Zugelassene Überwachungsstellen nach ÜAnlG und BetrSichV
Betreiber von überwachungsbedürftigen Anlagen sind verpflichtet, die Sicherheit ihrer Anlagen unter Einhaltung von Prüffristen durch regelmäßige Prüfungen von anerkannten Prüfstellen nachzuweisen. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hat eine Übersicht der überwachungsbedürftigen Anlagen erstellt und eine aktualisierte Liste der Prüfstellen veröffentlicht.
Überwachungsbedürftige Anlagen sind gemäß § 18 und Anhang 2 Betriebssicherheitsverordnung folgende Anlagen:
Aufzugsanlagen (Anhang 2 Abschnitt 2 BetrSichV)
- Aufzugsanlagen im Sinne der Richtlinie 2014/33/EU (Aufzugsrichtlinie)
- bestimmte Maschinen im Sinne des Anhangs IV Ziffer 17 der Richtlinie 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie)
- Personen-Umlaufaufzüge
Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen (Anhang 2 Abschnitt 3 BetrSichV und § 18 Nr. 3-7 BetrSichV)
- Lageranlagen für entzündbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von weniger als 23 Grad Celsius mit einem Gesamtrauminhalt von mehr als 10.000 l
- Füllstellen mit einer Umschlagkapazität von mehr als 1.000 l/h für entzündbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von weniger als 23 Grad Celsius
- Tankstellen und Flugfeldbetankungsanlagen
- weitere Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
Druckanlagen (Anhang 2 Abschnitt 4 BetrSichV)
- Dampfkesselanlagen,
- Druckbehälteranlagen,
- Füllanlagen,
- Leitungen unter innerem Überdruck für gefährliche Medien
(Quelle BAuA)
