Außergerichtliche Streitbeilegung

Schiedsgutachter - die IHK hilft bei der Auswahl

Schiedsgutachter – die IHK hilft bei der Auswahl

Unter Umständen beruht ein Konflikt auf falschen oder fehlenden Informationen. Das kann insbesondere bei technischen Angelegenheiten der Fall sein. Auch die unterschiedliche Bewertung von Vermögensgegenständen kann beispielsweise bei der Auflösung einer Gesellschaft sowie im Verhältnis von Käufern und Verkäufern zu Streitigkeiten führen. In diesen Fällen ist die Einschaltung eines qualifizierten Sachverständigen sinnvoll. Gutachter sind in der Regel Juristen sowie öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige. Ein Schiedsgutachter erstellt ein Gutachten über den Streitgegenstand oder die Streitfrage. Schiedsgutachten haben eine verbindliche Wirkung für die Beteiligten.
Vor der Einschaltung eines Schiedsgutachters berät die IHK ihre Mitglieder individuell darüber, ob ein Gutachten im Einzelfall sinnvoll ist. Der Bestellung eines Schiedsgutachters geht eine entsprechende Vereinbarung der Konfliktparteien voraus. In der Regel ist diese bereits in Bauverträgen, Kauf- oder Mietverträgen festgelegt. Aus der vertraglichen Vereinbarung muss der Wunsch der Vertragspartner hervorgehen, in Streitfragen eine Schiedsgutachterentscheidung als verbindlich anzuerkennen. Gleichzeitig verzichten die Vertragsparteien ausdrücklich auf die Einschaltung staatlicher Gerichte. Ein staatliches Gericht kann ein unbilliges Ergebnis des Schiedsgutachtens jedoch aufheben.

Bestimmung eines Schiedsgutachters durch die IHK

Einigen sich die Konfliktparteien nicht innerhalb von zwei Wochen auf die Einschaltung des Gutachters, kann die IHK auf schriftlichen Antrag einer Partei einen Sachverständigen verbindlich bestimmen. Der Antrag muss folgende Informationen und Anlagen enthalten:
  • zu begutachtender Sachverhalt oder Gegenstand
  • die Anschriften aller beteiligten Vertragsparteien in ladungsfähiger Form
  • Auszug aus dem Vertrag mit Titelseite, Gutachtenklausel und Vertragsunterschriften. Sobald der Antrag vorliegt, ermittelt die IHK einen qualifizierten Sachverständigen und befragt diesen zu seiner Bereitschaft, das Gutachten zu erstellen. Außerdem klärt sie, ob mögliche Befangenheitsgründe die Einschaltung dieses Gutachters ausschließen. Ist das nicht der Fall, benennt die IHK den ausgewählten Schiedsgutachter gegenüber den beteiligten Parteien.

Aufgabe und Ergebnis eines Schiedsgutachtens

Das Schiedsgutachten dient der Lösung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Vertragspartnern. Gründe für Meinungsverschiedenheiten sind die Auslegung oder die Anpassung eines Vertrags. Die Entscheidung darüber trifft der Schiedsgutachter und erklärt die von ihm korrigierte Vertragsklausel oder Art der Vertragserfüllung für verbindlich. Gegenstand der Entscheidung können alle denkbaren Sachverhalte im Geschäftsleben sein, solange eine qualifizierte und rechtmäßige Begutachtung möglich ist. Vorteile eines Schiedsgutachtens gegenüber einem Gerichtsverfahren sind kurzfristige Ergebnisse und damit verbundene niedrigere Kosten.

Welcher Art ist das Schiedsgutachten?

Die Art eines Schiedsgutachtens bestimmt die Streitfrage. Es kann sich um ein
  • Wertgutachten
  • Tatsachengutachten
  • Anpassungsgutachten
handeln.
In einem Wertgutachten stellt der Sachverständige den Marktwert einer Ware sowie den Beleihungs- und Verkehrswert einer Immobilie fest. Auch der Wert eines gesamten Unternehmens kann Gegenstand des Wertgutachtens sein. Dem Tatsachengutachten liegen Eigenschaften oder der Zustand von Leistungen, Waren, Einrichtungen oder Anlagen zugrunde. Der Gutachter klärt Abrechnungsdifferenzen auf oder rekonstruiert Geschehensabläufe. Er kann das Ausmaß möglicher Schäden feststellen und ursächliche Zusammenhänge analysieren. Das Anpassungsgutachten ist auf die Anpassung einer wiederkehrenden Leistung an geänderte wirtschaftliche Gesamtzusammenhänge ausgerichtet. Dabei kann es sich um die Höhe einer Miete oder eines Erbbauzinses, um Pachtzahlungen und andere regelmäßige Zahlungen handeln.

Kosten des Schiedsgutachtens

Das Honorar des Gutachters können die Vertragsparteien frei vereinbaren. Die Abrechnung kann als Pauschalbetrag oder nach Stundensätzen erfolgen. Abhängig vom Sachbereich der Begutachtung können die Stundensätze der Schiedsgutachter zwischen 100 und 250 Euro betragen. Zusätzlich fallen Kosten für den Auslagenersatz an. Die Kosten trägt nach ergangenem Gutachten die unterlegene Partei.