Amtliches

Gebührenordnung der Industrie- und Handelskammer Lahn-Dill

Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Lahn-Dill hat am 23.11.2021 gemäß § 3 Abs. 6 und 7 und § 4 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) vom 18. Dezember 1956 (BGBl.I, S. 920 ff), zuletzt geändert durch Artikel 1 des zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie und Handelskammern vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3306) und § 4 Abs.2 Lit. b) der IHK-Satzung, die folgende Gebührenordnung beschlossen:

§ 1 Gebühren, Auslagen, Vorschüsse

(1) Für die Inanspruchnahme besonderer Anlagen und Einrichtungen oder für besondere Tätigkeiten erhebt die IHK, soweit nicht besondere gesetzliche Bestimmungen bestehen, Gebühren nach dem Gebührentarif; der Gebührentarif ist Bestandteil der Gebührenordnung. Besondere Prüfungsaufwendungen der IHK, z. B. zur Materialbeschaffung, für Versicherungen, für die Inanspruchnahme besonderer Anlagen, Miete von Räumen und Einrichtungen, sind der IHK anteilmäßig zu erstatten.
(2) Die IHK kann von demjenigen, der eine besondere öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit (Amtshandlung der IHK) in Anspruch nimmt – unabhängig davon, ob dafür eine Gebühr im Gebührentarif vorgesehen ist – Auslagen ersetzt verlangen, die den üblicherweise von der IHK zu tragenden Verwaltungsaufwand überschreiten.
(3) Für Gebühren und Auslagen kann die IHK einen angemessenen Vorschuss verlangen.

§ 2 Bemessung der Gebühren

(1) Gebühren sind als feste Sätze oder Rahmensätze zu bestimmen.
(2) Sind für eine Tätigkeit Rahmensätze bestimmt, so darf die konkrete Gebührenhöhe den Verwaltungsaufwand nicht übersteigen. Dabei muss die konkrete Gebührenhöhe verhältnismäßig sein.
(3) In besonderen Fällen (z. B. Rücknahme eines Antrags oder einer Anmeldung zur Vornahme einer Tätigkeit vor deren Beendigung, Ablehnung eines Antrages, Nichtteilnahme an Prüfungen, Fachgesprächen oder sonstigen Verfahren) kann die vorgesehene Gebühr ermäßigt werden. Sie kann auch ganz erlassen oder nicht erhoben werden, wenn dies der Billigkeit oder dem öffentlichen Interesse entspricht.

§ 3 Kostenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist, wer besondere Anlagen und Einrichtungen der IHK benutzt oder gebührenpflichtige Tätigkeiten beantragt hat oder zu dessen Gunsten eine solche Tätigkeit vorgenommen wurde. Schulden mehrere eine Gebühr gemeinsam, so kann die IHK jeden Schuldner für den gesamten Betrag in Anspruch nehmen.
(2) Dem Gebührenschuldner ist gleichgestellt, wer sich gegenüber der IHK verpflichtet, die Gebühr zu übernehmen.
(3) Für Auslagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

§ 4 Entstehung des Anspruchs

(1) Der Anspruch auf Gebühren entsteht bei antragsgebundenen Tätigkeiten mit Eingang des Antrags, sonst mit der Benutzung der Anlage oder Einrichtung oder der Durchführung der Tätigkeit, soweit der Gebührentarif keine hiervon abweichende Regelung enthält.
(2) Der Anspruch auf Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

§ 5 Fälligkeit

(1) Gebühren und Auslagen werden mit ihrer Bekanntgabe an den Kostenschuldner fällig.
(2) Verschiedene gebührenpflichtige Leistungen sind getrennt auszuweisen.
(3) Gebühren und Auslagen sind innerhalb der gesetzten Zahlungsfrist zu entrichten, ohne eine gesetzte Frist innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit.

§ 6 Mahnung und Beitreibung

(1) Gebühren und Auslagen, die nicht innerhalb der Frist nach § 5 Abs. 3 entrichtet worden sind, sind mit einer neuen Zahlungsfrist anzumahnen.
(2) In der Mahnung ist der Kostenschuldner auf die Folgen der Nichtzahlung innerhalb der neuen Frist hinzuweisen.
(3) Für die Beitreibung von Gebühren und Auslagen gelten die Vorschriften der Beitragsordnung entsprechend.

§ 7 Stundung, Erlass, Niederschlagung

(1) Gebühren und Auslagen können auf Antrag gestundet werden, wenn ihre Zahlung mit erheblichen Härten für den Kostenschuldner verbunden ist und der Zahlungsanspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird.
(2) Gebühren und Auslagen können auf Antrag, im Falle einer unbilligen Härte ganz oder teilweise erlassen werden. Im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung aller IHK-Zugehörigen ist an den Begriff der unbilligen Härte ein strenger Maßstab anzulegen.
(3) Gebühren und Auslagen können niedergeschlagen werden, wenn ihre Beitreibung keinen Erfolg verspricht oder wenn Aufwand und Kosten der Beitreibung in einem Missverhältnis zur Höhe der Gebühren und Auslagen stehen.
(4) Von der Erhebung kann in entsprechender Anwendung von § 156 Abs. 2 AO abgesehen werden, wenn bereits vorher feststeht, dass die Beitreibung keinen Erfolg haben wird oder die Kosten der Festsetzung und der Beitreibung in einem Missverhältnis zur Höhe der Gebühren und Auslagen stehen.

§ 8 Verjährung

Für die Verjährung der Gebühren und Auslagen gelten die Vorschriften der Abgabenordnung über die Steuern von Einkommen und Vermögen entsprechend.

§ 9 Rechtsbehelfe

(1) Gegen den Gebühren- und Auslagenbescheid kann innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe ein Widerspruch bei der IHK eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet die IHK.
(2) Gegen den Widerspruchsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung vor dem zuständigen Verwaltungsgericht Klage erhoben werden. Die Klage ist gegen die IHK zu richten.
(3) Rechtsbehelfe haben keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO).

§ 10 Inkrafttreten

Diese Gebührenordnung tritt nach ihrer Verkündung in der IHK-Zeitschrift der Industrie- und Handelskammer Lahn-Dill in Kraft.
Dillenburg, Wetzlar den 23. November 2021
Eberhard Flammer
Präsident
Burghard Loewe
Hauptgeschäftsführer
Genehmigt vom Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen am 02.12.2021 (Az.III-2-B-041-d-15-06#013).