat im Dezember 2025 einen umfassenden Review Report zur CBAM Regulation (Annex) sowie mehrere delegierte Rechtsakte zum CO₂-Grenzausgleich (CBAM) veröffentlicht, die nach der Veröffentlichung im EU-Amtsblatt unmittelbar gelten. Darüber hinaus hat sie zwei Vorschläge zur Erweiterung des CBAM auf nachgelagerte Produkte und zur Verhinderung von Umgehung sowie zur Entlastung von Exporten vorgelegt. Sie sollen ab 2028 gelten.

Delegierte Rechtsakte:

Die neuen Verordnungen umfassen vor allem eine umfangreiche Liste von Standardwerten (default values), die benutzt werden können, wenn reale Daten über den CO₂-Gehalt von Importen nicht vorliegen. Diese Liste umfasst 1.600 Seiten.

Vorschlag für nachgelagerte Produkte

Der Vorschlag zur Downstream-Erweiterung (COM(2025) 989, Annex) sieht vor, dass ab dem Jahr 2028 180 weitere CN-Codes für Stahl- und Aluminium-intensive Produkte in den CBAM einbezogen werden sollen. Darunter fallen zu einem geringen Teil auch Haushaltswaren. Beispiele für zusätzliche CBAM-Güter sind: Kühlschränke, Waschmaschinen, Trockner, Industrieroboter, Eisenbahnen, Krane, Elektrokabel, Eisentische, Aluminium- und Stahlkappen sowie -deckel, Autoteile wie Verbrennungsmotoren, Öl- und Benzinfilter, Fahrgestelle, Räder, Sitze und Getriebe. Um die Verwendung von Schrott zur Verringerung der Emissionen energieintensiver Produkte zu fördern, will die Kommission Aluminium- und Stahlschrott aus Vorverbrauchern aufnehmen.
Aus dem Dekarbonisierungsfonds wird ein Teil der CO2-Kosten des EU-Emissionshandelsystems für Waren erstattet, die noch mit einem Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen konfrontiert sind, wobei die Unterstützung von nachgewiesenen Dekarbonisierungsbemühungen abhängt. Die Finanzierung erfolgt aus Beiträgen der Mitgliedstaaten, die 25 Prozent der Einnahmen aus dem Verkauf von CBAM-Zertifikaten in den Jahren 2026 und 2027 ausmachen, während die restlichen 75 Prozent aus EU-Eigenmitteln stammen.
Zu den Vorschlägen gehören auch verbesserte Berichterstattungsanforderungen für eine bessere Rückverfolgbarkeit von CBAM-Waren und die Bekämpfung falscher Angaben zur Emissionsintensität. Die Kommission soll die Befugnis erhalten, evidenzbasierte Missbräuche zu bekämpfen, durch die die finanziellen Verantwortlichkeiten des CBAM umgangen werden, indem zusätzliche Nachweise verlangt werden, wenn tatsächliche Werte unzuverlässig sind, und in solchen spezifischen Fällen Länderwerte missachtet werden.

Ausgleich für Exporte

Die Exportlösung (COM(2025) 990, Annex) sieht vor, dass Mittel aus einem "Fonds für die Dekarbonisierung" an Unternehmen ausgeschüttet werden, die CBAM-Produkte exportieren (für 2026 und 2027 rückwirkend ab 2028). Dies ist als temporäre Lösung gedacht. Eine dauerhafte Exportstützung soll im Rahmen der ETS1-Revision Mitte nächsten Jahres erfolgen. Unterstützte Unternehmen müssen Dekarbonisierungsbemühungen nachweisen.
(Quelle DIHK)