GUT INFORMIERT

Außenwirtschafts-Rundschreiben September 2023

Allgemeines

A1-Bescheinigung: Neues Meldeportal ab Oktober 2023

Ab Oktober 2023 steht Arbeitgebern zur Beantragung der A1-Bescheinigung das neue SV-Meldeportal zur Verfügung. Bis Ende 2023 sind sowohl das alte sv-net als auch die neue Plattform SV-Meldeportal parallel nutzbar. Danach wird das alte sv-net dauerhaft eingestellt.
Rund 550.000 Arbeitgebern und deren Dienstleistungspartner in Deutschland nutzen derzeit das Meldeportal sv.net. Weder beim sv.net noch beim neuen SV-Meldeportal handelt es sich um ein Lohnabrechnungsprogramm, sondern um eine Ausfüllhilfe, mit der Sozialversicherungsmeldungen, Anträge für die A1 Bescheinigung, Beitragsnachweise, der digitale Lohnnachweis zur Unfallversicherung etc. auf dem vorgeschriebenen elektronischen Weg verschlüsselt an die Sozialversicherungsträger übermittelt werden können.
(Quelle:DIHK)

ATLAS–Ausfuhr: Löschung der Unterlagencodierung Y891

Mit ATLAS-Info 493/2023 vom 07.08.2023 informiert der ITZ-Bund über die Löschung der Unterlagencodierung
Y891. Mit der Codierung Y891 teilte das ausführende Unternehmen mit, dass die von Anhang II VO
(EU) 2023/1529 erfassten Güter werden nicht durch das Hoheitsgebiet Irans durchgeführt. Die Codierung Y891 steht in ATAS-Ausfuhr nicht mehr zur Verfügung.
(Quelle: Zoll)

ATLAS–Ausfuhr: Neue verpflichtende Datenfelder in der Ausfuhranmeldung mit AES 3.0

In seiner ATLAS-Info 0501/23 ergänzt der ITZ-Bund, die in der ATLAS-Info 0393/23 veröffentlichten Informationen. Hier heißt es, dass die Verpflichtung zur Abgabe einer Vorabanmeldung gem. Art. 263 Abs. 1 UZK nicht in anderen bestimmten, durch die Art der Waren oder die Verkehrsart hinreichend begründeten (hier: Katalogfälle nach Art. 245 UZK-DA) oder in internationalen Übereinkünften vorgeschriebenen Fällen, vgl. Art. 263 Abs. 2 Buchstabe b) UZK gilt. Die Nennung der Katalogfälle in der ATLAS Info 0393/2023 stellte keine Abschließende Aufzählung dar.

Weiterhin wird u. a. informiert, dass die Angabe des Beförderers in der Ausfuhranmeldung nur erforderlich ist, wenn er bekannt ist und vom Anmelder abweicht. Als Beförderer gilt auch der Spediteur.

Zur inländischen Beförderung (Datenelement 19 04 000 000) und der Angabe des Kennzeichens (Datenelement 19 05 017 000) wird ergänzt, dass, wenn zum Zeitpunkt der Abgabe der Ausfuhranmeldung nicht bekannt und kein mutmaßliches Kennzeichen angegeben werden kann, kann die Art des Beförderungsmittels (in Großbuchstaben) angegeben werden.

Beispiel: Angabe „LKW“ im Landstraßenverkehr. Diese Ergänzung gilt auch beim Verkehrszweig an der Grenze (Datenelement 19 03 000 000) und Kennzeichen des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels (Datenelement 19 08 017 000).
(Quelle: Zoll)

Länder

Brasiliens – Importeure nutzen "Ex-tarifario" Regime in 2023 weiter

Die Kammer für Außenhandel des Ministeriums für Wirtschaft (Câmara de Comércio Exterior) hat das "Extarifario" Regime mit den Resolutionen 322 (für Kapitalgüter) sowie 323 (für IT-Produkte) bis Ende 2025 verlängert. Zollsenkungen auf null Prozent gelten damit für zahlreiche Produkte des brasilianischen Zolltarifs zum Beispiel aus dem Bereich Maschinen, Apparate und Geräte (Kapitel 84, 85, und 90) seit dem 01.05.2022 bis zum 31.12.2025.

Zuletzt hat die Kammer für Außenhandel mit den Resolutionen GECEX 475 und 476 vom 10.05.2023 weitere Zollerleichterungen für Kapitalgüter und IT-Produkte vorgenommen. Mit der Resolution GECEX 500 vom  21.072023 wurden einige Produkte aus dem Regime herausgenommen.
Die regulären Zölle für diese Produkte betragen beispielsweise 16 und 11,2 Prozent.
Die Kammer für Außenhandel passt den Kreis der von "Ex-tarifário" betroffenen Produkte regelmäßig an. Das  Ministerium für Wirtschaft veröffentlicht dazu in bestimmten Abständen eine aktualisierte Übersicht aller Produkte, für die das Regime gilt.
(Quelle: Germany Trade & Invest)


EU – CBAM: Leitlinien für Einführer und Hersteller aus Drittländern

Die EU-Kommission hat Leitlinien für Einführer und Hersteller aus Drittländern für die praktische Umsetzung der neuen Vorschriften des CO2-Grenzausgleichssystems (CBAM) veröffentlicht.
Die Einführer sind zwar aufgefordert, bereits ab dem 01.10.2023 Daten für das vierte Quartal zu erheben; ihr erster Bericht muss jedoch erst bis zum 31.01.2024 vorliegen. Zudem werden derzeit spezielle IT-Tools entwickelt, um Einführern bei der Durchführung und Meldung dieser Berechnungen zu helfen, sowie Schulungsmaterialien, Webinare und Tutorien angeboten, um Unternehmen zu Beginn des Übergangsmechanismus zu unterstützen.

Bis zur endgültigen Umsetzung des CO2-Grenzausgleichssystems (CBAM) gilt vom 01.10.2023 bis Ende 2025 gilt ein Übergangszeitraum. In der Durchführungsverordnung sind die für den Übergangszeitraum geltenden Berichtspflichten für die EU-Einführer von CBAM-Waren aufgeführt. Weiter wird die für diesen Zeitraum geltende Methode zur Berechnung grauer Emissionen, die bei der Herstellung von CBAM-Waren entstehen, erläutert. Als graue Emissionen werden Emissionen bezeichnet, die nicht direkt durch den Betrieb eines Systems, sondern durch die Herstellung von Gütern sowie durch Transport, Lagerung und Entsorgung entstehen. (Quelle: EU-Kommission)

Die CBAM-Durchführungsverordnung und der zugehörige Annex wurden am 17. August 2023 veröffentlicht. Damit werden die detaillierten Berichtspflichten für den Übergangszeitraum dargelegt. Zudem sind die hier entsprechenden Leitlinien für EU-Einführer sowie für Nicht-EU-Anlagen veröffentlicht, sowie eine Excel-Vorlage zur CBAM-Kommunikation innerhalb der Lieferkette.
Die EU plant ein IT-Tool, das Unternehmen die CBAM-Umsetzung erleichtern soll.
Zusätzlich bietet die EUKommission folgende Webinare an:
  • Zement - 15.09.2023
  • Aluminium - 21.09.2023
  • Düngemittel - 26.09.2023
  • Elektrizität - 28.09.2023
  • Wasserstoff - 03.10.2023
  • Eisen und Stahl - 05.10.2023
Auf der Webseite, auf der auch die Webinare stattfinden, sollen weiterhin digitale Schulungsmaterialien veröffentlicht werden.

EU – Embargomaßnahmen

Belarus – EU-Sanktionen ausgedehnt
Mit der Erweiterung der Sanktionen soll die Umgehung der gegen Russland verhängten Sanktionen über Belarus vermieden werden. Die EU-Staaten haben unter anderem beschlossen, ein Ausfuhrverbot nach Belarus auf eine Reihe hochsensibler Güter und Technologien auszuweiten, die zur militärischen und technologischen Aufrüstung des Landes beitragen. Der Rat verhängte außerdem ein zusätzliches Ausfuhrverbot für Schusswaffen und Munition sowie für Güter und Technologien, die für die Verwendung in der Luft- und Raumfahrtindustrie geeignet sind.

Mit den Änderungen werden die Sanktionen gegen Belarus an die Sanktionsregelung gegen Russland angepasst.
(Konsolidierter Text)

Guinea-Bissau

Haiti

Demokratischen Republik Kongo

Ukraine - territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1563 DES RATES vom 28. Juli 2023

Terrorismus


EU – Antidumpingmaßnahmen

EU erneuert Antidumpingzölle auf Metallverbindungen aus China
Die Europäische Kommission hat am 09.08.2023 die Antidumpingzölle auf Einfuhren von Wolframcarbid aus China um fünf Jahre verlängert. Zur Antidumpingmaßnahme gelangen Sie hier.

EU erhöht Antidumpingzölle auf Glasfaserkabel aus China
Die Europäische Kommission hat am 09.08.2023 die Antidumpingzölle auf Einfuhren von Glasfaserkabeln aus China verdoppelt. Die neuen Antidumpingzölle werden zwischen 39,4 % und 88 % liegen. Zur Antidumpingmaßnahme gelangen Sie hier.

Antidumping – Birkensperrholz mit Ursprung in Russland
Die Europäische Kommission leitet eine Umgehungsuntersuchung ein. Die endgültigen Antidumpingmaßnahmen bestehen seit November 2021.

Antisubvention – Biodiesel mit Ursprung in Indonesien
Die EU-Kommission gibt die Einleitung einer Umgehungsuntersuchung bekannt. Die Antisubventionsmaßahmen gelten seit Dezember 2019.

Die Europäische Kommission verlängert sowohl die Antidumping- als auch die Antisubventionsmaßnahmen nach Abschluss einer Auslaufüberprüfung.

Antidumping - Flacherzeugnisse mit Ursprung in Indien/Indonesien
Die Europäische Kommission leitet eine Umgehungsuntersuchung ein. Die Antisubventionsmaßnahmen gelten seit März 2022, Antidumpingzölle bestehen seit November 2021.

Antidumping - Alkylphosphatester mit Ursprung in China
Die Europäische Kommission gibt die Einleitung einer Antidumpinguntersuchung bekannt.

Antidumping – Wolframcarbid mit Ursprung in China
Die Europäische Kommission verlängert die Antidumpingmaßnahmen.

Antidumping – Keramikfliesen mit Ursprung in Indien/Türkei
Die Europäische Kommission gibt die Umfirmierung eines Unternehmens bekannt. Die endgültigen Antidumpingmaßnahmen gelten seit Februar 2023.

Antidumping – Keramik mit Ursprung in China
Reduzierter Antidumpingzollsatz für zwei neue ausführende Hersteller. Die aktuellen Antidumpingmaßnahmen gelten seit 2019.

Antidumping - Nahtlose Rohre aus Eisen und Stahl mit Ursprung in China
Die Europäische Kommission verlängert die Antidumpingmaßnahmen.

Antidumping – Kabel aus optischen Fasern mit Ursprung in China
Die Europäische Kommission ändert die Antidumpingzölle. Antidumpingmaßnahmen gelten seit November 2021, seit Januar 2022 auch Antisubventionsmaßnahmen.

Antidumping - Waren aus Glasfaserfilamenten mit Ursprung in China
Die Europäische Kommission verlängert die Antidumpingmaßnahmen.

Antidumping – organisch beschichtete Stahlerzeugnisse mit Ursprung in China
Die Europäische Kommission gibt das bevorstehende Außerkrafttreten der Antidumpingsowie der Antisubventionsmaßnahmen bekannt. Sie gelten seit 2019.

Antidumping - Rohrformstücke und Rohrverbindungsstücke
Die Europäische Kommission gibt das bevorstehende Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen bekannt. Sie gelten seit 2019 für Einfuhren aus Russland, Südkorea und Malaysia.

(Quelle: Germany Trade & Invest)

Frankreich – Update Grüner Punkt

PRO Europe sowie 5 französische Verbände hatten einen Antrag zur sofortigen Aussetzung der Kennzeich- nungsverordnung gestellt, welchem jetzt im Hauptverfahren stattgegeben wurde.
Der ab dem 01.04.2021 vorgesehene Gebührenaufschlag für Verpackungen, die mit dem Grünen Punkt gekennzeichnet sind, ist somit nichtig und wird nicht eingeführt. Die Aufbringung des Grünen Punkts ist in Frankreich ohne Einschränkung möglich, ist jedoch keine Pflicht.
Verpackungen in Frankreich müssen jedoch mit dem Triman und einem Sortierhinweis gekennzeichnet werden. Die Deutsch-Französische Industrie- und Handelskammer, die über eine umfassende Expertise im Bereich der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) verfügt, hat ein detailliertes Merkblatt zu den Triman-Kennzeichnungen der verschiedenen EPR-Bereiche herausgegeben, das über folgendem Link kostenlos angefragt werden kann: Merkblatt Triman-Kennzeichnung 
(Quelle: AHK FR)

Großbritannien – CE-Kennzeichnung bleibt unbefristet in Großbritannien gültig

Das Ministerium für Wirtschaft und Handel (DBT) hat in einer Pressemitteilung bekannt gegeben, dass das Vereinigte Königreich die CE-Kennzeichnung weiterhin anerkennen wird. Damit rückt die britische Regierung von ihrem ursprünglichen Plan ab, die Produktkennzeichnung verpflichtend auf das neue UKCA-Label umzustellen. Die Frist hierfür wurde seit dem Austritt aus der Europäischen Union (EU) mehrmals verlängert, zuletzt galt eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2024.
Unternehmen können ihre CE-gekennzeichneten Produkte somit wie bisher auf dem britischen Markt in Verkehr bringen. Sie können die neue UKCA-Kennzeichnung freiwillig verwenden.
Die unbefristete Anerkennung der CE-Kennzeichnung gilt für folgende Produkte: 
  • Pyrotechnik
  • Freizeitboote und Wasserfahrzeuge (beispielsweise Jet-Skis)
  • einfache Druckbehälter
  • Geräte und Anlagen, die den Vorschriften zur elektromagnetischen Verträglichkeit unterliegen
  • nichtselbsttätige Waagen
  • Messgeräte
  • Messbehälterflaschen
  • AufzügeGeräte für explosionsgefährdete Bereiche (ATEX)
  • Funkanlagen
  • Druckgerätepersönliche Schutzausrüstung (PPE)
  • Geräten zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe
  • Maschinen, Geräte und Maschinen zur Verwendung im Freien
  • Aerosolprodukteelektrische
  • Niederspannungsgeräte 
Bei welchen Produkten gibt es noch Unklarheiten?
Produktspezifische EU-Richtlinien und Verordnungen regeln die Pflicht zur Verwendung der CE-Kennzeichnung. Die meisten dieser Gesetze liegen im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Wirtschaft und Handel (DBT). Bestimmte Produktgruppen fallen jedoch nicht in den Zuständigkeitsbereich des DBT. Ob die CE-Kennzeichnung auch in diesen Produktbereichen unbefristet weiterverwendet werden kann oder ob eine Umstellung auf UKCA erfolgen muss, ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht bekannt.
Die zuständigen Behörden haben angekündigt, ihre Pläne zeitnah mitzuteilen. Das gilt für folgende Produktgruppen:
  • Bauprodukte
  • Seilbahnen
  • transportable Druckgeräte
  • unbemannte Flugsysteme
  • Bahnprodukte
  • Schiffsausrüstung
Für Medizinprodukte gelten gesonderte Übergangsfristen.
(Quelle: Germany Trade & Invest)

Guinea – Ausfuhr von Grundnahrungsmitteln ausgesetzt

Das Handelsministerium Guineas teilte am 17.07.2023 mit, dass die Ausfuhr bestimmter Grundnahrungsmittel in den nächsten sechs Monaten verboten ist. Zu den betroffenen Nahrungsmitteln gehören Reis, Zwiebeln, Kartoffeln, getrocknete und frische Chilischoten, Auberginen, Okra, frische Tomaten, Taro, Maniok, Mais, Maniok- und Maismehl, Foniohirse, Yams, Süßkartoffeln und rotes Palmöl.
Mit dem Verbot von Agrarexporten sollen eigene Vorräte bis zur nächsten Ernte gesichert werden. Bei Nichteinhaltung drohen Geldstrafen oder strafrechtliche Verfolgung.
(Quelle: Germany Trade & Invest)

Marokko – Endgültiger Antidumpingzoll auf PVC

Marokko hat einen Antidumpingzoll auf Einfuhren von Polyvinylchlorid (PVC) aus der Europäischen Union, dem Vereinigten Königreich sowie Mexiko eingeführt. Betroffen ist PVC mit der marokkanischen Zolltarifnum- mer 3904.1090.00 (Polyvinylchlorid in Primärformen, nicht mit anderen Stoffen gemischt). Der Zollsatz für Ur- sprungswaren aus der EU und dem Vereinigten Königreich liegt bei 5,5 Prozent, während PVC aus Mexiko mit acht Prozent belastet wird.
Die Maßnahme ist am 10.08.2023 in Kraft getreten. Vorangegangen war eine Antidumpinguntersuchung und die Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls in Höhe von zehn Prozent.
(Quelle: Germany Trade & Invest)

Mexiko – Abschaffung von Glyphosat und Genmais

Die Regierung will die Verwendung von Glyphosat bis 2024 schrittweise abschaffen und die Verwendung von Genmais stark einschränken. Die USA zeigen sich enttäuscht.
Präsident Andrés Manuel López Obrador hat mit einem Dekret vom 13.02.2023 einen neuen rechtlichen Rahmen geschaffen, um die Beschaffung, den Verkauf, den Einsatz und die Einfuhr des Pflanzenschutzmittels Glyphosat schrittweise zurückzufahren. Die Regierung will dafür Sorge tragen, dass das Pflanzenschutzmittel bis zum 31. März 2024 durch nachhaltige für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sichere Alternativen ersetzt wird. Ferner will sie den Einsatz von gentechnisch verändertem Mais für den menschlichen Verzehr verbieten. Der Einsatz von Genmais für Futtermittel und industrielle Zwecke soll jedoch unter Berück- sichtigung der Versorgungssicherheit des Landes zunächst eingeschränkt möglich bleiben. Mit diesen Maßnahmen sichert Mexiko den Zugang der Bevölkerung zu nahrhaften und hochwertigen Lebensmitteln. Ferner sollen sie zum Schutz der menschlichen Gesundheit, Umwelt und biologischen Vielfalt beitragen.
Mit dem Dekret hat Präsident López Obrador die zuständigen Bundesbehörden angewiesen, den Erwerb, die Verwendung, den Vertrieb, die Förderung und die Einfuhr von gentechnisch verändertem Mais und Glyphosat oder Agrochemikalien, die Glyphosat enthalten, im Rahmen öffentlicher Programme zu unterbinden. Gleichzeitig setzt er Vorgaben für die Umsetzung einer schrittweisen Abschaffung von Genmais und Glyphosat.
Zuständige Bundesbehörden sind zum Beispiel die Ministerien für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung sowie für Umwelt und natürliche Ressourcen und nachgeordnete Stellen. Der Nationale Rat für Wissenschaft und Technologie (Consejo Nacional de Ciencia y Technología - CONYACT) begleitet den Prozess mit wis- senschaftlichen Hintergrundinformationen.
(Quelle: Germany Trade & Invest)

Simbabwe – Zusätzliche Steuer bei der Einfuhr teurer Kraftfahrzeuge

Seit dem 01.06.2023 wird bei der Einfuhr von Kraftfahrzeugen mit einem FOB-Wert von 120.000,00 USD und mehr eine zusätzliche Steuer in Höhe von 30 Prozent fällig. Es handelt sich hierbei um eine Abgabe, die zusätzlich zu der Einfuhrumsatzsteuer und der Zollabgabe anfällt.
Folgende Kraftfahrzeuge sind bei der Einfuhr von der zusätzlichen Abgabe betroffen:
Kraftfahrzeuge der Zolltarifposition 8703 beispielsweise Personenkraftwagen, Krankenwagen und Leichenwagen,
Fahrzeuge der Unterpositionen 8704.21.20, 8704.31.20, 8704.21.50, 8704.31.50, 8704.41.20,  8704.41.50, 8704.51.20 und 8704.51.50.
Folgende Kraftfahrzeuge sind nicht von der zusätzlichen Abgabe betroffen:
von der Regierung beschaffte Fahrzeuge
  • Fahrzeuge kommerzieller Nutzung
beispielsweise Busse, Kleinbusse, Lastkraftwagen und dergleichen
  • Fahrzeuge mit Einzelkabine und Kastenwagen
(Quelle: Germany Trade & Invest)

Südafrika – Antidumpingzölle auf Geflügelteile

Südafrika führt Antidumpingzölle auf bestimmte gefrorene Geflügelteile der Art Gallus Domesticus ein. Die Maßnahme gilt für Erzeugnisse, die aus Brasilien, Dänemark, Irland, Polen und/oder Spanien stammen (Ursprung) oder von dort aus importiert werden.
Betroffen sind Geflügelprodukte, die in folgende Zolltarifnummern eingereiht sind: 0207.14.93, 0207.14.95, 0207.14.96, 0207.14.97, 0207.14.98, 0207.14.99.
Die konkreten Antidumpingzollsätze können Sie der Government Gazette No. 3747 - No. R. 49072 - 2023-08-03 entnehmen.
Im April letzten Jahres wurden auf die oben aufgezählten Produkte bereits Antidumpingzollsätze verhängt. Diese Maßnahme galt für sechs Monate und ist auf eine Untersuchung der International Trade Administration Commission (ITA) zurückzuführen.
(Quelle: Germany Trade & Invest)

Türkei – Schutzzoll auf Schmuckware

Die Türkei erhebt seit dem 10.08.2023 auf bestimmte Schmuckwaren aus Edelmetallen einen Schutzzoll in Höhe von 20 Prozent. Nicht betroffen sind Waren aus Silber. Der Schutzzoll gilt nicht für Waren mit Ursprung in der EU und Ländern, mit denen die Türkei Freihandelsabkommen unterhält. Für solche Waren kann der türkische Zoll bei der Einfuhr ein Ursprungszeugnis verlangen.
Der genaue Warenkreis und weitere Details ergeben sich aus der Veröffentlichung im türkischen Amtsblatt vom 07.08.2023.
(Quelle: Germany Trade & Invest)

USA – Vorläufig Antidumpingzölle auf deutsche Zinnwalzprodukte

Das Handelsministerium (Department of Commerce - DOC) hat festgestellt, dass US-Hersteller durch Zinn- walzprodukte aus Deutschland, die unterhalb des Marktwertes eingeführt wurden, erheblich geschädigt worden sind. Dieser Feststellung war eine Antidumping-Untersuchung vorausgegangen.
Die geschätzten Dumpingmargen liegen bei durchschnittlich 7,02 Prozent für alle betroffenen deutschen Unternehmen. Das DOC wird nun die Zollbehörde Customs and Border Protection anweisen, die Abrechnung aller Einfuhren von Zinnwalzprodukten aus Deutschland ab dem 22.08.023 auszusetzen und von Importeuren dieser Produkte zunächst Barsicherheiten in Höhe der vorläufig festgesetzten Dumpingmarge von 7,02 Prozent einzufordern.
Die Feststellung des DOC gilt zunächst vorläufig.
Das DOC wird innerhalb von 135 Tagen ab dem 22. August 2023 endgültig entscheiden. Ist die Entscheidung positiv, wird die ebenfalls an dem Verfahren beteiligte International Trade Commission (ITC) eine endgültige Entscheidung bekannt geben. Ist auch diese positiv, erlässt das DOC endgültige Antidumpingzölle. Ist eine der Entscheidungen negativ, werden keine Antidumpingzölle erhoben.
Zinnwalzprodukte sind flachgewalzte Erzeugnisse der Positionen 7210 11, 7210 12, 7210 50, 7212 10, 721250 0020, 7212 50 00 90 und 7226 90 01 80 des US-Zolltarifs, die mit Zinn, Chrom oder Chromoxiden beschichtet oder überzogen sind.
(Quelle: Germany Trade & Invest)

USA – Höhere Zollabfertigungsgebühren für 2024

Die Zollabfertigungsgebühr "Merchandise Processing Fee" beträgt für Warensendungen mit einem Wert von mehr als 2.500 US-Dollar (sogenannte "formal entries") 0,3464 Prozent des Zollwertes. Dabei gelten immer ein Minimal- und ein Maximalbetrag. Diese Beträge werden die Zollbehörden zu Beginn des neuen Haushaltsjahres ab dem 01.10.2023 erhöhen. Ab diesem Zeitpunkt wird die CBP immer mindestens 31,67 US$ (vorher: 29,66 US$) und maximal 614,35 US$ (vorher: 575,35 US$) berechnen. Der Ad-Valorem-Prozentsatz von 0,3464 Prozent bleibt bestehen.
Die Gebühren für sogenannte "Informal Entries" (Warensendungen mit einem Wert von unter 2.500 US$) und für die zollamtliche Behandlung von im Postverkehr eingeführten Paketen werden ab dem 01.10.2023 ebenfalls steigen.
(Quelle: Germany Trade & Invest)

Messen, Veranstaltungen und Delegationsreisen

Veranstaltungen der IHK Fulda

Veranstaltungen sowie Seminare und Lehrgänge für Fach- und Führungskräfte finden Sie in unserer Veranstaltungsdatenbank. Nachfolgend finden Sie eine Übersicht zu den kommenden Veranstaltungen:

Veranstaltungen der IHK Gießen-Friedberg

Die IHK Gießen-Friedberg organisiert regelmäßig Veranstaltungen, Seminare und Lehrgänge zu den verschiedensten Themengebieten. Nachfolgend finden Sie eine Übersicht  unserer kommenden Veranstaltungen mit der Verlinkung zur jeweiligen Informationsseite.

Veranstaltungen der IHK Lahn-Dill

Veranstaltungen sowie Seminare und Lehrgänge für Fach- und Führungskräfte finden Sie in der Veranstaltungsdatenbank mit der Verlinkung zur jeweiligen Informationsseite. Nachfolgend finden Sie eine Übersicht zu den kommenden Veranstaltungen:

Veranstaltungen der IHK Limburg

Veranstaltungen sowie Seminare und Lehrgänge für Fach- und Führungskräfte finden Sie in der Veranstaltungsdatenbank mit der Verlinkung zur jeweiligen Informationsseite. Wir beraten Sie gerne zu den einzelnen Veranstaltungen.

Weitere Veranstaltungen

Webinar: Entsendung von Mitarbeitern nach Frankreich am 20. September 2023
Frankreich ist für deutsche Unternehmen der wichtigste Handelspartner innerhalb der EU und ein lukrativer Absatzmarkt für produktbegleitende Dienstleistungen. Regelmäßig finden Kontrollen statt. Verstöße gegen die Entsendeauflagen sowie die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen werden konsequent sanktioniert.Informieren Sie sich im Webinar "Entsendung von Mitarbeitern nach Frankreich" über die Entsendeauflagen sowie die arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben.
Webinar: Entsendung von Mitarbeitern nach Österreich am 17. Oktober 2023
Sie wollen von Deutschland aus Personal nach Österreich entsenden? Kein Problem – wenn Sie die dafür nötigen Melde- und Bereithaltungspflichten erfüllen.Informieren Sie sich im Webinar "Entsendung von Mitarbeitern nach Österreich" was bei der Mitarbeiterentsendung zu beachten ist und welche Dokumente beiem Auslandseinsatz bereit gehalten werden müssen.
Beratungstag Südliches Afrika – Take a look am 25. Oktober 2023
Veränderungen in den weltweiten Lieferketten, ein mögliches deutsches Wasserstoffprojekt in Namibia mit einem Gesamtinvestitionsvolumen von ca. 12 Mrd. USD, die Entwicklung von qualifizierterem Personal vor Ort oder veränderte Märkte in Osteuropa können Anlass sein, einen Blick auf das südliche Afrika zu richten – von Namibia im Westen bis Mauritius im Osten – in jene 12 Länder, die von der AHK Südliches Afrika mit Sitz in Johannesburg beobachtet und betreut werden.Der Sprechtag bietet den Teinehmenden die Gelegenheit sich in 30-minütigen Einzelgesprächen mit einem Experten der AHK Südliches Afrika und der Business Scout for Development am Hessischen Industrie- und Handelskammertag (bei IHK Gießen-Friedberg) im Auftrag des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit (BMZ) dazu beraten zu lassen!

Enterprise Europe Network (EEN)

Das Enterprise Europe Network (EEN) unterstützt Sie bei der Suche nach geeigneten Geschäftspartnern – sei es für den Vertrieb der Produkte und Dienstleistungen im Ausland oder aber für Technologie-transfer und Forschung und Entwicklung. Finden Sie ausgewählte Kooperationsgesuche und Angebote aus der EU-weiten Geschäftskooperationsdatenbank.
Gerne suchen wir auch nach Ihren individuellen Kriterien.
Zu den Profilen des Monats » September 2023