Satzung der Industrie- und Handelskammer Lahn-Dill

Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Lahn-Dill hat in ihrer Sitzung vom 13. Juli 2022 gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I, 920), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3306) folgende Änderungen der Satzung beschlossen, die vom Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen am 26.07.2022 gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 2 IHKG genehmigt worden ist (Az.III-2-B-041-d-15-03#010).

§ 1 Name und Sitz

(1) Die Industrie- und Handelskammer (IHK) führt den Namen Industrie- und Handelskammer „Lahn-Dill“.
(2) Die IHK „Lahn-Dill“ hat ihren Rechtssitz in Dillenburg und Wetzlar und unterhält eine Geschäftsstelle in Biedenkopf. Es können im Kammerbezirk weitere Geschäftsstellen errichtet werden. Die Schließung einzelner Geschäftsstellen bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Vollversammlungsmitglieder des Wahlbezirks, in dem die betroffene Geschäftsstelle gelegen ist.
(3) Der Bezirk, der IHK „Lahn-Dill“ umfasst den gesamten Lahn-Dill-Kreis sowie vom Landkreis Gießen die Gemeinden Wettenberg und Biebertal und aus dem Kreis Marburg-Biedenkopf die Städte Biedenkopf und Gladenbach sowie die Gemeinden Angelburg, Bad Endbach, Breidenbach, Dautphetal und Steffenberg.
(4) Die IHK ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Dienstherrenfähigkeit. Sie führt ein öffentliches Siegel.

§ 2 Aufgaben

(1) Die Industrie- und Handelskammer hat die Aufgaben:
a) das Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirkes,
einschließlich der Gesamtverantwortung der gewerblichen Wirtschaft, die auch Ziele
einer nachhaltigen Entwicklung umfassen kann, auf regionaler, nationaler, europäischer und internationaler Ebene wahrzunehmen,
b) für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft ihres Bezirkes zu wirken,
c) für die Wahrung von Anstand und Sitte der ehrbaren Kaufleute, einschließlich
sozialer und gesellschaftlicher Verantwortung, zu wirken und dabei stets die
die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen.
(2) Im Rahmen ihrer Aufgaben hat die Industrie- und Handelskammer insbesondere,
a) durch Vorschläge, Gutachten und Berichte die Behörden zu unterstützen und zu
beraten,
b) das Recht, zu den im Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden
liegenden wirtschaftspolitischen Angelegenheiten ihres Bezirkes in behördlichen oder
gerichtlichen Verfahren sowie gegenüber der Öffentlichkeit Stellung zu nehmen.

§ 3 Organe

Organe der IHK unbeschadet der Regelungen des Berufsbildungsgesetzes sind:
  • die Vollversammlung
  • das Präsidium
  • der Präsident
  • der Hauptgeschäftsführer
  • der Berufsbildungsausschuss im Rahmen der in § 79 Berufsbildungsgesetz genannten Aufgaben.

§ 4 Vollversammlung

(1) Die Vollversammlung besteht aus 48 Mitgliedern. 45 Mitglieder der Vollversammlung werden in unmittelbarer Wahl von den IHK-Zugehörigen gewählt. Bis zu 3 Mitglieder können in mittelbarer Wahl von den unmittelbar gewählten Vollversammlungsmitgliedern gewählt werden, die insoweit als Wahlmänner handeln. Das Wahlverfahren sowie die Dauer und vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft wird durch die Wahlordnung geregelt.
(2) Die Vollversammlung bestimmt die Richtlinie der IHK-Arbeit ihres Bezirkes und beschließt über Fragen, die für die IHK-zugehörige gewerbliche Wirtschaft oder die Arbeit der IHK von grundsätzlicher Bedeutung sind. Der Vollversammlung bleibt vorbehalten die Beschlussfassung über:
a) die Satzung (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 IHKG),
b) die Wahl-, Beitrags-, Sonderbeitrags- und Gebührenordnung (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 IHKG),
c) die Wirtschaftssatzung, in der der Wirtschaftsplan festgestellt und der Maßstab für die Beiträge und Sonderbeiträge festgesetzt werden (§ 4 Abs. 2 Nr. 3, 4 IHKG),
d) die Wahl und Abwahl des Präsidenten und des Präsidiums (§ 6 Abs. 1 IHKG),
e) die Bestellung und Abberufung des Hauptgeschäftsführers (§ 7 Abs. 1 IHKG),
f) die Erteilung der Entlastung (§ 4 Abs. 2 Nr. 5 IHKG),
g) die Übertragung von Aufgaben auf andere Industrie- und Handelskammern, die Übernahme dieser Aufgaben, die Übertragung von Aufgaben auf die Deutsche Industrie- und Handelskammer, die Bildung von öffentlich-rechtlichen Zusammenschlüssen und die Beteiligung hieran gemäß § 10 IHKG sowie die Beteiligung an Einrichtungen nach § 1 Abs. 3b IHKG (§ 4 Abs. 2 Nr. 6 IHKG),
h) das Finanzstatut (§ 4 Abs. 2 Nr. 8 IHKG),
i) den Erlass oder die Änderung der IHK-Geschäftsordnung
j) die Wahl der Rechnungsprüfer,
k) die Errichtung von Zweig- und Außenstellen,
l) die Gründung und Beteiligung an Gesellschaften,
m) die Bildung von Ausschüssen, mit Ausnahme des Berufsbildungsausschusses,
n) den Vorschlag des Arbeitgebervertreters für den Berufsbildungsausschuss,
o) den Erlass von Vorschriften zur Durchführung der Berufsbildung, insbesondere von Prüfungsordnungen,
p) den Erlass von Vorschriften auf dem Gebiet des Sachverständigenwesens,
q) die Errichtung des Ausschusses nach § 111 Abs. 2 ArbGG,
r) die Art und Weise der öffentlichen Bekanntmachung (§ 4 Abs. 2 Nr. 7 IHKG),
s) die Verfahrensrichtlinie zur Gehaltsstruktur und –festsetzung,
t) die Richtlinie zur Erstattung von Auslagen an das Ehrenamt.
(3) Über die aufgrund des Berufsbildungsgesetzes von der IHK zu erlassenden Vorschriften für die Durchführung der Berufsausbildung beschließt der Berufsbildungsausschuss. Die Beschlüsse bedürfen der Zustimmung der Vollversammlung, wenn zu ihrer Durchführung die für die Berufsbildung im laufenden Wirtschaftsplan vorgesehenen Mittel nicht ausreichen oder in folgenden Geschäftsjahren Mittel bereitgestellt werden müssen, die die Ausgaben für die Berufsbildung des laufenden Wirtschaftsplanes nicht unwesentlich übersteigen.
(4) Die Mitglieder der Vollversammlung sind Vertreter der Gesamtheit der IHK-Zugehörigen und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Sie nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr.
(5) Die Mitglieder der Vollversammlung haben über alle Mitteilungen, Tatsachen und Verhandlungen, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder als vertraulich bezeichnet werden, Stillschweigen zu bewahren. Näheres dazu wird in der IHK-Geschäftsordnung geregelt. Sie sind vor Aufnahme ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit vom Präsidenten hierzu und zu einer objektiven Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu verpflichten.

§ 5 Sitzungen und Beschlüsse der Vollversammlung

(1) Die Vollversammlung wird vom Präsidenten nach Bedarf mindestens jedoch zweimal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung einberufen. Die Termine der ordentlichen Sitzungen werden spätestens am Anfang des Jahres festgelegt. Die Vollversammlung ist vom Präsidenten zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen, wenn ein Fünftel ihrer Mitglieder es unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt. Den Vorsitz in der Vollversammlung führt der Präsident.
(2) Die Einladung der Vollversammlung erfolgt schriftlich oder elektronisch mindestens eine Woche vor der Sitzung unter Mitteilung der Tagesordnung. Anträge für die Vollversammlung sind spätestens 14 Tage vor der Sitzung der IHK mitzuteilen, damit sie auf die Tagesordnung gesetzt werden können. Die Tagesordnung wird vom Präsidenten aufgestellt und hat alle rechtzeitig vorliegenden Anträge zu berücksichtigen.
(3) Die Mitglieder der Vollversammlung sind zur rechtzeitigen Mitteilung verpflichtet, wenn sie an einer Sitzung nicht teilnehmen können; eine Vertretung ist unzulässig.
(4) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sie gilt so lange als beschlussfähig, wie nicht ein Mitglied vor einer Beschlussfassung beantragt, die Beschlussunfähigkeit festzustellen. Sollte wegen Beschlussunfähigkeit eine weitere Sitzung mit derselben Tagesordnung erforderlich sein, so kann diese nach einer mindestens halbstündigen Unterbrechung im Anschluss an die einberufene Sitzung stattfinden, sofern in der Einladung zu der ersten Sitzung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde. Diese Vollversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(5) Für Beschlüsse der Vollversammlung ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben (einfache Mehrheit). Änderungen dieser Satzung bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der Anwesenden. Bei der Besetzung von Ämtern, um die sich mehrere Kandidaten bewerben, ist derjenige Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt
(6) Die Beschlussfassung der Vollversammlung erfolgt in der Regel durch Handzeichen. Geheime Abstimmung erfolgt nur, wenn ein Fünftel der anwesenden Mitglieder es verlangt. Wahlen erfolgen geheim. Mit Ausnahme der Wahl oder Abwahl des Präsidenten und der Wahl der übrigen Mitglieder des Präsidiums kann eine offene Wahl mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Alle Abstimmungen einschließlich der Wahlen können auch unter Zuhilfenahme elektronischer Abstimmungssysteme durchgeführt werden. Das verwendete System muss dem Stand der Technik entsprechen und auch geheime Wahlen und Abstimmungen gewährleisten.
(7) Die Sitzungen der Vollversammlung sind für IHK-Zugehörige öffentlich. Ein Rederecht ist damit nicht verbunden. Die Anmeldung zur Sitzung hat spätestens eine Woche vor dem Sitzungstermin zu erfolgen. Im Übrigen kann der Präsident Gäste zu den Sitzungen einladen. Vorbehaltlich einer mit einfacher Mehrheit zu treffenden abweichenden Entscheidung der Vollversammlung entscheidet der Präsident, ob die Öffentlichkeit bei der Behandlung einzelner Punkte der Tagesordnung ausgeschlossen wird. Termin, Ort und Tagesordnung der Sitzung werden veröffentlicht.
(8) Über die Beratungen und die Beschlüsse der Vollversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Vorsitzenden und dem Hauptgeschäftsführer zu unterzeichnen ist. Abweichende Meinungen sind auf Verlangen im Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist allen Mitgliedern der Vollversammlung zugänglich zu machen. Das Protokoll gilt als genehmigt, soweit nicht innerhalb von 6 Wochen nach Zugänglichmachung Einwände in Textform mitgeteilt werden. Über fristgerecht eingegangene Einwände entscheidet die Vollversammlung in der nächsten Sitzung.
(9) Das weitere Verfahren in der Vollversammlung regelt die IHK-Geschäftsordnung.

§ 5a virtuelle Teilnahme an Sitzungen und
Beschlussfassungen der Vollversammlung

(1) Ist die physische Anwesenheit einzelner oder aller Mitglieder ausgeschlossen oder erheblich erschwert, kann das Präsidium beschließen, Mitgliedern der Vollversammlung die Möglichkeit einzuräumen, ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Sitzung teilzunehmen. Es kann auch beschließen, dass die Sitzung ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt wird. Ein Beschluss nach Satz 1 oder 2 kann auch außerhalb einer Sitzung in Textform gefasst werden.
(2) Die Einladung zu einer Sitzung nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 muss ergänzend zu § 5 Abs. 2 Hinweise zum technischen Zugang und zur Authentifizierung enthalten. Die Zugangsdaten müssen rechtzeitig vor der Sitzung zur Verfügung gestellt werden. Die Mitglieder der Vollversammlung sind verpflichtet, Daten über Zugang und Authentifizierung zur elektronischen Kommunikation unter Verschluss zu halten und keinem Dritten zugänglich zu machen.
(3) In der Sitzung nach Absatz 1 muss technisch sichergestellt sein, dass die im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmenden Mitglieder während der Sitzung Anwesenheits-, Rede-, Antrags- und Stimmrecht ausüben können. Die Gültigkeit von Beschlüssen und Wahlen der Vollversammlung wird über die in § 6 Abs. 4 der Wahlordnung geregelten Gründe hinaus auch nicht dadurch berührt, dass durch eine technische Störung einzelne Mitglieder der Vollversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation in der Wahrnehmung der in Satz 1 geregelten Rechte beeinträchtigt sind, soweit nach § 5 Abs. 4 nicht die Beschlussfähigkeit entfällt.
(4) In Sitzungen nach Absatz 1 soll die Beschlussfassung unter Zuhilfenahme elektronischer Abstimmungssysteme nach § 5 Abs. 6 durchgeführt werden.
(5) Für Sitzungen der Vollversammlung nach Absatz 1 Satz 2 entscheidet das Präsidium darüber, wie die Öffentlichkeit der Sitzung gem. § 5 Abs. 7 herzustellen ist, soweit nicht bereits nach § 5b Abs. 1 die Öffentlichkeit hergestellt ist.

§ 5b technische Übertragungen und Aufzeichnungen von Bild und Ton

(1) Sitzungen der Vollversammlung dürfen zusätzlich zu § 5a Abs. 1 über das Internet nur zugänglich gemacht werden, wenn dies in einer Geschäftsordnung oder einem entsprechenden Beschluss der Vollversammlung für die Dauer der Wahlperiode grundsätzlich zugelassen wird. Die Entscheidung für die einzelne Sitzung trifft der Präsident vorbehaltlich eines anderslautenden Beschlusses der Vollversammlung. Für die Behandlung von Tagesordnungspunkten in nichtöffentlicher Sitzung ist die Übertragung nach Satz 1 zu unterbrechen. Der Präsident hat jeweils Beginn und Ende bzw. Unterbrechung der Übertragung anzukündigen. Das Nähere kann die Vollversammlung in einer Geschäftsordnung oder einem entsprechenden Beschluss regeln.
(2) Sitzungen der Vollversammlung dürfen durch die IHK nur dann aufgezeichnet und gespeichert werden, wenn dies in der Geschäftsordnung oder einem entsprechenden Beschluss zum Zweck der Protokollierung grundsätzlich zugelassen wird. Der Präsident hat Beginn, Unterbrechung und Beendigung der Aufzeichnung anzukündigen. Soweit ein Mitglied der Vollversammlung beantragt, den eigenen Redebeitrag nicht aufzuzeichnen, ist insoweit die Aufzeichnung zu unterbrechen. Die Aufnahme darf Dritten nicht zur Verfügung gestellt werden und ist nach Genehmigung des Sitzungsprotokolls zu löschen.
(3) Sitzungen der Vollversammlung und deren Übertragung dürfen durch Vollversammlungsmitglieder oder Dritte weder aufgezeichnet noch gespeichert werden.

§ 6 Ausschüsse

(1) Die Vollversammlung kann zu ihrer Unterstützung bei der Behandlung bestimmter Aufgabenbereiche oder besonderer Angelegenheiten Ausschüsse mit beratender Funktion errichten. Sie beruft für die Dauer ihrer Amtszeit die Ausschussmitglieder und kann dabei Personen berufen, die nicht zur Vollversammlung wählbar sind; sie kann auch Stellvertreter für die Ausschussmitglieder berufen. Für den Haushaltsausschuss obliegt ihr für die Dauer ihrer Amtszeit auch die Berufung des/der Ausschussvorsitzenden. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Haushaltsausschusses.
(2) Die Ausschüsse haben beratende Funktion gegenüber der Vollversammlung und anderen Organen der IHK sowie gegenüber der Geschäftsführung der IHK. Sie sind berechtigt, in Abstimmung mit dem Hauptgeschäftsführer im Namen der IHK oder als Ausschuss der IHK, sich gegenüber Dritten oder der Öffentlichkeit zu äußern, soweit sich die Äußerung im Rahmen bestehender Positionen der IHK halten.
(3) Die Mitglieder der Ausschüsse nehmen ihre Aufgabe ehrenamtlich wahr. Sie haben über vertrauliche Mitteilungen, Tatsachen und Verhandlungen Stillschweigen zu bewahren.
(3a) Der Ausschussvorsitzende kann Mitgliedern des Ausschusses die Möglichkeit einräumen, ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Sitzung teilzunehmen. Er kann auch zu einer Sitzung einladen, die ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt wird. Die Einladung zu einer Sitzung nach Satz 1 oder 2 muss Hinweise zum technischen Zugang und zur Authentifizierung enthalten, § 5a Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Die Mitglieder des Präsidiums, der Hauptgeschäftsführer und seine Stellvertreter sind berechtigt, an Ausschusssitzungen teilzunehmen.
(5) Die IHK errichtet gemäß § 77 des Berufsbildungsgesetzes einen Berufsbildungsausschuss. Das Verfahren und die Aufgaben richten sich nach den §§ 77 bis 80 des Berufsbildungsgesetzes. Die Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes bleiben von den Absätzen 1 bis 3 unberührt.
(6) Das Verfahren in den Ausschüssen regelt des Weiteren die IHK-Geschäftsordnung.

§ 7 Präsidium

(1) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und höchstens fünf Vizepräsidenten, die von der Vollversammlung aus ihrer Mitte in grundsätzlich geheimer Wahl gewählt werden. Die Wahl erfolgt für die Amtsperiode der Vollversammlung. Eine vorzeitige Abwahl von Präsident und Präsidiumsmitgliedern ist mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden zulässig. Die Mitglieder nehmen ihr Amt jedoch bis zum Amtsantritt eines Nachfolgers wahr. Bei vorzeitigem Ausscheiden erfolgt eine Neuwahl für die restliche Amtszeit. Eine Wiederwahl des Präsidenten ist nach einer vollständigen Amtszeit nur einmal zulässig. Bei der Wahl des Präsidiums ist anzustreben, dass jeder Wahlbezirk wenigstens durch ein Mitglied im Präsidium vertreten ist.
(2) Das Präsidium bereitet die Beschlüsse der Vollversammlung vor und sorgt für ihre Durchführung. Das Präsidium kann über die Angelegenheiten der IHK beschließen, soweit Gesetz oder Satzung diese Aufgaben nicht der Vollversammlung oder dem Berufsbildungsausschuss vorbehalten sind. Duldet die Beschlussfassung über eine Angelegenheit wegen ihrer Dringlichkeit keinen Aufschub, so kann über sie das Präsidium anstelle der an sich zuständigen Vollversammlung beschließen, soweit es sich dabei nicht um eine durch § 4 Abs. 2 IHKG der ausschließlichen Zuständigkeit der Vollversammlung vorbehaltene Aufgabe handelt. Der Vollversammlung ist in ihrer nächsten ordentlichen Sitzung darüber zu berichten.
(3) Das Präsidium beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Präsident kann Mitgliedern des Präsidiums die Möglichkeit einräumen, ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Sitzung teilzunehmen. Er kann auch zu einer Sitzung einladen, die ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt wird. Die Einladung zu einer Sitzung nach Satz 3 oder 4 muss Hinweise zum technischen Zugang und zur Authentifizierung enthalten, § 5a Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann das Präsidium auch im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn kein Mitglied widerspricht, der Beschluss kann auch in Textform gefasst werden. Satz 6 gilt nicht für Beschlüsse nach Abs. 2 Satz 3.
(4) Das weitere Verfahren im Präsidium regelt die IHK-Geschäftsordnung.

§ 8 Präsident, Ehrenpräsident, Ehrenmitgliedschaft

(1) Der Präsident ist Vorsitzender von Vollversammlung und Präsidium und Sprecher der gewerblichen Wirtschaft im Kammerbezirk.
(2) Der Präsident beruft die Sitzungen des Präsidiums ein und leitet sie; der Hauptgeschäftsführer nimmt an Sitzungen des Präsidiums teil.
(3) Der Präsident wird bei Verhinderung durch den von ihm damit beauftragten Vizepräsidenten, sonst durch den amtsältesten Vizepräsidenten vertreten.
(4) Die Vollversammlung kann einen früheren verdienten Präsidenten zum Ehrenpräsidenten ernennen. Der Ehrenpräsident hat das Recht, an den Sitzungen der Vollversammlung, der Ausschüsse und des Präsidiums der IHK beratend teilzunehmen.
Ebenso kann die Vollversammlung einem ehemaligen Mitglied der Vollversammlung den Titel „Ehrenmitglied der Vollversammlung“ verleihen. Das Ehrenmitglied hat das Recht, an den Sitzungen der Vollversammlung und der Ausschüsse beratend teilzunehmen.

§ 9 Ehrenamtliche Tätigkeit

(1) Für ehrenamtliche Tätigkeiten gewährt die IHK keine Vergütung. Die Entscheidung über Regelungen zur Aufwandsentschädigung kann die Vollversammlung treffen oder auf ein anderes Organ delegieren.
(2) Die Mitglieder der Vollversammlung, des Präsidiums und der beratenden Ausschüsse sowie der Präsident nehmen ihre Tätigkeit ehrenamtlich wahr. Soweit hierfür eine Erstattung von Aufwendungen gewährt werden soll, ist diese von der Vollversammlung zu regeln.

§ 10 Geschäftsführung

(1) Der Hauptgeschäftsführer führt die Geschäfte der IHK und bestimmt den Geschäftsverteilungsplan, er ist der Vollversammlung und dem Präsidenten für die ordnungsgemäße Durchführung der Geschäfte der IHK verantwortlich. Er ist berechtigt, an allen Sitzungen der Vollversammlung, des Präsidiums, der Ausschüsse und der Arbeitskreise teilzunehmen.
(2) Die Wahrnehmung des Gesamtinteresses der gewerblichen Wirtschaft im Kammerbezirk durch den Hauptgeschäftsführer erfolgt im Rahmen der von der Vollversammlung beschlossenen Richtlinien sowie unter Beachtung der Beschlüsse der Vollversammlung und des Präsidiums. Er kann damit auch die Geschäftsführung und weitere Mitarbeiter der IHK beauftragen, insbesondere durch eine Dienstanweisung.
(3) Der Hauptgeschäftsführer wird von der Vollversammlung bestellt oder abberufen, der stellvertretende Hauptgeschäftsführer wird vom Präsidium und dem Hauptgeschäftsführer gemeinsam bestellt. Die Geschäftsführer werden auf Vorschlag des Hauptgeschäftsführers vom Präsidium berufen oder abberufen. Die Anstellung weiterer Mitarbeiter obliegt dem Hauptgeschäftsführer.
(4) Alle Anstellungsverhältnisse sind durch schriftliche Verträge zu regeln. Die Festlegung des Gehalts des Hauptgeschäftsführers obliegt dem Präsidium. Es beachtet die Vorgaben der Vollversammlung, insbesondere die Vergütungsgrundsätze der IHK nach § 4 Abs. 2 Lit. s). Den Anstellungs- oder Aufhebungsvertrag oder die Kündigung des Hauptgeschäftsführers unterzeichnen der Präsident und ein Vizepräsident, die Anstellungsverträge des stellvertretenden Hauptgeschäftsführers und der Geschäftsführer unterzeichnen der Präsident und der Hauptgeschäftsführer. Alle weiteren Anstellungsverträge der Mitarbeiter sowie alle Kündigungen und Aufhebungsverträge, auch soweit diese Geschäftsführer betreffen unterzeichnet der Hauptgeschäftsführer.
(5) Der Hauptgeschäftsführer ist Dienstvorgesetzter der Mitarbeiter; bei seiner Verhinderung übt sein Stellvertreter seine Befugnisse aus.

§ 11 Vertretung

(1) Der Präsident und der Hauptgeschäftsführer vertreten die IHK rechtsgeschäftlich und gerichtlich. Sie sind dabei an die Beschlüsse der Vollversammlung und, soweit die Satzung es vorsieht, das Präsidium gebunden.
(2) Der Präsident kann von einem Vizepräsidenten vertreten werden, der Hauptgeschäftsführer durch seinen Stellvertreter.
(3) Für die Geschäfte der laufenden Verwaltung ist der Hauptgeschäftsführer allein vertretungsberechtigt; er kann durch seinen Stellvertreter vertreten werden. Weitere Einzelheiten regelt die Kassenordnung und die Kassendienstanweisung, die das Präsidium im Einvernehmen mit dem Hauptgeschäftsführer erlässt.
(4) Gegenüber dem Hauptgeschäftsführer wird die IHK von dem Präsidenten und einem Vizepräsidenten, gegenüber allen Mitarbeitern vom Hauptgeschäftsführer vertreten.
(5) In Vereinen, Gesellschaften und Organisationen wird die IHK durch Präsident oder Hauptgeschäftsführer vertreten. Nehmen beide an der Abstimmung teil, führt der Präsident die Stimme; nimmt der Präsident nicht teil, führt der Hauptgeschäftsführer die Stimme. Die Erteilung von Vollmachten ist zulässig. Bei Abstimmungen über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung ist § 4 Abs. 2 Satz 1 zu beachten; bei Eilbedürftigkeit kann auf § 7 Abs. 2 zurückgegriffen werden. Im übrigen sind Präsident und Hauptgeschäftsführer befugt, bestehende Beschlüsse der zuständigen IHK-Organe zu konkretisieren und Positionen aus diesen Beschlüssen abzuleiten.

§ 12 Geschäftsjahr

(1) Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
(2) Der Hauptgeschäftsführer bereitet im Einvernehmen mit dem Präsidium den Wirtschaftsplan vor. Der Präsident und der Hauptgeschäftsführer überwachen die Einhaltung des von der Vollversammlung festgestellten Wirtschaftsplanes.
(3) Die Vollversammlung stellt den Wirtschaftsplan fest und wählt aus ihrer Mitte jeweils zwei Rechnungsprüfer für die Prüfung des Jahresabschlusses. Die Rechnungsprüfer gehören Kraft ihres Amtes dem Haushaltsausschuss an. Das Nähere regelt § 6 der Satzung in Verbindung mit § 3 der Geschäftsordnung des Haushaltsausschusses.
(4) Das Präsidium hat für jedes Geschäftsjahr der Vollversammlung Rechnung zu legen und um seine Entlastung sowie die Entlastung des Hauptgeschäftsführers nachzusuchen. Die Rechnungsprüfer berichten der Vollversammlung vor der Beschlussfassung über die Entlastung sowie über das Ergebnis ihrer Prüfung.

§ 13 Veröffentlichungen

Die Rechtsvorschriften der IHK werden in der IHK-Zeitschrift „LahnDill WIRTSCHAFT“ veröffentlicht. Sie treten, soweit sie keine abweichenden Regelungen enthalten, am Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem die IHK-Zeitschrift herausgegeben worden ist. Zusätzlich kann die IHK die Rechtsvorschriften auch im Internet veröffentlichen.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzungsänderungen treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung in der IHK-Zeitschrift „LahnDill WIRTSCHAFT“ in Kraft. Gleichzeitig treten die entsprechenden Satzungsbestimmungen der Satzung der IHK Lahn-Dill vom 23.11.2021 (veröffentlicht IHK-Magazin 01/02-2022, S. 38 ff.) außer Kraft.
Dillenburg / Wetzlar, den 13.07.2022
Dr. Felix Heusler
Präsident
Burghard Loewe
Hauptgeschäftsführer
Genehmigt vom Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen am 26.07.2022 (Az.III-2-B-041-d-15-03#010).
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.