Geschäftsordnung der IHK Lahn-Dill
Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Lahn-Dill hat in ihrer Sitzung vom 23. November 2021 gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I, 920), zuletzt geändert durch Artikel 1 des zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie und Handelskammern vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3306) und § 4 Abs.2 Lit. i) der IHK-Satzung, die folgende Geschäftsordnung beschlossen.
I. Vollversammlung
§ 1 Sitzungsort
Die Sitzungen der Vollversammlungen finden am Sitz der Industrie- und Handelskammer Lahn-Dill statt, sofern in der Einladung zur Vollversammlung kein anderer Sitzungsort in den Landkreisen der Industrie- und Handelskammer Lahn-Dill bestimmt wird.
§ 2 Vollversammlungsmitglieder
Vor der Aufnahme ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit werden die Mitglieder der Vollversammlung durch den Präsidenten auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten vor der Vollversammlung durch Handschlag verpflichtet. Über die Verpflichtung ist ein Protokoll zu erstellen.
§ 3 Öffentlichkeit der Vollversammlung
(1) Die Sitzungen der Vollversammlung sind für Zugehörige der IHK Lahn-Dill öffentlich. Teilnehmen dürfen neben Inhabern von Einzelunternehmen, gesetzliche Vertreter und Prokuristen (nachfolgend „Öffentlichkeit“). Im Übrigen kann der Präsident auch andere Unternehmensvertreter und Gäste (nachfolgend „Zuhörer“ genannt) zu den Sitzungen einladen. Der IHK-Öffentlichkeit und den Zuhörern steht ein Rede-, Antrags- und Stimmrecht nicht zu. Der Präsident kann einzelnen Personen aus dem Kreis der IHK-Öffentlichkeit und der Zuhörer jedoch das Wort erteilen.
(2) Vorbehaltlich einer mit einfacher Mehrheit zu treffenden abweichenden Entscheidung der Vollversammlung entscheidet der Präsident, ob die IHK-Öffentlichkeit und Zuhörer bei der Behandlung einzelner Punkte der Tagesordnung ausgeschlossen werden.
(3) Die IHK-Öffentlichkeit und Zuhörer sind ausgeschlossen, soweit Personal- oder Vertragsangelegenheiten und Grundstücksangelegenheiten Beratungsgegenstand sind oder soweit dies aus Gründen des Datenschutzes erforderlich ist. Die IHK-Öffentlichkeit und Zuhörer können darüber hinaus für einzelne Angelegenheiten, bei denen eine nicht-öffentliche Beratung zur Wahrung von schutzwürdigen Interessen der IHK oder einzelner Personen notwendig erscheint, ausgeschlossen werden. Die Entscheidung im Einzelfall
trifft der Präsident. Anträge auf Zulassung oder Ausschluss der IHK-Öffentlichkeit und der Zuhörer werden in nichtöffentlicher Sitzung beraten.
(4) Als IHK-Öffentlichkeit werden nur IHK-zugehörige Unternehmen zugelassen, die spätestens eine Woche vor der Sitzung angemeldet worden sind. Vor Beginn der Sitzung sind die IHK-Öffentlichkeit und Zuhörer gegebenenfalls auf das Erfordernis der Geheimhaltung aller zu ihrer Kenntnis gelangenden Vorgänge und Tatsachen – soweit sie ihrer Natur nach vertraulich sind oder als vertraulich bezeichnet werden – die sich im Verlauf der Sitzung ergeben, hinzuweisen.
§ 4 Sitzungsablauf und –ordnung
(1) Dem Präsidenten steht die Leitungs- und Ordnungsbefugnis in der Versammlung zu. Er eröffnet und schließt die Sitzung und übt das Hausrecht aus. Auftretende Störungen hat er im Rahmen seiner Ordnungsbefugnis abzuwehren. Der Präsident wird bei Verhinderung durch den von ihm damit beauftragten Vizepräsidenten, sonst durch den amtsältesten Vizepräsidenten, vertreten.
(2) Bei Wahlen kann die Leitung für die Dauer des Wahlvorgangs und der vorhergehenden Diskussion auf einen Wahlleiter übertragen werden.
(3) Der Präsident hat auf eine zügige Durchführung der Versammlung hinzuwirken.
(4) Der Präsident kann einzelne Personen der IHK-Öffentlichkeit und Zuhörer nach § 3 Abs. 1 von der Teilnahme an der Sitzung ausschließen, wenn diese den Verlauf der Sitzung stören oder sich ungebührlich verhalten. Stört eine Person der IHK-Öffentlichkeit oder der Zuhörer bei mehreren Sitzungen einen geordneten Ablauf der Vollversammlung, kann der Präsident sie dauerhaft von der Teilnahme ausschließen. Der Präsident soll die Person zuvor auf die Konsequenz hinweisen.
(5) Die Vollversammlungsmitglieder beachten bei ihrem Verhalten in der Vollversammlung und ihren Wortbeiträgen die Grundsätze eines achtungsvollen Umgangs miteinander. Der Präsident soll Vollversammlungsmitglieder, die gegen diese Grundsätze verstoßen, zur Ordnung rufen. Bei mehrfachem grobem Verstoß, insbesondere bei persönlichen Beleidigungen, Belästigungen oder körperlicher Gewalt gegen andere Teilnehmer, kann der Präsident das Vollversammlungsmitglied von der weiteren Teilnahme an dieser Sitzung ausschließen.
§ 5 Rede- und Antragsrechte
(1) Jedes Mitglied der Vollversammlung hat das Recht, sich in der Vollversammlung zu einzelnen Punkten der Tagesordnung zu äußern.
(2) Der Präsident bestimmt nach pflichtgemäßem Ermessen die Reihenfolge des Aufrufs der Wortmeldungen. Er ist dabei nicht an die zeitliche Reihenfolge der Wortmeldungen gebunden, wobei Wortmeldungen zur Geschäftsordnung nach § 5 Abs. 4 den Vorrang haben. Der Präsident darf jederzeit das Wort ergreifen.
(3) Sofern die Zahl der Wortbeiträge die Einhaltung der vorgesehenen Sitzungszeit gefährdet, kann der Präsident die Redezeit begrenzen. Außerdem kann der Präsident das Rederecht eines Mitglieds individuell beschränken, wenn dieses nach entsprechender Abmahnung nicht zu dem aufgerufenen Punkt der Tagesordnung spricht oder sich wiederholend äußert. Wird die Redezeit überschritten, kann der Präsident das Wort entziehen. Jedes Vollversammlungsmitglied kann eine Beendigung der Redezeit beantragen.
(4) Anträge für die Vollversammlung sind nur in Angelegenheiten zulässig, für deren Entscheidung die Vollversammlung zuständig ist (§ 4 Absatz 2 der IHK-Satzung). Anträge zur Behandlung von neuen Tagesordnungspunkten müssen rechtzeitig vor der Vollversammlung bei der IHK eingegangen sein (§ 5 Abs. 2 der IHK-Satzung). Änderungs- und Ergänzungsanträge zu bestehenden Tagesordnungspunkten können von Vollversammlungsmitgliedern auch in der Sitzung der Vollversammlung gestellt werden. Über die Zulassung der Änderungs- oder Ergänzungsanträge beschließt die Vollversammlung. In der Sitzung können die Mitglieder der Vollversammlung Anträge zur Geschäftsordnung stellen. Diese dürfen sich nur auf die Anwendung der Geschäftsordnung im Zusammenhang mit dem zur Beratung anstehenden Gegenstand beziehen.
(5) Die Beratungsgegenstände werden in der Reihenfolge der Tagesordnung behandelt, soweit nicht die Vollversammlung eine Abweichung beschließt. Im Übrigen wird über Anträge in folgender Reihenfolge abgestimmt: Über Anträge zur Geschäftsordnung ist sofort abzustimmen. Bei Anträgen zur gleichen Sache ist über den weiter gehenden Antrag zuerst abzustimmen. Sind die Anträge gleich weit, ist über den älteren zuerst abzustimmen. Über Änderungs- und Ergänzungsanträge ist vor dem Hauptantrag abzustimmen. Liegen mehrere Änderungs- oder Ergänzungsanträge vor, ist zunächst über den abzustimmen, der von der Vorlage am weitesten abweicht.
§ 6 Aufgabenübertragung
Der Präsident kann einzelnen Mitgliedern der Vollversammlung bestimmte Aufgaben übertragen. In diesen Fällen dürfen ihnen Schriftstücke und Akten der Kammer, die sich auf diese Aufgabe beziehen, zur Einsichtnahme zugänglich gemacht werden.
Die Sitzungen der Vollversammlungen finden am Sitz der Industrie- und Handelskammer Lahn-Dill statt, sofern in der Einladung zur Vollversammlung kein anderer Sitzungsort in den Landkreisen der Industrie- und Handelskammer Lahn-Dill bestimmt wird.
§ 2 Vollversammlungsmitglieder
Vor der Aufnahme ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit werden die Mitglieder der Vollversammlung durch den Präsidenten auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten vor der Vollversammlung durch Handschlag verpflichtet. Über die Verpflichtung ist ein Protokoll zu erstellen.
§ 3 Öffentlichkeit der Vollversammlung
(1) Die Sitzungen der Vollversammlung sind für Zugehörige der IHK Lahn-Dill öffentlich. Teilnehmen dürfen neben Inhabern von Einzelunternehmen, gesetzliche Vertreter und Prokuristen (nachfolgend „Öffentlichkeit“). Im Übrigen kann der Präsident auch andere Unternehmensvertreter und Gäste (nachfolgend „Zuhörer“ genannt) zu den Sitzungen einladen. Der IHK-Öffentlichkeit und den Zuhörern steht ein Rede-, Antrags- und Stimmrecht nicht zu. Der Präsident kann einzelnen Personen aus dem Kreis der IHK-Öffentlichkeit und der Zuhörer jedoch das Wort erteilen.
(2) Vorbehaltlich einer mit einfacher Mehrheit zu treffenden abweichenden Entscheidung der Vollversammlung entscheidet der Präsident, ob die IHK-Öffentlichkeit und Zuhörer bei der Behandlung einzelner Punkte der Tagesordnung ausgeschlossen werden.
(3) Die IHK-Öffentlichkeit und Zuhörer sind ausgeschlossen, soweit Personal- oder Vertragsangelegenheiten und Grundstücksangelegenheiten Beratungsgegenstand sind oder soweit dies aus Gründen des Datenschutzes erforderlich ist. Die IHK-Öffentlichkeit und Zuhörer können darüber hinaus für einzelne Angelegenheiten, bei denen eine nicht-öffentliche Beratung zur Wahrung von schutzwürdigen Interessen der IHK oder einzelner Personen notwendig erscheint, ausgeschlossen werden. Die Entscheidung im Einzelfall
trifft der Präsident. Anträge auf Zulassung oder Ausschluss der IHK-Öffentlichkeit und der Zuhörer werden in nichtöffentlicher Sitzung beraten.
(4) Als IHK-Öffentlichkeit werden nur IHK-zugehörige Unternehmen zugelassen, die spätestens eine Woche vor der Sitzung angemeldet worden sind. Vor Beginn der Sitzung sind die IHK-Öffentlichkeit und Zuhörer gegebenenfalls auf das Erfordernis der Geheimhaltung aller zu ihrer Kenntnis gelangenden Vorgänge und Tatsachen – soweit sie ihrer Natur nach vertraulich sind oder als vertraulich bezeichnet werden – die sich im Verlauf der Sitzung ergeben, hinzuweisen.
§ 4 Sitzungsablauf und –ordnung
(1) Dem Präsidenten steht die Leitungs- und Ordnungsbefugnis in der Versammlung zu. Er eröffnet und schließt die Sitzung und übt das Hausrecht aus. Auftretende Störungen hat er im Rahmen seiner Ordnungsbefugnis abzuwehren. Der Präsident wird bei Verhinderung durch den von ihm damit beauftragten Vizepräsidenten, sonst durch den amtsältesten Vizepräsidenten, vertreten.
(2) Bei Wahlen kann die Leitung für die Dauer des Wahlvorgangs und der vorhergehenden Diskussion auf einen Wahlleiter übertragen werden.
(3) Der Präsident hat auf eine zügige Durchführung der Versammlung hinzuwirken.
(4) Der Präsident kann einzelne Personen der IHK-Öffentlichkeit und Zuhörer nach § 3 Abs. 1 von der Teilnahme an der Sitzung ausschließen, wenn diese den Verlauf der Sitzung stören oder sich ungebührlich verhalten. Stört eine Person der IHK-Öffentlichkeit oder der Zuhörer bei mehreren Sitzungen einen geordneten Ablauf der Vollversammlung, kann der Präsident sie dauerhaft von der Teilnahme ausschließen. Der Präsident soll die Person zuvor auf die Konsequenz hinweisen.
(5) Die Vollversammlungsmitglieder beachten bei ihrem Verhalten in der Vollversammlung und ihren Wortbeiträgen die Grundsätze eines achtungsvollen Umgangs miteinander. Der Präsident soll Vollversammlungsmitglieder, die gegen diese Grundsätze verstoßen, zur Ordnung rufen. Bei mehrfachem grobem Verstoß, insbesondere bei persönlichen Beleidigungen, Belästigungen oder körperlicher Gewalt gegen andere Teilnehmer, kann der Präsident das Vollversammlungsmitglied von der weiteren Teilnahme an dieser Sitzung ausschließen.
§ 5 Rede- und Antragsrechte
(1) Jedes Mitglied der Vollversammlung hat das Recht, sich in der Vollversammlung zu einzelnen Punkten der Tagesordnung zu äußern.
(2) Der Präsident bestimmt nach pflichtgemäßem Ermessen die Reihenfolge des Aufrufs der Wortmeldungen. Er ist dabei nicht an die zeitliche Reihenfolge der Wortmeldungen gebunden, wobei Wortmeldungen zur Geschäftsordnung nach § 5 Abs. 4 den Vorrang haben. Der Präsident darf jederzeit das Wort ergreifen.
(3) Sofern die Zahl der Wortbeiträge die Einhaltung der vorgesehenen Sitzungszeit gefährdet, kann der Präsident die Redezeit begrenzen. Außerdem kann der Präsident das Rederecht eines Mitglieds individuell beschränken, wenn dieses nach entsprechender Abmahnung nicht zu dem aufgerufenen Punkt der Tagesordnung spricht oder sich wiederholend äußert. Wird die Redezeit überschritten, kann der Präsident das Wort entziehen. Jedes Vollversammlungsmitglied kann eine Beendigung der Redezeit beantragen.
(4) Anträge für die Vollversammlung sind nur in Angelegenheiten zulässig, für deren Entscheidung die Vollversammlung zuständig ist (§ 4 Absatz 2 der IHK-Satzung). Anträge zur Behandlung von neuen Tagesordnungspunkten müssen rechtzeitig vor der Vollversammlung bei der IHK eingegangen sein (§ 5 Abs. 2 der IHK-Satzung). Änderungs- und Ergänzungsanträge zu bestehenden Tagesordnungspunkten können von Vollversammlungsmitgliedern auch in der Sitzung der Vollversammlung gestellt werden. Über die Zulassung der Änderungs- oder Ergänzungsanträge beschließt die Vollversammlung. In der Sitzung können die Mitglieder der Vollversammlung Anträge zur Geschäftsordnung stellen. Diese dürfen sich nur auf die Anwendung der Geschäftsordnung im Zusammenhang mit dem zur Beratung anstehenden Gegenstand beziehen.
(5) Die Beratungsgegenstände werden in der Reihenfolge der Tagesordnung behandelt, soweit nicht die Vollversammlung eine Abweichung beschließt. Im Übrigen wird über Anträge in folgender Reihenfolge abgestimmt: Über Anträge zur Geschäftsordnung ist sofort abzustimmen. Bei Anträgen zur gleichen Sache ist über den weiter gehenden Antrag zuerst abzustimmen. Sind die Anträge gleich weit, ist über den älteren zuerst abzustimmen. Über Änderungs- und Ergänzungsanträge ist vor dem Hauptantrag abzustimmen. Liegen mehrere Änderungs- oder Ergänzungsanträge vor, ist zunächst über den abzustimmen, der von der Vorlage am weitesten abweicht.
§ 6 Aufgabenübertragung
Der Präsident kann einzelnen Mitgliedern der Vollversammlung bestimmte Aufgaben übertragen. In diesen Fällen dürfen ihnen Schriftstücke und Akten der Kammer, die sich auf diese Aufgabe beziehen, zur Einsichtnahme zugänglich gemacht werden.
II. Ausschüsse
§ 7 Ausschüsse
(1) Gemäß § 6 Absatz 1 der IHK-Satzung kann die Vollversammlung zu ihrer Unterstützung bei der Behandlung bestimmter Aufgabenbereiche oder besonderer Angelegenheiten Ausschüsse mit beratender Funktion errichten.
(2) Das Verfahren in den Ausschüssen (Einberufung, Öffentlichkeit und sonstige Vorschriften) regelt des Weiteren die Geschäftsordnung der Ausschüsse.
(1) Gemäß § 6 Absatz 1 der IHK-Satzung kann die Vollversammlung zu ihrer Unterstützung bei der Behandlung bestimmter Aufgabenbereiche oder besonderer Angelegenheiten Ausschüsse mit beratender Funktion errichten.
(2) Das Verfahren in den Ausschüssen (Einberufung, Öffentlichkeit und sonstige Vorschriften) regelt des Weiteren die Geschäftsordnung der Ausschüsse.
III. Präsidium
§ 8 Wahl des Präsidiums
(1) Die Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten findet in besonderen Wahlgängen statt. Die Wahl ist geheim.
(2) Wahlleiter ist der seitherige Präsident. Er kann ein Mitglied der Vollversammlung für die jeweiligen Wahlgänge zum Wahlleiter bestimmen, er soll dies tun, wenn er selbst zur Wahl steht.
(3) Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erzielt hat. Vereinigt im ersten Wahlgang keiner der Anwärter diese Stimmenmehrheit auf sich, so ist ein zweiter Wahlgang vorzunehmen. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die höchste Stimmenzahl auf sich vereinigt hat. Erhalten mehrere Anwärter die höchst erreichte Zahl von Stimmen, so entscheidet zwischen ihnen das Los. In diesem Fall wird je ein Los mit dem Namen der Anwärter in die Wahlurne gelegt; gewählt ist, wessen Los durch eine von dem Wahlleiter zu bestimmende Person gezogen wird.
§ 9 Sitzungsablauf
(1) Das Präsidium tritt nach Bedarf zusammen.
(2) Die Einladung ist an keine Frist gebunden. Der Präsident stellt die Tagesordnung auf.
(3) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
(4) Das Präsidium beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
(5) Der Präsident wird bei Verhinderung durch den von ihm damit beauftragten Vizepräsidenten, sonst durch den amtsältesten Vizepräsidenten, vertreten.
(6) Die Sitzungen des Präsidiums sind nicht öffentlich. Der Hauptgeschäftsführer nimmt an den Sitzungen teil. Daneben kann das Präsidium weitere IHK-Mitarbeiter und Gäste hinzuziehen.
(7) Das Protokoll über die Sitzungen wird vom Präsidenten unterzeichnet. Sie ist allen Mitgliedern des Präsidiums zugänglich zu machen.
(8) Im Übrigen finden die für die Vollversammlung geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung.
§ 10 Anwendung
Diese Geschäftsordnung findet Anwendung aufgrund des Vollversammlungsbeschlusses der IHK Lahn-Dill vom 23. November 2021. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung der IHK Lahn-Dill vom 04.März 2008 außer Kraft.
(1) Die Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten findet in besonderen Wahlgängen statt. Die Wahl ist geheim.
(2) Wahlleiter ist der seitherige Präsident. Er kann ein Mitglied der Vollversammlung für die jeweiligen Wahlgänge zum Wahlleiter bestimmen, er soll dies tun, wenn er selbst zur Wahl steht.
(3) Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erzielt hat. Vereinigt im ersten Wahlgang keiner der Anwärter diese Stimmenmehrheit auf sich, so ist ein zweiter Wahlgang vorzunehmen. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die höchste Stimmenzahl auf sich vereinigt hat. Erhalten mehrere Anwärter die höchst erreichte Zahl von Stimmen, so entscheidet zwischen ihnen das Los. In diesem Fall wird je ein Los mit dem Namen der Anwärter in die Wahlurne gelegt; gewählt ist, wessen Los durch eine von dem Wahlleiter zu bestimmende Person gezogen wird.
§ 9 Sitzungsablauf
(1) Das Präsidium tritt nach Bedarf zusammen.
(2) Die Einladung ist an keine Frist gebunden. Der Präsident stellt die Tagesordnung auf.
(3) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
(4) Das Präsidium beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
(5) Der Präsident wird bei Verhinderung durch den von ihm damit beauftragten Vizepräsidenten, sonst durch den amtsältesten Vizepräsidenten, vertreten.
(6) Die Sitzungen des Präsidiums sind nicht öffentlich. Der Hauptgeschäftsführer nimmt an den Sitzungen teil. Daneben kann das Präsidium weitere IHK-Mitarbeiter und Gäste hinzuziehen.
(7) Das Protokoll über die Sitzungen wird vom Präsidenten unterzeichnet. Sie ist allen Mitgliedern des Präsidiums zugänglich zu machen.
(8) Im Übrigen finden die für die Vollversammlung geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung.
§ 10 Anwendung
Diese Geschäftsordnung findet Anwendung aufgrund des Vollversammlungsbeschlusses der IHK Lahn-Dill vom 23. November 2021. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung der IHK Lahn-Dill vom 04.März 2008 außer Kraft.
Dillenburg, Wetzlar den 23.11.2021
Eberhard Flammer Präsident
Burghard Loewe Hauptgeschäftsführer
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.