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Recht | Fair Play
Stand: August 2026
1. Arbeitsrecht
Versetzung über große Entfernung: Arbeitgeber müssen Interessen des Arbeitnehmers berücksichtigen
Eine arbeitsvertragliche Versetzungsklausel erlaubt es Arbeitgebern nicht ohne Weiteres, Beschäftigte an einen weit entfernten Arbeitsort zu versetzen. Das Arbeitsgericht (ArbG) Krefeld hat entschieden, dass eine mit erheblichen räumlichen Belastungen verbundene Versetzung nur dann billigem Ermessen nach Paragraf 106 Gewerbeordnung (GewO) entspricht, wenn ihr tragfähige betriebliche Gründe zugrunde liegen und die Interessen des Arbeitgebers die Nachteile für den Arbeitnehmer überwiegen.
Im konkreten Fall wollte ein Arbeitgeber eine bislang an einem Standort beschäftigte Bürohilfskraft an einen anderen Standort versetzen. Der Arbeitsvertrag sah als möglichen Einsatzort ausdrücklich auch die übrigen Standorte des Unternehmens vor. Der Arbeitnehmer war schwerbehindert, konnte keinen Pkw führen und wohnte am bisherigen Beschäftigungsort. Sein bis September 2026 befristetes Arbeitsverhältnis wurde nach Paragraf 16i Zweites Sozialgesetzbuch (SGB II) gefördert.
Der Arbeitgeber begründete die geplante Versetzung mit einer gesunkenen Nachfrage am bisherigen Standort und der Entscheidung, Verwaltungsaufgaben an den anderen Standort zu verlagern. Nach Auffassung des Gerichts reichte dies unter den konkreten Umständen nicht aus. Zwar eröffnete die arbeitsvertragliche Regelung grundsätzlich die Möglichkeit eines Einsatzes an anderen Standorten. Die konkrete Ausübung dieses Direktionsrechts musste aber weiterhin billigem Ermessen entsprechen.
Dabei sind die Interessen beider Seiten gegeneinander abzuwägen. Das Gericht berücksichtigte insbesondere die erhebliche Entfernung, die gesundheitliche Situation des Arbeitnehmers und die für ihn erschwerte Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Ein Umzug sei ihm angesichts der Befristung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar. Nach einer vorgelegten fachärztlichen Stellungnahme kam auch ein tägliches Pendeln aus gesundheitlichen Gründen nicht in Betracht.
Dem standen die betrieblichen Interessen des Arbeitgebers gegenüber. Das Gericht sah es jedoch nicht als ausreichend dargelegt an, dass diese die erheblichen Belastungen des Arbeitnehmers überwogen. Eine Weiterbeschäftigung am bisherigen Standort sei trotz des damit verbundenen organisatorischen und finanziellen Mehraufwands zumutbar. Das Gericht verwies auch darauf, dass dem Arbeitgeber andere arbeitsrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten, insbesondere eine Änderungskündigung, zur Verfügung stehen können.
ArbG Krefeld, Urteil vom 13. Mai 2026, Az.: 3 Ca 2205/25
2. Firmen-, Handels- und Gesellschaftsrecht
Prozesskostenhilfe für eine GmbH nur in Ausnahmefällen
Eine juristische Person oder parteifähige Vereinigung, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet oder dort ansässig ist, erhält nur unter folgenden engen Voraussetzungen Prozesskostenhilfe:
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die Kosten dürfen weder von ihr noch von den wirtschaftlichen Beteiligten aufgebracht werden können und
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es müsste gegen das allgemeine Interesse verstoßen, wenn die juristische Person ihre Rechte nicht gerichtlich verfolgen oder verteidigen könnte.
In seinem Beschluss vom 11. Juni 2026 (Az.: IX ZA 16/25) bestätigt der Bundesgerichtshof (BGH), dass diese Vorschrift, insbesondere die Voraussetzung des allgemeinen Interesses, mit dem Unionsrecht vereinbar ist.
Durch die Einbindung des allgemeinen Interesses soll verhindert werden, dass mittellose juristische Personen oder Verbände ihre eigenen wirtschaftlichen Ziele auf Kosten der Allgemeinheit verfolgen. Das gelte besonders für solche, die auf Gewinnerzielung ausgerichtet seien. Grundsätzlich erkenne die Rechtsordnung nur solche juristischen Personen und rechtsfähige Vereinigungen an, die ihre Ziele aus eigener Kraft erreichen könnten (BGH, Beschluss vom 15. Mai 2025, Az.: XI ZA 19/24). Nur wenn ein erheblicher Kreis von Personen oder das Wirtschaftsleben betroffen und soziale Wirkungen zu befürchten seien, könne von einem allgemeinen Interesse ausgegangen werden.
Für ein allgemeines Interesse sprächen neben der Mitleidenschaft eines größeren Kreises der Bevölkerung z.B. auch wichtige Aufgaben für die Allgemeinheit, die nicht mehr durchgeführt werden könnten, wenn die juristische Person ihre Rechte nicht gerichtlich durchsetzen könnte, oder wenn die Existenz von Unternehmen mit vielen Arbeitsplätzen vom Prozess abhänge. Auch die mögliche Befriedigung vieler Kleingläubiger könne dafür ausreichen (Beschluss vom 15. Mai 2025, Az.: XI ZA 19/24).
Im zu entscheidenden Fall war die Voraussetzung des allgemeinen Interesses nicht erfüllt und die Klage wurde abgewiesen.
Firmenname braucht Unterscheidungskraft: Allgemeine Branchen- und Gattungsbegriffe reichen nicht aus
Eine Firma muss geeignet sein, ein Unternehmen von anderen Unternehmen zu unterscheiden. Das Kammergericht (KG) Berlin hat entschieden, dass eine Bezeichnung diese Voraussetzung nicht erfüllt, wenn sie lediglich aus allgemeinen Gattungs-, Produkt- oder Branchenbezeichnungen besteht. Daran ändere auch ein Ortsbezug oder die Verwendung allgemein verständlicher fremdsprachiger Begriffe nichts.
Im konkreten Fall wollte eine GmbH ihre bisherige Firma „Gxxx German Energy Center & College GmbH“ in „German Energy Center & College GmbH“ ändern. Das Registergericht lehnte die Eintragung nach einer Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer Berlin ab. Die neue Firma verfüge nicht über die nach Paragraf 18 Absatz 1 Handelsgesetzbuch (HGB) erforderliche Unterscheidungskraft. Das Kammergericht bestätigte diese Entscheidung.
Nach Paragraf 18 Absatz 1 Handelsgesetzbuch (HGB) muss eine Firma zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen. Dafür muss die gewählte Bezeichnung auf ein bestimmtes Unternehmen hinweisen können. Reine Gattungs-, Produkt- oder Branchenbezeichnungen erfüllen diese Voraussetzung regelmäßig nicht. Gleiches gilt für Ortsangaben oder eine bloße Kombination solcher allgemeinen Begriffe.
Nach Auffassung des Gerichts bestand „German Energy Center & College“ ausschließlich aus allgemein verständlichen Begriffen. Auch die englische Sprache verlieh der Bezeichnung keine zusätzliche Kennzeichnungskraft. Dass die Firma für ein internationales Projekt vorgesehen und nach Angaben des Unternehmens mit staatlichen Stellen abgestimmt worden war, änderte an der registerrechtlichen Beurteilung nichts. Auch mögliche wirtschaftliche Nachteile durch die Ablehnung der Firmenänderung waren für die Prüfung nach Paragraf 18 Absatz 1 HGB nicht maßgeblich.
Für Unternehmen bedeutet die Entscheidung, dass eine rein beschreibende Firmenbezeichnung auch dann problematisch sein kann, wenn mehrere allgemeine Begriffe miteinander kombiniert oder um einen geografischen Bezug ergänzt werden. Soll eine solche Bezeichnung als Firma in das Handelsregister eingetragen werden, empfiehlt sich ein zusätzlicher individualisierender Bestandteil, der die erforderliche Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft herstellt.
Das Kammergericht hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen. Hintergrund ist, dass in der Rechtsprechung regionale Zusätze zu Branchenbezeichnungen teilweise als ausreichend unterscheidungskräftig angesehen wurden. Die weitere rechtliche Entwicklung bleibt daher insoweit offen.
KG Berlin, Beschluss vom 28. April 2026, Az.: 22 W 7/26
3. Steuerrecht
Betriebsprüfung: Neue Außenprüfungsordnung beschlossen
Der Bundesrat hat der neuen Außenprüfungsordnung (ApO) zugestimmt. Sie ersetzt die bisherige Betriebsprüfungsordnung und übernimmt die bereits gesetzlich eingeführten Regelungen zur Modernisierung von Außenprüfungen. Neu ist unter anderem, dass Unternehmen und Finanzamt künftig vor Prüfungsbeginn verbindliche Rahmenvereinbarungen über den Ablauf der Prüfung treffen können, beispielsweise zu Ansprechpartnern, Fristen oder Prüfungsschwerpunkten. Das soll den Prüfungsprozess strukturierter und planbarer machen.
Darüber hinaus trägt die ApO der zunehmenden Digitalisierung Rechnung: Elektronisch bereitgestellte Unterlagen dürfen ausdrücklich auf den IT-Systemen der Finanzverwaltung verarbeitet werden, außerdem werden die Vorgaben zum Prüfungsort flexibler gestaltet. Zwar entstehen für Unternehmen keine grundlegenden neuen steuerlichen Pflichten, die neuen Regelungen sollen jedoch dazu beitragen, Betriebsprüfungen effizienter und transparenter durchzuführen.
4. Wettbewerbsrecht
Versicherungsvermittlung – Irreführende Werbung
Vermittelt jemand lediglich Versicherungen, darf er keine Fehlvorstellung über den wahren Versicherer hervorrufen, stellte das Landgericht (LG) Berlin II in einer Entscheidung aus Mai dieses Jahres klar.
Das beklagte Unternehmen bewarb auf seiner Internetseite eine Tierkrankenversicherung für Hunde und Katzen, die durch die Beklagte allerdings nur vermittelt wurde. Das Unternehmen druckte unter anderem den Slogan „Krankenversicherung für Hunde und Katzen“ direkt und in derselben Farbe unter den eigenen Firmennamen und nutze darüber hinaus die Aussage „Mehr als eine Tierkrankenversicherung“.
Nach Ansicht des Gerichts entstehe durch diese Darstellung und die Aussagen der Beklagten auf der Webseite der Eindruck, dass das beklagte Unternehmen auch selbst der Versicherer sei, der dann auch das entsprechende Risiko trage. Da es sich bei dem Unternehmen allerdings lediglich um den Vermittler handelte, seien derartige Aussagen irreführend, da beim Verbraucher damit eine Fehlvorstellung über den tatsächlichen Versicherer entstehen könne. Rein produktbezogene Aussagen wie z.B. „Vollschutz: OP- und Krankenversicherung“ seien im Rahmen der Versicherungsvermittlung allerdings noch zulässig.
LG Berlin II, Urteil vom 19. Mai 2026; Az: 103 O 90/25 – nicht rechtskräftig
Kennzeichnung von Werbung im Vorschaubild
Werden in den sozialen Medien Beiträge mit werblichem Inhalt gepostet, muss dies gemäß einem Urteil des Landgerichts (LG) Köln bereits im Vorschaubild, also im sog. Thumbnail, erkennbar sein.
Die Beklagte, eine Eventplattform, betreibt verschiedene Social-Media-Profile und stellt dort sowohl redaktionelle als auch werbliche Beiträge ein. Alle Beiträge erscheinen in einer Kachelübersicht zunächst nur als Vorschaubild. Erst wenn der Verbraucher auf die einzelnen Bilder klickt, erscheint der vollständige Beitrag also die sog. Caption. Im vorliegenden Fall konnte der Verbraucher auch erst aus der jeweiligen Caption erkennen, ob es sich um einen werblichen oder redaktionellen Inhalt handelt.
Nach Ansicht des LG Köln hätte der werbliche Charakter des Beitrags allerdings bereits aus dem Vorschaubild hervorgehen müssen bzw. hätte dort bereits eine entsprechende Kennzeichnung vorhanden sein müssen. Dies ergibt sich aus § 5a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), wonach geschäftliche Handlungen als solche kenntlich zu machen sind. Die geschäftliche Handlung liegt nach Ansicht des Gerichts bereits in der Anzeige des Thumbnails im Rahmen der Kachelübersicht. Der Hinweis auf den kommerziellen Zweck hätte also bereits auf dem Vorschaubild erfolgen müssen.
LG Köln, Urteil vom 12. Mai 2026, Az.: 88 O 1/26
5. Internetrecht
Instagram-Impressum und Werbekennzeichnung: Link in der Bio kann ausreichen
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg hat klargestellt, dass Unternehmen oder Influencer ihre Impressumspflichten nach § 5 Absatz 1 DDG auch dann erfüllen, wenn das Impressum nicht unmittelbar im Instagram-Profil erscheint. Ausreichend ist grundsätzlich ein deutlich erkenn- und erreichbarer Link in der Profilbiografie, über den Nutzer zur Unternehmenswebsite und dort zum Impressum gelangen können. Das Gericht ging zudem davon aus, dass die Bewerbung von
Produkten der eigenen Marke mit klaren Verkaufssignalen keiner Werbekennzeichnung bedarf,
weil der kommerzielle Zweck des Posts unmittelbar aus den Umständen hervorgeht.
Mindermengenzuschlag im Online-Shop: Versteckte Kosten oder zulässige Praxis?
Das Landgericht (LG) Hechingen hat entschieden, dass Online-Händler einen Mindermengen-zuschlag erheben dürfen, wenn Verbraucher hierüber rechtzeitig und transparent informiert werden.
Im konkreten Fall verlangte ein Online-Shop bei Bestellungen unter 20 Euro einen Mindermengenzuschlag von 2 Euro. Die Informationen hierzu waren über den Link „Versand und Preisinformationen“ unmittelbar neben der Preisangabe abrufbar. Das Gericht ging kurz auf diese Geschäftspraxis ein, die das Ziel verfolgen könnte, den Verbraucher zur Erhöhung des Bestellvolumens zu motivieren. An diesen Zusatzkosten sei jedoch nichts einzuwenden, sofern sie auf die gesamte Sendung erhoben werden.
LG Hechingen, Urteil vom 23. April 2026, Az. 5 O 32/25 KfH
6. Zivilrecht, Gewerberecht, Gewerbliche Schutzrechte, Sonstiges
Das Umsetzungsgesetz zur Recht-auf Reparatur-Richtlinie ist in Kraft getreten
Das „Recht auf Reparatur“ ist eine neue gesetzliche Regelung, mit der die EU die Reparatur von Produkten fördern und deren Lebensdauer verlängern möchte. Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU 2024/1799) – BGBl. 2026 I Nr. 212 vom 22. Juli 2026 - ist in Kraft getreten. Ab dem 31. Juli 2026 gelten für Hersteller und Händler von bestimmten Produkten neue Pflichten.
Hersteller sogenannter „weißer Waren“ und Hersteller von Elektrogeräten, für die jeweils EU-Vorgaben zur Reparierbarkeit bestehen, werden durch das Umsetzungsgesetz verpflichtet, auf Verlangen des Verbrauchers diese Waren unentgeltlich oder zu einem angemessenen Entgelt und innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu reparieren. Bei Herstellern mit Sitz außerhalb der Europäischen Union treffen deren Beauftragte bzw. deren Importeure die Reparaturpflichten. Ist kein Importeur vorhanden, so hat der Vertreiber der Ware die Pflichten des Herstellers zu übernehmen.
Im Mängelgewährleistungsrecht wird künftig die Reparierbarkeit der gekauften Sache zu den Merkmalen zählen, die die übliche Beschaffenheit einer Sache bei Kaufverträgen ausmacht. Damit kann eine fehlende Reparierbarkeit der Kaufsache einen Sachmangel darstellen und Mängelgewährleistungsansprüche im Kaufrecht auslösen. Während die Recht-auf-Reparatur-Richtlinie eine solche Ausweitung des Sachmangel-Begriffs nur für Kaufverträge zwischen Verbrauchern und Unternehmen vorsieht, kann nach den Vorgaben des deutschen Umsetzungsgesetzes eine fehlende Reparierbarkeit der Kaufsache bei sämtlichen Kaufverträgen einen Sachmangel darstellen.
Zum Ausgleich für dieses „Gold-Plating“ wurde die Möglichkeit der Abbedingung der üblichen Beschaffenheitsmerkmale der Kaufsache im Mängel-gewährleistungsrecht für den B2B- und den C2C-Bereich ausdrücklich klargestellt, um die Rechtssicherheit für entsprechende AGB zu erhöhen. Wählt ein Verbraucher im Rahmen der Nacherfüllung die Reparatur statt der Ersatzlieferung, verlängert sich künftig die Gewährleistungsfrist einmalig um 12 weitere Monate.
Für Altverträge, also Kaufverträge, die vor dem 31. Juli 2026 geschlossen worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar. Für Verträge ab dem 31. Juli 2026 gelten dann die Neuregelungen mit einer Ausnahme: Bei Kaufverträgen zwischen Unternehmen gilt § 434 Absatz 3 Satz 2 BGB, wonach die Reparierbarkeit zu den sonstigen Merkmalen der Sache gehört, erst für Kaufverträge, die nach dem 31. Dezember 2027 geschlossen werden.
7. Veranstaltungshinweise
Webinar-Reihe der IHK Offenbach „Recht kurz – Recht einfach“
Aktuelle Termine, jeweils um 10 Uhr:
16. September: Entgelttransparenz – der Quick Check
23. September: Scheinselbstständigkeit – Risiken vermeiden
30. September: Arbeitsverhältnisse rechtssicher beenden
Weitere Informationen und Anmeldung
Webinare der IHK Lahn-Dill
15. September 2026, 12:00 Uhr: Name geschützt? Was Unternehmen über Markenrecht wissen müssen
17. September 2026, 12:00 Uhr: Einsatz von KI im Personalmanagement - Chancen, Risiken und rechtliche Leitplanken
22. September 2026, 12:00 Uhr: Vermeidung von Diskriminierung nach dem AGG - Typische Fehler und wie Unternehmen Risiken vermeiden
24. September 2026, 12:00 Uhr: E-Commerce Recht 2026: Widerrufsbutton, Gewährleistungs-/Garantielabel & Reparaturrecht rechtssicher umsetzen
29. September 2026, 12:00 Uhr: Abmahnfallen vermeiden - praktische Hinweise für Arbeitgeber
19. November 2026, 12:00 Uhr: Hinweisgeberschutz in der Praxis - Pflichten, Risiken und Handlungsempfehlungen für Unternehmen