Standortpolitik

Satzung betreffend die Ausbildung der Gefahrgutfahrer/-innen


INHALTSÜBERSICHT

I. Zuständigkeit

§ 1 Zuständigkeit


II. Schulungssystem

§ 2 Schulungssystem
§ 3 Kurspläne


III. Anerkennung der Schulungen

§ 4 Anerkennungsvoraussetzungen
§ 5 Lehrpläne
§ 6 Sachlicher und zeitlicher Umfang
§ 7 Lehrkräfte
§ 8 Schulungsmethoden
§ 9 Schulungsstätten und Schulungsmaterial
§ 10 Teilnehmerzahl
§ 11 Rechtswirkungen der Anerkennung


IV. Durchführung der Schulungen

§ 12 Pflichten des Veranstalters
§ 13 Befugnisse der IHK


V. Prüfungen

§ 14 Prüfungsarten, Prüfungsdauer und Bestehen der Prüfung
§ 15 Grundsätze für alle Prüfungen
§ 16 Zulassung zur Prüfung
§ 17 Rücktritt von der Prüfung
§ 18 Ausschluss von der Prüfung
§ 19 Niederschrift
§ 20 Bescheid bei Nichtbestehen
§ 21 Wiederholungsprüfung


VI. ADR-Schulungsbescheinigung


§ 22 Erteilung und Erweiterung
§ 23 Geltungsdauer
§ 24 Verlängerung der Geltungsdauer


VII. Schlussvorschriften

§ 25 Inkrafttreten


I. Zuständigkeit

§ 1 Zuständigkeit
Die Industrie- und Handelskammer Lahn-Dill - im folgenden IHK genannt - ist zuständig für
  • die Anerkennung und Überwachung von Schulungen, die Veranstalter in
    Schulungsstätten im Bezirk der IHK durchführen,
  • die Durchführung von Prüfungen für Teilnehmer/Teilnehmerinnen an von der IHK
    anerkannten Schulungen,
  • die Erteilung, Erweiterung und Verlängerung von ADR-Schulungsbescheinigungen für
    erfolgreiche Teilnehmer/Teilnehmerinnen an von der IHK durchgeführten Prüfungen und
  • die Umschreibung der ADR-Schulungsbescheinigungen des Bundesministeriums der
    Verteidigung und des Bundesministeriums des Innern.

II. Schulungssystem

§ 2 Schulungssystem
(1) Erstschulungen können aus folgenden Kursen bestehen:
  • Basiskurs,
  • Aufbaukurs Tank,
  • Aufbaukurs Klasse 1,
  • Aufbaukurs Klasse 7.
(2) Auffrischungsschulungen bestehen aus einem Kurs für alle schulungspflichtigen
Fahrzeugführer/ Fahrzeugführerinnen.
§ 3 Kurspläne
Zur Sicherstellung der Schulungsinhalte erlässt die IHK die DIHK-Kurspläne für die
Ausbildung der Gefahrgutfahrer / Gefahrgutfahrerinnen als Verwaltungsvorschrift. Die
Kurspläne beinhalten mindestens die Kenntnisbereiche aus Unterabschnitt 8.2.2.3 ADR. Die
IHK gibt den Erlass der Verwaltungsvorschrift in ihrem Mitteilungsblatt bekannt. Sie stellt den
Veranstaltern die Kurspläne als Grundlage für die Schulungen zur Verfügung.

III. Anerkennung der Schulungen

§ 4 Anerkennungsvoraussetzungen
(1) Die Anerkennung wird auf schriftlichen Antrag des Veranstalters erteilt, wenn die
vorgesehenen Schulungen den Anforderungen des ADR und den §§ 5 bis 10 dieser
Satzung entsprechen.
(2) Der Veranstalter muss in der Lage sein, die Schulungen ordnungsgemäß durchzuführen.
Hierzu hat er auf Verlangen der IHK geeignete Nachweise vorzulegen. Insbesondere
kann die IHK ein „Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde“, die Auskunft aus
dem Gewerbezentralregister sowie die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts
verlangen. Diese Nachweise sollen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als 3
Monate sein.

§ 5 Lehrpläne
Der Veranstalter hat der IHK Lehrpläne vorzulegen. Die IHK prüft, ob diese den
Anforderungen der DIHK-Kurspläne gemäß § 3 entsprechen.
§ 6 Sachlicher und zeitlicher Umfang
(1) Gegenstand der Schulungen sind die Lerninhalte der für die einzelnen Kurse gemäß
§ 3 erlassenen DIHK-Kurspläne.
(2) Der Veranstalter muss nachweisen, dass er seinen Schulungen mindestens folgende
Zeitansätze zugrunde legt:
a) Bei Erstschulungen:
  1. Basiskurs
    18 Unterrichtseinheiten Theorie
    1 Unterrichtseinheit praktische Übungen;
  2. Aufbaukurs Tank
    12 Unterrichtseinheiten Theorie
    1 Unterrichtseinheit praktische Übungen;
  3. Aufbaukurs Klasse 1
    8 Unterrichtseinheiten;
  4. Aufbaukurs Klasse 7
    8 Unterrichtseinheiten;
b) Bei Auffrischungsschulungen:
  1. 8 Unterrichtseinheiten Theorie
    4 Unterrichtseinheiten praktische Übungen.
(3) Eine Unterrichtseinheit beträgt 45 Minuten. Schulungen dürfen nicht mehr als acht
Unterrichtseinheiten pro Tag umfassen. Nach längstens drei Unterrichtseinheiten ist eine
Pause einzulegen.
(4) Der Unterricht darf grundsätzlich in der Zeit von 08.00 h bis 22.00 h stattfinden.
(5) Die Durchführung von Schulungen an Sonn- und Feiertagen ist nicht zulässig.
§ 7 Lehrkräfte
(1) Lehrkräfte müssen
  • über allgemeine Kenntnisse der Zusammenhänge der Gefahrgutvorschriften verfügen
    und
  • die zur Vermittlung des Lehrstoffs in ihrem Themensektor notwendigen besonderen
    Kenntnisse haben und
  • zur erwachsenengerechten Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse befähigt sein
    und
  • eine gültige ADR-Schulungsbescheinigung für alle Klassen in Tanks und anders als
    in Tanks und einen gültigen Schulungsnachweis für Gefahrgutbeauftragte
    (Straßenverkehr) besitzen.
(2) Der Veranstalter hat der IHK aussagefähige Schulungs- und Tätigkeitsnachweise
vorzulegen. Die IHK soll ein Beurteilungsgespräch führen; sie kann dazu
Sachverständige hinzuziehen.
§ 8 Schulungsmethoden
(1) Die Schulungen sind in Form von Präsenzunterricht mit praktischen Schulungsteilen
durchzuführen. In die Vermittlung der Kenntnisse können elektronische Lernmedien unter
Anleitung und bei durchgehender Anwesenheit einer Lehrkraft gemäß § 7 einbezogen
werden. Die praktischen Schulungsteile sind gemäß Kursplan durchzuführen.

(2) Die Schulungen sind in deutscher Sprache durchzuführen.
§ 9 Schulungsstätten und Schulungsmaterial
(1) Der Veranstalter hat nachzuweisen, dass er über geeignete Räume und erforderliche
Übungsplätze verfügt. Diese müssen so beschaffen und gelegen sein, dass die
Schulungen sachgerecht, ohne Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und
ohne Störung der Teilnehmer/Teilnehmerinnen durchgeführt werden können.
(2) Der Veranstalter hat nachzuweisen, dass für jeden Teilnehmer/jede Teilnehmerin ein
ausreichender Arbeitsplatz vorhanden ist.
(3) Der Veranstalter hat nachzuweisen, dass geeignete visuelle Hilfsmittel vorhanden sind,
die in den zu nutzenden Räumen sachgerecht einsetzbar sind.
(4) Der Veranstalter hat nachzuweisen, dass er über geeignetes, aktuelles
Schulungsmaterial verfügt. In dieser Hinsicht kommen insbesondere die einschlägigen
Vorschriftenwerke sowie Fachbücher oder Skripten in Betracht.
(5) Der Veranstalter hat nachzuweisen, dass er über geeignetes technisches
Schulungsmaterial (Kraftfahrzeug, Ladungssicherungsmittel, Mittel zur Durchführung der
Feuerlöschübung etc.) verfügt.
§ 10 Teilnehmerzahl
Je Schulung sind höchstens 25 Teilnehmer/-Teilnehmerinnen zulässig. Die IHK kann
entsprechend der Beschaffenheit der für die Schulung genutzten Räume eine geringere
Höchstzahl festsetzen.
§ 11 Rechtswirkungen der Anerkennung
(1) Die schriftlich erteilte Anerkennung berechtigt den Veranstalter, die in ihr bezeichneten
Kurse und deren Kombinationen im Rahmen von Schulungen durchzuführen.
(2) Die erstmalige Anerkennung wird längstens auf 3 Jahre befristet, die erneute
Anerkennung auf längstens 5 Jahre.

IV. Durchführung der Schulungen

§ 12 Pflichten des Veranstalters
(1) Die Schulungen müssen die Gewähr dafür bieten, dass die Teilnehmer/Teilnehmerinnen
die vorgeschriebenen Kenntnisse erwerben können. Der Veranstalter hat bei jeder von
ihm durchgeführten Schulung die Vorgaben des § 2 zum Schulungssystem und die
Anforderungen der §§ 5 bis 10 einzuhalten.
(2) Der Veranstalter hat nachzuweisen, dass dem aktuellen Stand der Entwicklungen auf
dem Gebiet des Straßengefahrguttransports Rechnung getragen wird und dass sich die
eingesetzten Lehrkräfte entsprechend der aktuellen Rechtsentwicklung in ihren
Schulungsbereichen weiterbilden.

(3) Der Veranstalter hat der IHK rechtzeitig vor Beginn der Schulung die Termine, den
Unterrichtsplan mit der Schulungsstätte (Räume), den Namen der jeweiligen Lehrkräfte
sowie die Anzahl der Teilnehmer/Teilnehmerinnen zu übermitteln.
(4) Der Veranstalter hat die Identität der Teilnehmer/Teilnehmerinnen mittels amtlichen
Lichtbildausweises festzustellen und durch Führung von Anwesenheitslisten eine jeweils
lückenlose Teilnahme zu belegen. Die Originale der Anwesenheitslisten sind der IHK
auszuhändigen.
(5) Der Veranstalter hat der IHK die Teilnehmerdaten rechtzeitig zu übermitteln und dafür zu
sorgen, dass spätestens am Tag der Prüfung für jeden Teilnehmer/jede Teilnehmerin ein
Lichtbild in Passbildqualität gemäß Anlage 8 der Verordnung zur Durchführung des
Passgesetzes (Passverordnung - PassV) vom 19. Oktober 2007, zuletzt geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 15. Februar 2017 (BGBl. I S. 162), in der jeweiligen
Fassung, vorliegt.
(6) Will der Veranstalter nach Anerkennung einer Schulung Veränderungen hinsichtlich
solcher Umstände vornehmen, die für die Anerkennung von Bedeutung waren, so hat er
vorher die Zustimmung der IHK einzuholen; dies gilt insbesondere für die eingesetzten
Lehrkräfte und die Schulungsstätten.
§ 13 Befugnisse der IHK
(1) Um die Erfüllung der Anforderungen nach §§ 4 bis 10 und Pflichten nach § 12
sicherzustellen, kann die IHK dem Veranstalter Auflagen erteilen, die mit der
Anerkennung verbunden oder aufgrund eines in der Anerkennung enthaltenen
Vorbehalts nachträglich angeordnet werden.
(2) Die IHK kann verlangen, dass der Veranstalter seine Schulungen nach Aufforderung
entsprechend den jeweils geltenden Vorschriften modifiziert.
(3) Die IHK ist befugt, die ordnungsgemäße Durchführung der Schulungen auch durch die
Entsendung von Beauftragten zu überprüfen.
(4) Die Anerkennung kann unbeschadet der Vorschriften des
Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Hessen vom 15.01.2010 (GVBl. I, S. 18)
über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten entzogen werden, wenn
der Veranstalter den in dieser Satzung/diesem Statut festgelegten Anforderungen nicht
genügt oder sie von vornherein nicht erfüllte oder den Pflichten oder den ihm erteilten
Auflagen zuwiderhandelt.

V. Prüfungen

§ 14 Prüfungsarten, Prüfungsdauer und Bestehen der Prüfung.
Die Tabelle enthält die Regelungen zu Prüfungsart, zur Prüfungsdauer, zur Anzahl der
Prüfungsfragen und zum Bestehen der Prüfung
Prüfungsart Prüfungsdauer
in Minuten
Anzahl der
Prüfungs-
fragen
Mindestanzahl der richtig zu
beantwortenden Fragen zum
Bestehen der Prüfung
Basiskurs 45 30 25
Aufbaukurs
Tank
45 24 20
Aufbaukurs
Klasse 1
30 15 11
Aufbaukurs
Klasse 7
30 15 11
Auffrischungsschulung 30 15 11

§ 15 Grundsätze für alle Prüfungen
(1) Die IHK setzt Ort und Zeitpunkt der Prüfung fest.

(2) Die Prüfung wird schriftlich durchgeführt. Die Prüfung kann entweder auf Papier oder in
elektronischer Form durchgeführt werden. Die IHK bestimmt das Verfahren. Die
Durchführung der Prüfung erfolgt gemäß 8.2.2.7 ADR.
(3) Die Prüfungssprache ist deutsch.

(4) Die Prüfung ist nicht öffentlich.
(5) Hilfsmittel sind nicht zugelassen.
(6) Vor Beginn der Prüfung wird die Identität der Teilnehmer/Teilnehmerinnen mittels
amtlichen Lichtbildausweises festgestellt. Teilnehmer/Teilnehmerinnen, deren Identität
nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, dürfen an der Prüfung nicht teilnehmen.
(7) Vor Beginn der Prüfung werden die Teilnehmer/Teilnehmerinnen über den Ablauf der
Prüfung belehrt.
(8) Für die Prüfung werden die Gemeinsamen Fragebogen der Industrie- und
Handelskammern, herausgegeben von der DIHK-Gesellschaft für berufliche Bildung –
Organisation zur Förderung der IHK-Weiterbildung mbH, verwendet. Die Prüfungsfragen
beziehen sich auf die in § 6 Abs. 1 benannten Lerninhalte. Es werden ausschließlich
Multiple-Choice-Fragen gestellt. Jede Frage hat vier Antwortvorschläge, wovon nur eine
Antwortvorgabe richtig ist.
(9) Nach Abschluss der Prüfung sind die Schulungs- und Prüfungsunterlagen sechs Jahre,
die Prüfungsbögen selbst ein Jahr aufzubewahren.
§ 16 Zulassung zur Prüfung
(1) Der Teilnehmer/die Teilnehmerin wird zur jeweiligen Prüfung nur zugelassen, wenn der
Teilnehmer/die Teilnehmerin ohne Fehlzeiten an der entsprechenden, von der IHK
anerkannten Schulung, teilgenommen hat.
(2) Die Zulassung zur Prüfung für einen Aufbaukurs kann nur erfolgen, wenn der
Teilnehmer/die Teilnehmerin die Anforderungen des Abs. 1 erfüllt und die Prüfung für
den Basiskurs bestanden hat bzw. eine gültige ADR-Schulungsbescheinigung vorlegt.
(3) Der Teilnehmer/die Teilnehmerin wird zur Auffrischungsprüfung nur zugelassen, wenn
der Teilnehmer/die Teilnehmerin die Anforderungen des Abs. 1 erfüllt und eine gültige
ADR-Schulungsbescheinigung vorlegt.
§ 17 Rücktritt von der Prüfung
(1) Tritt ein Teilnehmer/eine Teilnehmerin vor Beginn der Prüfung zurück, gilt die Prüfung als
nicht abgelegt. Das gleiche gilt, wenn ein Teilnehmer/eine Teilnehmerin zu einer Prüfung
nicht erscheint.
(2) Tritt ein Teilnehmer/eine Teilnehmerin im Verlauf der Prüfung zurück, so gilt diese
grundsätzlich als nicht bestanden. Der Rücktritt ist unverzüglich, unter Mitteilung der
Rücktrittsgründe, zu erklären.
(3) Tritt ein Teilnehmer/eine Teilnehmerin aus einem wichtigen Grund zurück, entscheidet
die IHK über das Vorliegen eines solchen Grundes. Macht der Teilnehmer/die
Teilnehmerin als wichtigen Grund geltend, dass er/sie wegen Krankheit die Prüfung nach
Beginn abbrechen musste, so hat der Teilnehmer/die Teilnehmerin dies unverzüglich,
spätestens drei Tage nach dem Prüfungstermin, durch Vorlage eines ärztlichen Attests,
das nicht später als am Prüfungstag ausgestellt wurde, nachzuweisen. Die IHK hat das
Recht, in begründeten Einzelfällen ein amtsärztliches Zeugnis eines Gesundheitsamtes
mit Aussagen zur Prüfungsfähigkeit einzufordern, damit entschieden werden kann, ob ein
wichtiger Grund vorliegt. Liegt ein wichtiger Grund vor, gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
§ 18 Ausschluss von der Prüfung
Unternimmt ein Teilnehmer/eine Teilnehmerin Täuschungshandlungen oder stört er/sie den
Prüfungsablauf erheblich, kann er/sie von der weiteren Teilnahme an der Prüfung
ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet die IHK. Bei Ausschluss gilt die
Prüfung als nicht bestanden.
§ 19 Niederschrift
Für jeden Prüfungstermin ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese enthält folgende
Angaben:
  • Art der Prüfung
  • Anzahl der Teilnehmer/Teilnehmerinnen
  • Ort, Datum, Beginn und Ende der Prüfung
  • Name der aufsichtführenden Person
  • Feststellung der Identität der Teilnehmer/Teilnehmerinnen
  • Name und Unterschrift des Prüfers/der Prüferin
  • Erklärung über die erfolgte Belehrung der Teilnehmer/Teilnehmerinnen über den Ablauf
    der Prüfung
§ 20 Bescheid bei Nichtbestehen
Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Teilnehmer/die Teilnehmerin einen schriftlichen
Bescheid der IHK. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§ 21 Wiederholungsprüfung
Die IHK lässt bei nicht bestandener Prüfung auf schriftlichen Antrag nach einer
angemessenen Frist eine einmalige Wiederholung der Prüfung im Bezirk der IHK ohne
nochmalige Schulung zu. Der schriftliche Antrag ist auch in elektronischer Form möglich.

VI. ADR-Schulungsbescheinigung

§ 22 Erteilung und Erweiterung
(1) Die IHK erteilt eine ADR-Schulungsbescheinigung, wenn die
Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 16 Abs. 1 erfüllt sind und die entsprechende
Prüfung unter Einhaltung der Vorgaben der §§ 14 und 15 bestanden wurde.
(2) Die IHK erweitert die ADR-Schulungsbescheinigung, wenn die
Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 16 Abs. 2 erfüllt sind und die entsprechende
Prüfung unter Einhaltung der Vorgaben der §§ 14 und 15 bestanden wurde.
(3) Die IHK schreibt die ADR-Schulungsbescheinigung gemäß § 1 um.
§ 23 Geltungsdauer
Für die Geltungsdauer der ADR-Schulungsbescheinigung ist das Datum der Prüfung
"Basiskurs" maßgebend.
§ 24 Verlängerung der Geltungsdauer
(1) Die IHK verlängert die ADR-Schulungsbescheinigung, wenn der Inhaber/die Inhaberin
die Voraussetzungen gemäß § 16 Abs. 3 erfüllt. Hat der Inhaber/die Inhaberin innerhalb
eines Zeitraums von zwölf Monaten vor Ablauf der Geltungsdauer der ADR
Schulungsbescheinigung oder nach Ablauf (aufgrund einer Ausnahmegenehmigung)
eine von der IHK anerkannte Auffrischungsschulung besucht sowie die entsprechende
Prüfung unter Einhaltung der Vorgaben der §§ 14 und 15 bestanden, ist die ADR
Schulungsbescheinigung ab Ablauf ihrer Gültigkeit zu verlängern. Ansonsten ist das
Datum der Prüfung "Auffrischungsschulung" maßgebend.
(2) Die ADR-Schulungsbescheinigung darf auch verlängert werden, wenn statt der
Auffrischungsschulung und der Auffrischungsprüfung eine von der IHK anerkannte
Erstschulung besucht und die entsprechende Prüfung/entsprechenden Prüfungen
bestanden wurde/n. § 16 Abs. 1 und 2 sind anzuwenden. Hinsichtlich des
Verlängerungsdatums gilt Abs. 1 entsprechend.

VII. Schlussvorschriften

§ 25 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der IHK Lahn-Dill
„LahnDill Wirtschaft“ in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung vom 13. November 2012
außer Kraft.
Dillenburg/Wetzlar, den 21.06.2018
Eberhard Flammer
Präsident
Andreas Tielmann
Hauptgeschäftsführer