Regelung

Schiedsgerichtsordnung (deutsche Version) der IHK Lahn-Dill vom 15.03.2018

Die Industrie- und Handelskammer Lahn-Dill ist Mitglied in der Deutschen Institution zur Schiedsgerichtsbarkeit (DIS), die eine Schiedsgerichtsordnung anbietet.
Die Industrie- und Handelskammer Lahn-Dill beschränkt aus diesem Grunde ihre Schiedsgerichtsordnung auf folgende Regelungen:
§ 1
Haben die Parteien eine Schiedsgerichtsvereinbarung getroffen, die auf die Schiedsgerichtsordnung der Industrie- und Handelskammer Lahn-Dill verweist, so findet die Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) in der jeweils zum Zeitpunkt der Klageeinreichung gültigen Fassung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anwendung, soweit die Parteien keine abweichende Regelung getroffen haben.
§ 2
Abweichend von Artikel 22.1 der DIS-Schiedsgerichtsordnung ist Schiedsort Wetzlar, soweit von den Parteien nichts anderes vereinbart wurde.
§ 3
In Ergänzung zu Artikel 5.1 der DIS-Schiedsgerichtsordnung kann der Kläger die Schiedsklage auch bei der Industrie- und Handelskammer Lahn-Dill einreichen. Das Schiedsgerichtsverfahren beginnt in diesem Fall mit Eingang der Schiedsklage bei der Industrie- und Handelskammer Lahn-Dill.
§ 4
Abweichend von Artikel 10 der DIS-Schiedsgerichtsordnung besteht das Schiedsgericht aus einem Einzelschiedsrichter, sofern die Parteien nicht anderes vereinbart haben.
 § 5                                                               
Abweichend von Artikel 11, 12 und 20 der DIS-Schiedsgerichtsordnung erfolgen von den Parteien beantragte Ersatzbenennungen durch den Präsidenten der Industrie- und Handelskammer Lahn-Dill. Dieser kann einen Vorschlag der DIS einholen.“
§ 6                                                           
Die Vorschriften über das beschleunigte Verfahren gemäß Anlage 4 der DIS-Schiedsgerichtsordnung sind auf ein nach dieser Schiedsgerichtsordnung durchgeführtes Schiedsverfahren anzuwenden, es sei den (a) die Parteien vereinbaren, dass das beschleunigte Verfahren nicht angewendet werden soll, oder (b) der Streitwert beträgt mehr als 1.000.000 Euro und der Schiedsrichter hält, insbesondere angesichts der Komplexität des Falles, die Anwendung des beschleunigten Verfahrens für unangebracht.
§ 7
Für sämtliche Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren ist die Haftung der Industrie- und Handelskammer Lahn-Dill, ihrer Organe, ihrer Mitarbeiter und sonstiger bei der Industrie- und Handelskammer Lahn-Dill mit dem Schiedsverfahren befasster Personen ausgeschlossen, soweit sie nicht eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung begehen.
§ 8
Für ein gemäß dieser Schiedsgerichtsordnung im beschleunigten Verfahren durchgeführtes Verfahren, dessen Gesamtstreitwert 1.000.000 Euro nicht überschreitet, wird die nach der Kostenordnung der DIS-Schiedsgerichtsordnung anfallende DIS-Bearbeitungsgebühr um
20 % reduziert. Abweichend von der DIS-Kostenordnung beträgt für eine Schiedsklage mit einem Streitwert bis 30.000 Euro die DIS-Bearbeitungsgebühr 350,- Euro.
§ 9
Diese Regelung tritt zum 01.05.2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Schiedsgerichtsordnung vom 24.11.2009 außer Kraft.

Dillenburg/Wetzlar, den 15. März 2018

Eberhard Flammer                                                               Andreas Tielmann
Präsident                                                                               Hauptgeschäftsführer