Gefahrgut / ADR

Gefahrgutfahrer

Wer Gefahrgut in kennzeichnungspflichtiger Menge befördern will, muss im Besitz einer gültigen ADR-Schulungsbescheinigung sein. Lange galt dies nur, wenn Fahrzeuge für die Beförderung eingesetzt wurden, deren höchstzulässige Gesamtmasse 3,5 t (inkl. Anhänger) übersteigt. Am 1. Januar 2007 ist diese Gewichtsgrenze entfallen.
Seit 2007 müssen alle Fahrzeugführer, die Gefahrgut in kennzeichnungspflichtiger Menge befördern, unabhängig von der höchstzulässigen Gesamtmasse des eingesetzten Fahrzeuges, im Besitz einer gültigen ADR-Schulungsbescheinigung sein. Neben dem Besuch einer Schulung bei einem anerkannten Lehrgangsveranstalter ist eine Prüfung bei der IHK abzulegen.
Die wichtigsten Informationen haben wir für Sie in einem Merkblatt zusammengefasst.

Verlust der ADR-Card (Ersatzbescheinigung)

Im Falle des Diebstahls oder Verlustes der ADR-Schulungsbescheinigung kann der Inhaber unter Angabe des Grundes eine Ersatzbescheinigung beantragen. Die Ausstellung der Ersatzbescheinigung kostet 35,00 €.

Unterweisung von Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind

Gemäß Kapitel 1.3 ADR müssen Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter im Unternehmen beteiligt sind, unterwiesen werden. Das Personal muss vor der Übernahme von Pflichten, die im Zusammenhang mit der jeweiligen Beschäftigung stehen, gemäß Abschnitt 1.3.2 unterwiesen sein. Das Personal muss mit der allgemeinen Bestimmung der Gefahrgutvorschriften und mit den besonderen Verantwortlichkeiten und Aufgaben vertraut gemacht werden. Die Unterweisung ist in regelmäßigen Abständen durch Auffrischungen zu ergänzen, um Änderungen in den Vorschriften Rechnung zu tragen. Die zuständige Behörde kann jederzeit die Aufzeichnungen über die erhaltene Unterweisung aller beteiligten Personen einfordern. Der Arbeitgeber hat diese daher aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen. Ziel der Unterweisung muss es sein, dem Personal die sichere Handhabung und die Notfallmaßnahmen zu verdeutlichen.