Recht | Fair Play
Stand: Dezember 2025
1. Arbeitsrecht
Kopfschmerzen nachgewiesen: Anspruch auf Entgeltfortzahlung
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat einem ehemaligen Arbeitnehmer Entgeltfortzahlung zugesprochen, der sich nach seiner Eigenkündigung für die letzten zwei Wochen des Arbeitsverhältnisses krankgemeldet hatte. Nach Anhörung der behandelnden Ärztin war das LAG – anders als die Vorinstanz – von einer tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit überzeugt.
Der Kläger war als Elektroniker bei einem Serviceunternehmen eines Verkehrsbetriebs beschäftigt. Er kündigte am 15. März 2024 zum 30. April 2024. Die Personalabteilung wies ihn jedoch darauf hin, dass die tarifliche Kündigungsfrist zwei Monate betrage und das Arbeitsverhältnis deshalb erst zum 31. Mai 2024 ende. Der Kläger kündigte daraufhin seinem Vorgesetzten an, dennoch zum 30. April aufzuhören.
Tatsächlich arbeitete er noch bis zum 6. Mai am 7. Mai meldete er sich per E-Mail bis zum 21. Mai arbeitsunfähig krank. Anschließend nahm er sieben Tage Resturlaub. Ob er zum letzten Arbeitstermin am 31. Mai erschien und wann der Firmenwagen zurückgegeben wurde, blieb zwischen den Parteien streitig.
Seine Klage auf Entgeltfortzahlung in Höhe von ca. 1.360 Euro brutto blieb vor dem Arbeitsgericht erfolglos, hatte jedoch vor dem LAG Erfolg. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Nach der Vernehmung der behandelnden Ärztin stand für das LAG fest, dass der Kläger im Zeitraum vom 7. bis zum 21. Mai 2024 wegen Spannungskopfschmerzen infolge eines Konflikts am Arbeitsplatz arbeitsunfähig war. Der Kläger sei bereits in der Vergangenheit wegen extremer Kopfschmerzen behandelt worden – einmal ein Jahr zuvor, einmal einen Monat zuvor, jeweils durch andere Ärzte derselben Praxis. Diese früheren Fälle hätten nicht in Zusammenhang mit Belastungen am Arbeitsplatz gestanden. Die Ärztin habe nachvollziehbar erklären können, warum sie eine zweiwöchige Krankschreibung für angemessen gehalten habe.
Zwar habe sie von der Eigenkündigung gewusst, nicht jedoch davon, dass der Urlaub direkt im Anschluss an die Krankschreibung gelegen habe. Der Kläger habe sie auch nicht um eine Krankschreibung von bestimmter Dauer gebeten, vielmehr sei diese aus eigener medizinischer Initiative erfolgt. Die Ärztin habe über 24 Jahre Berufserfahrung verfügt.
Unter Einbeziehung der persönlichen Anhörung des Klägers und der Schwierigkeit, Kopfschmerzen objektiv nachzuweisen, bewertete das LAG die Arbeitsunfähigkeit als glaubhaft und überzeugend festgestellt.
LAG Düsseldorf, Urteil vom 18. November 2025, Az. 3 SLa 138/25
BAG-Urteil zu Equal-Pay
Männer und Frauen haben bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit Anspruch auf gleiches Entgelt. Klagt eine Arbeitnehmerin auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit, begründet der Umstand, dass ihr Entgelt geringer ist als das eines männlichen Kollegen, der die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichtet, regelmäßig die Vermutung, dass diese Benachteiligung wegen des Geschlechts erfolgt ist. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 23. Oktober 2025 (Az.: 8 AZR 300/24) entschieden.
Weiter führte das BAG aus: Könne der Arbeitgeber die aus einem Paarvergleich folgende Vermutung einer Benachteiligung wegen des Geschlechts nicht widerlegen, sei er zur Zahlung des Entgelts verpflichtet, das er dem zum Vergleich herangezogenen Kollegen gezahlt habe. Dies gebe die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vor.
Die Klägerin begehrte von ihrer Arbeitgeberin hinsichtlich mehrerer Entgeltbestandteile rückwirkend die finanzielle Gleichstellung mit bestimmten männlichen Vergleichspersonen. Zur Begründung stützte sie sich unter anderem auf Angaben der Beklagten in einem sogenannten Dashboard, das im Intranet der Erteilung von Auskünften im Sinne des Entgelttransparenzgesetzes dient. Das Einkommen der von der Klägerin zum Vergleich herangezogenen Kollegen liegt über dem Medianentgelt aller in derselben Hierarchieebene angesiedelten männlichen Arbeitnehmer. Die Beklagte machte geltend, dass die zum Vergleich herangezogenen Kollegen nicht die gleiche oder gleichwertige Arbeit wie die Klägerin verrichten würden. Zudem beruhe die unterschiedliche Entgelthöhe auf Leistungsmängeln der Klägerin. Aus diesem Grund werde die Klägerin auch unterhalb des Medianentgelts der weiblichen Vergleichsgruppe vergütet.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) als Vorinstanz hatte die – auf einen Ausgleich der Entgeltdifferenz zu den benannten Vergleichspersonen gerichteten – Hauptanträge abgewiesen und insoweit angenommen, die Klägerin könne sich für die Vermutung einer Entgeltbenachteiligung nicht auf eine einzige Vergleichsperson des anderen Geschlechts berufen. Angesichts der Größe der männlichen Vergleichsgruppe und der Medianentgelte beider vergleichbarer Geschlechtergruppen bestehe keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine geschlechtsbedingte Benachteiligung.
Das BAG hat das Urteil des LAG teilweise aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen:
Entgegen der Annahme des LAG bedürfe es bei einer Entgeltgleichheitsklage keiner überwiegenden Wahrscheinlichkeit für eine geschlechtsbedingte Benachteiligung. Für die – vom Arbeitgeber zu widerlegende – Vermutung einer Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts genüge es, wenn die klagende Arbeitnehmerin darlege und im Bestreitensfall beweise, dass ihr Arbeitgeber einem anderen Kollegen, der gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichte, ein höheres Entgelt zahle. Die Größe der männlichen Vergleichsgruppe und die Höhe der Medianentgelte beider Geschlechtsgruppen sei für das Eingreifen der Vermutungswirkung ohne Bedeutung. Die Klägerin habe in Bezug auf eine Vergleichsperson hinreichende Tatsachen vorgetragen, die eine geschlechtsbedingte Entgeltbenachteiligung vermuten lassen würden. Das LAG müsse nun prüfen, ob die Beklagte diese Vermutung widerlegt habe.
Fazit: Nach diesem Grundsatzurteil des BAG zu Equal Pay reicht eine einzige Vergleichsperson des anderen Geschlechts („Paarvergleich“), um die Vermutung einer Benachteiligung wegen des Geschlechts zu begründen. Diese Vermutung muss dann vom Arbeitgeber widerlegt werden.
Quelle: Pressemitteilung 38/25 des BAG vom 23. Oktober 2025
2. Firmen-, Handels- und Gesellschaftsrecht
Pflicht zur Vermögensauskunft trifft ausgeschiedenen Geschäftsführer nur ausnahmsweise
Zur Abgabe einer Vermögensauskunft für eine GmbH ist grundsätzlich derjenige verpflichtet, der zum Zeitpunkt des anberaumten Termins Geschäftsführer ist. Ein ausgeschiedener Geschäftsführer kann nur dann herangezogen werden, wenn seine Berufung auf das Ende der Organstellung rechtsmissbräuchlich wäre. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 22. Oktober 2025 entschieden.
Gläubiger vollstreckten aus einem Urteil und einem Kostenfestsetzungsbeschluss gegen eine GmbH. Nachdem sie bereits einen Haftbefehl zur Erzwingung der Vermögensauskunft erwirkt hatten, beantragten sie im April 2024 die Vollstreckung und die Abnahme der Auskunft.
Die zuständige Gerichtsvollzieherin verwies den Antrag an einen anderen Bezirk, da die Geschäftsführerin der Schuldnerin dort ihren Wohnsitz hatte. Diese erschien im Juli 2024 und gab eine Vermögensauskunft ab – erklärte jedoch, sie könne keine Angaben machen, da ihr keine Geschäftsunterlagen vorlägen und der alleinige Gesellschafter sowie frühere Geschäftsführer alle relevanten Informationen habe.
Daraufhin beantragten die Gläubiger, auch den ehemaligen Geschäftsführer zur Abgabe der Vermögensauskunft zu verpflichten. Sie argumentierten, er sei faktisch weiterhin Geschäftsführer. Der Antrag wurde vom Amtsgericht abgelehnt; die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb auch vor dem Landgericht erfolglos. Der BGH hob die Entscheidung auf und verwies die Sache zurück.
Der BGH bestätigte zunächst, dass nach Paragraf 802c Zivilprozessordnung (ZPO) die Vermögensauskunft einer juristischen Person grundsätzlich durch ihren gesetzlichen Vertreter, also den Geschäftsführer, abzugeben ist (Paragraf 35 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)).
Ehemalige Geschäftsführer seien nur in Ausnahmefällen verpflichtet, wenn sich ihre Berufung auf den Rücktritt oder die Abberufung als rechtsmissbräuchlich darstelle – etwa dann, wenn während eines laufenden Zwangsvollstreckungsverfahrens die Organstellung gezielt beendet oder verändert werde, um die Vollstreckung zu vereiteln. Eine solche Situation habe hier nicht vorgelegen.
Allerdings beanstandete der BGH, dass das Landgericht nicht geprüft habe, ob der ehemalige Geschäftsführer als faktischer Geschäftsführer zur Abgabe verpflichtet sein könnte. Könne der gesetzliche Vertreter einer GmbH keine Angaben machen, weil er die Geschäfte tatsächlich nicht führe oder keinen Zugang zu den Unterlagen habe, könne auf Antrag des Gläubigers auch die Person geladen werden, die faktisch die Organstellung ausübe. In einem solchen Fall treffe die Pflicht zur Vermögensauskunft den faktischen Geschäftsführer.
Quelle: BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2025 Az. I ZB 47/25
Elektronische Beurkundung jetzt auch bei Präsenzterminen möglich
Der Bundestag hat am 14. November 2025 und der Bundesrat am 21. November 2025 das Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung beschlossen. Damit wird ein weiterer Schritt zur Digitalisierung der notariellen Verfahren umgesetzt.
Was ändert sich?
Bislang war eine elektronische Beurkundung nur im Rahmen von Online-Verfahren per Videokommunikation möglich. Künftig können auch bei Präsenzterminen elektronische Niederschriften erstellt werden, anstelle der bisherigen Papierurkunden. Dies gilt nicht nur für die Beurkundung von Willenserklärungen, sondern auch für eidesstattliche Versicherungen und andere Erklärungen sowie die Aufnahme von Tatsachen und Vorgängen.
Die Beteiligten genehmigen die elektronische Niederschrift entweder durch eine qualifizierte elektronische Signatur oder durch eine eigenhändige Unterschrift, die über ein geeignetes Gerät wie ein Unterschriftenpad oder einen Touchscreen erfasst wird. Die Unterschrift wird dann bildlich in der elektronischen Urkunde wiedergegeben. Zusätzlich sind neue Regelungen für die Beglaubigung elektronischer Unterschriften vorgesehen.
Welche Vorteile bringt das neue Gesetz?
Bislang mussten Urkunden oft elektronisch vorbereitet, dann ausgedruckt und nach der Unterschrift wieder eingescannt werden – ein klassischer Medienbruch. Das neue Gesetz schafft hier Abhilfe: Die gesamte Beurkundung kann künftig digital erfolgen, auch wenn alle Beteiligten vor Ort sind. Das spart Zeit, reduziert Papier und erleichtert die Weiterverarbeitung in elektronischen Akten. Es ist außerdem ein weiterer Schritt im Sinne moderner Arbeitsprozesse: Die digitale Erstellung und Verarbeitung von Urkunden erleichtert die tägliche Praxis und entspricht den Erwartungen vieler Beteiligter.
Was bedeutet das für die Praxis?
Notarielle Beurkundungen werden schneller und medienbruchfrei. Unternehmen können künftig auch bei Präsenzterminen auf Papier verzichten. Die Bundesnotarkammer stellt ein zentrales Signatursystem bereit, sodass die Technik flächendeckend verfügbar ist.
Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt steht noch aus; das Inkrafttreten wird für 2026 erwartet.
3. Steuerrecht
Bundestag verabschiedet Steueränderungsgesetz 2025
Der Bundestag hat am 4. Dezember 2025 das Steueränderungsgesetz 2025 beschlossen, das jedoch noch der Zustimmung des Bundesrats bedarf; eine Entscheidung könnte bereits am 19. Dezember fallen. Vorgesehen sind spürbare Entlastungen: Für Speisen in der Gastronomie soll ab dem 1. Januar 2026 der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % dauerhaft festgeschrieben werden, während Getränke weiterhin mit 19 % besteuert werden sollen. Weiterhin sind eine höhere Entfernungspauschale für Pendler und angehobene Umsatzgrenzen für gemeinnützige Organisationen geplant.
EuGH bestätigt Praxis bei Nachweisen für innergemeinschaftliche Lieferungen
Wer Waren in andere EU-Staaten liefert, kennt die strengen Nachweispflichten: Fehlen bestimmte Standarddokumente, droht die Versagung der Umsatzsteuerbefreiung. Der Europäische Gerichtshof hat nun klargestellt, dass die Umsatzsteuerbefreiung nicht allein wegen fehlender standardisierter „Quick-Fix“-Belege versagt werden darf. Diese Nachweise, wie etwa CMR-Frachtbriefe, Empfangsbestätigungen oder Spediteursnachweise, sind zwar im EU-Recht als typische Nachweise genannt, aber nicht zwingend vollständig erforderlich. Entscheidend ist, dass die vorgelegten Unterlagen insgesamt schlüssig belegen, dass die Ware tatsächlich in einen anderen EU-Mitgliedstaat gelangt ist.
Damit bestätigt der EuGH im Wesentlichen die bisher gelebte Praxis: Unternehmen müssen sorgfältig dokumentieren, aber fehlende Einzelunterlagen führen nicht automatisch zum Verlust der Steuerbefreiung.
4. Wettbewerbsrecht
Werbung mit der Bezeichnung „im Erzgebirge-Stil"
Gemäß einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) dürfen importierte Deko-Figuren aus Holz wie beispielsweise Nussknacker nicht mit der Bezeichnung „im Erzgebirge-Stil“ beworben werden.
Ein Online-Händler hatte aus Asien importierte Nussknacker mit der Bezeichnung „im Erzgebirge-Stil“ im Internet zum Kauf angeboten. Hiergegen wandte sich der Verband „Erzgebirgischer Kunsthandwerker und Spielzeughersteller“.
Auch der BGH sah in der Bezeichnung eine unzulässige Ausnutzung des guten Rufs erzgebirgischer Originale und bestätigte damit das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden. Nur wenn die Ware auch tatsächlich aus dem Erzgebirge stamme, könne sie entsprechend beworben werden.
Online-Händler sollten in diesem Zusammenhang genau darauf achten, woher die Ware stammt, ansonsten können Abmahnungen und Schadensersatzforderungen aufgrund irreführender Herkunftsbezeichnungen drohen.
BGH, Beschluss vom 19. September 2025, Az.: I ZR 222/24
Verbot von Provisionen für Gutachten
Gemäß einem Beschluss des Landgerichts (LG) Frankfurt am Main stellen Prämien- und Provisionsangebote für die Vermittlung von Unfallgutachten eine unlautere geschäftliche Handlung im Sinne des Wettbewerbsrechts dar.
Die Beklagte versprach mittels Werbeschreiben, das sie an verschiedene Kfz-Betriebe versandte, eine „angemessene Provision“ für jede Beauftragung eines Schadensgutachtens. Die Berechnung der Provision sollte sich nach der Höhe der Schadenssumme richten. Der Gutachter würde zudem noch am Tag der Beauftragung in den Kfz-Betrieb kommen und das Gutachten direkt an die Versicherung übermitteln.
Das Gericht sah hierin einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Daraufhin verpflichtete sich die Beklagte, derartige Provisions- und Prämienversprechen künftig zu unterlassen.
Der Beschluss des LG Frankfurt steht in einer Reihe mit anderen Urteilen und Beschlüssen zu unzulässigen Provisionsversprechen durch Kfz-Gutachter: Derartige Versprechungen beeinflussen nach Ansicht der Gerichte die angeschriebenen Kfz-Betriebe in unzulässiger Weise bei der Beauftragung von Sachverständigen. Zudem widersprechen derartige Zahlungsversprechen auch dem Grundsatz der „Unabhängigkeit von Sachverständigen“. Ferner kann dies unter Umständen auch eine Bestechung im geschäftlichen Verkehr im Sinne des § 299 Strafgesetzbuch (StGB) darstellen.
LG Frankfurt, Beschluss vom 29. Juli 2025, AZ: 3-12 O 60/25
5. Internetrecht
Gericht präzisiert Regeln für „Click and Collect"
Bietet ein Händler im Internet „Click and Collect“, also Bestellung im Online-Shop und Abholung im Ladengeschäft an, dann muss der Bestellvorgang mit Vertragsschluss in der Beschreibung und den AGB für den Verbraucher klar und verständlich sein. Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hat entschieden, dass kein Verstoß gegen die sogenannte Button-Lösung vorliegt, wenn sich der Kunde für den eigentlichen Kauf tatsächlich erst in der Filiale entscheidet.
Im vorliegenden Fall bot eine Drogeriekette auf der Internetseite einen Bestellservice mit zwei Optionen an: Kunden konnten zwischen „Lieferung nach Hause“ oder „Lieferung in die Filiale" wählen. Bei der „Click and Collect“-Variante mit Lieferung in die Filiale bekamen die Kunden nach der Produktauswahl ein anklickbares Feld mit der Aufschrift „JETZT RESERVIEREN“ anstelle „Zahlungspflichtig bestellen“ angezeigt.
Aus Sicht des klagenden Verbraucherschutzvereins wurde keine bloße Reservierung, sondern bereits ein Kaufvorgang ausgelöst. Das Gericht stellte klar, dass die Drogeriekette nicht verpflichtet ist, eine anderslautende Formulierung zu wählen, denn mit dem anklickbaren Button stelle der Verbraucher nur die Verfügbarkeit der Ware in der Filiale sicher, einen Vertrag mit einer Zahlungspflicht gehe er noch nicht ein. Allerdings monierte das Gericht die Wortwahl in den AGB in Kombination mit dem Button der Drogeriekette, die Raum zur Spekulation bot.
Online-Kauf: Gutschein statt Rückzahlung nach Widerruf grundsätzlich unzulässig
Das Landgericht (LG) Bochum hat noch einmal klargestellt, dass es wettbewerbswidrig ist, wenn ein Verkäufer dem Kunden nach Ausübung des gesetzlichen Widerrufsrechts bei einem Fernabsatzgeschäft mitteilt, dass statt einer Rückzahlung des Kaufpreises lediglich ein Gutschein ausgestellt werde.
Praxistipp: Wenn Verbraucher widerrufen, muss der Unternehmer für die Rückzahlung grundsätzlich dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher für seine Zahlung verwendet hat. Eine Ausnahme hiervon gilt nur, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Eine AGB-Klausel genügt nicht.
6. Zivilrecht, Gewerberecht, Gewerbliche Schutzrechte, Sonstiges:
BGH: D&O-Versicherung muss Zahlungen nach Insolvenzreife decken
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 19. November 2025 (Az.: IV ZR 66/25) klargestellt, dass der Versicherungsschutz durch eine D&O-Versicherung nicht automatisch entfällt, wenn ein Geschäftsführer, der die Insolvenzantragspflicht verletzt hat, nach Eintritt der Insolvenzreife noch Zahlungen leistet.
Das Gericht urteilte, dass Ausschlussklauseln wegen „wissentlicher Pflichtverletzung“ eng und nicht weit auszulegen seien: Nur eine Pflichtverletzung, die tatsächlich Gegenstand der Haftungsforderung sei, könne zum Deckungsausschluss führen. Ein bloßes Versäumnis der Insolvenzantragstellung reiche dafür nicht aus, weil nicht alle Zahlungen durch den Geschäftsführer nach § 64 Satz2 GmbH-Gesetz alter Fassung dann verboten wären. Damit stärkt der BGH die Position von Geschäftsleitern und Insolvenzverwaltern gegenüber D&O-Versicherern und verhindert eine zu weite Anwendung von Ausschlussklauseln.
Praxis-Tipp: Unternehmer sollten bei Abschluss oder Überprüfung einer D&O-Versicherung darauf achten, wie der Begriff der „wissentlichen Pflichtverletzung“ definiert ist. Im Zweifel empfiehlt es sich, die Ausschlussklauseln eng und klar zu formulieren - damit im konkreten Fall der Versicherungsschutz nicht durch pauschale Pflichtverletzungs-Vorwürfe gefährdet wird.
BGH, Urteil vom 19. November 2025, Az.: IV ZR 66/25
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8. Veranstaltungshinweise
Podiumsdiskussion – Kommunalwahl 2026 (IHK Gießen-Friedberg)
03. Februar 2026, 17 bis 19 Uhr
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