Prüfung

Gefahrgutbeauftragte

Laut § 3, Absatz 3 der „Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten in Unternehmen“ (Gefahrgutbeauftragtenverordnung – GbV) darf als Gefahrgutbeauftragter nur bestellt werden, wer „Inhaber eines Schulungsnachweises“ ist, und zwar für den entsprechenden Verkehrsträger, mit dem Gefahrgüter befördert werden sollen: Straße, Eisenbahn, Binnenschiff und Seeschifffahrt. Im Folgenden finden Sie alle Informationen, wie Sie diesen Schulungsnachweis im Rahmen einer Gefahrgutbeauftragtenprüfung erwerben können.
Die IHK Lahn-Dill bietet die Grund-, Verlängerungs-, Ergänzungs- sowie Wiederholungsprüfung in ihrer Geschäftsstelle in der Friedenstraße 2, 35578 Wetzlar an. 

Prüfungen von Gefahrgutbeauftragten

Für die Durchführung der Prüfungen sind die Industrie- und Handelskammern zuständig. Regelungen hierzu sind in einer entsprechenden Satzung definiert. Prüfungsinteressenten können sich unabhängig vom Lehrgangsort, vom Wohn- oder Firmensitz bei jeder IHK zur Prüfung anmelden.

Prüfungsdauer

Grundprüfung

100 Minuten für den ersten Verkehrsträger. Für jeden weiteren
Verkehrsträger verlängert sie sich um 50 Minuten.

Verlängerungsprüfung

50 Minuten für den ersten Verkehrsträger, sie erhöht sich um 25 Minuten
für jeden weiteren Verkehrsträger.

Ergänzungsprüfung

50 Minuten je Verkehrsträger
In der Prüfung muss der Schulungsteilnehmer nachweisen, dass er über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die für die Tätigkeit als Gefahrgutbeauftragter erforderlich sind. Die Prüfungsfragen und Aufgaben erfordern Kenntnisse im Umgang mit den verkehrsträgerspezifischen Vorschriften. Ausschließlich die einschlägigen Rechtsvorschriften sind als Hilfsmittel in der Prüfung erlaubt. Elektronische Medien jeder Art sind nicht zugelassen!

Zulassung zur Prüfung

Grundprüfung

Zur Grundprüfung werden nur Teilnehmer zugelassen, die ihre Teilnahme an einer
Grundschulung für den/die jeweils besuchten Verkehrsträger durch eine schriftliche
Lehrgangsbestätigung nachweisen. Im Falle des Nichtbestehens darf die
Grundprüfung einmal wiederholt werden.

Verlängerungsprüfung

An der Verlängerungsprüfung können nur Interessenten teilnehmen, deren
Schulungsnachweis noch gültig ist (siehe in die Bescheinigung eingetragenes
Gültigkeitsdatum!). Die Verlängerungsprüfung kann höchstens die Verkehrsträger
umfassen, für die der zu verlängernde Schulungsnachweis gilt.
Verlängerungsprüfungen können mehrmals, wenn erforderlich, bis zum Ablauf des
zu verlängernden Schulungsnachweises wiederholt werden.

Ergänzungsprüfung

Zur Ergänzungsprüfung werden nur Teilnehmer zugelassen, wenn der
Teilnehmer/die Teilnehmerin einen gültigen Schulungsnachweis gemäß § 4 oder § 7
Abs. 3 GbV und das Original einer vom Veranstalter ausgestellten
Lehrgangsbestätigung über die Teilnahme an einer Schulung für den/die
Verkehrsträger vorlegt, für den/die die Prüfung abgenommen werden soll.
Alle Informationen zum Thema haben wir für Sie in einem Merkblatt zusammengestellt.