Regularien der Mediationsstelle IHK Lahn-Dill

Mediationsordnung

Präambel

Die Mediationsstelle ist ein Angebot der IHK Lahn-Dill für die außergerichtliche Streitbeilegung von Konflikten mit wirtschaftlichem und / oder technischem Hintergrund und bietet einen umfassendenden Service im Bereich der Wirtschaftsmediation an. Das Team der Mediationsstelle
  • berät über alternative Konfliktlösungswege
  • stellt Musterklauseln für Mediationsverfahren zur Verfügung
  • bietet eine moderne Mediationsordnung für Konflikte mit wirtschaftlichen und / oder technischem Hintergrund
  • unterstützt in geeigneten Fällen bei der Anbahnung von Mediationsverfahren
  • benennt kompetente und neutrale Mediatoren
  • administriert Mediationsverfahren
  • stellt auf Wunsch geeignete Räume für Sitzungen zur Verfügung
  • erteilt vollstreckbare Titel über abgeschlossene Vergleiche.
Ist oder wird zwischen den Parteien die Durchführung einer Mediation nach den Regeln der Mediationsstelle der IHK Lahn-Dill vereinbart, so gelten die nachstehenden Regeln in der Fassung, die zu Beginn des Verfahrens gültig sind.

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Sieht eine Vertragsklausel die Durchführung eines Mediationsverfahrens nach der Mediationsordnung der IHK Lahn-Dill vor, oder vereinbaren die Parteien eines Streitfalles die Durchführung eines Mediationsverfahrens nach der Mediationsordnung der IHK Lahn-Dill, so gelten die nachstehenden Regeln, sofern die Parteien schriftlich nichts anderes vereinbaren.
(2) Mindestens eine Partei muss einer deutschen Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer angehören.
(3) Die Vereinbarung der Parteien zur Anwendung der Mediationsordnung der IHK Lahn-Dill ist formlos möglich. Sie soll jedoch schriftlich erfolgen.
(4) Das Verfahren ist nicht öffentlich.

§ 2 Beginn des Mediationsverfahrens

(1) Das Mediationsverfahren wird durch einen Antrag einer Partei bei der Mediationsstelle eingeleitet. Der Antrag muss schriftlich oder per Telefax erfolgen und ist an folgende Adresse zu richten:
IHK Lahn-Dill Mediationsstelle, Friedenstraße 2, 35578 Wetzlar
Telefon: 06441 9448-1700 oder 9448-1710
Telefax: 06441 9448-1799
(2) Das Mediationsverfahren beginnt, wenn die Voraussetzungen des § 2 (1 ) vorliegen und die Kosten gemäß § 8 Abs. (2) eingezahlt worden sind.

§ 3 Bestellung des Mediators

(1) Unverzüglich nach Eingang des Mediationsantrages übersendet die IHK Mediationsstelle beiden Parteien eine Liste mit Vorschlägen von mindestens drei Mediatoren, die ihr für den Streitfall geeignet erscheinen.
(2) Die Parteien sollen sich auf einen Mediator einigen, der nicht aus der Vorschlagsliste gemäß Abs. (1) ausgewählt werden muss. Einigen sich die Parteien nicht auf einen Mediator, bestimmt die IHK Mediationsstelle auf Antrag einer Partei unverzüglich einen oder – sofern Co-Mediation vereinbart ist – mehrere Mediatoren. Die auf der den Parteien zugesandten Vorschlagsliste genannten Mediatoren dürfen nicht bestimmt werden. Die Mediationsstelle informiert die Parteien sowie den Mediator über dessen Bestellung.
(3) Der bestellte Mediator hat den Parteien unverzüglich mitzuteilen, ob er die Bestellung annimmt. Die Annnahmeerklärung erfolgt schriftlich. Eine Abschrift hat der Mediator der Mediationsstelle zuzuleiten.
(4) Sollte ein Mediator seine Bestellung nicht annehmen oder sein Amt nicht weiter ausüben können oder wollen, wird die Mediationsstelle einen anderen geeigneten Mediator bestimmen, sofern die Parteien sich nicht anderweitig einigen.

§ 4 Neutralität

(1) Der Mediatior ist zur Neutralität verpflichtet. Es ist dem Mediator untersagt, eine der Parteien wegen des Gegenstandes des Mediatonsverfahrens anwaltlich oder auf andere Weise zu vertreten oder zu beraten. Dies gilt auch für den Fall der Erfolglosigkeit des Mediationsverfahrens.
(2) Als Mediator ist ausgeschlossen, wer eine der Parteien vor Beginn des Verfahrens in der selben Angelegenheit beraten oder vertreten hat.
(3) Der Mediator darf während des Mediationsverfahrens mit keiner der Parteien in geschäftlicher Verbindung stehen. Dies gilt nicht, wenn die Parteien sich nach Offenlegung ausdrücklich mit der Person des Mediators einverstanden erklären.

§ 5 Verfahrensablauf

(1) Der Mediator informiert die Parteien über den Ablauf des Verfahrens und über ihre Rechte und Pflichten. Der besitzt keine Entscheidungskompetenz. Er fördert als neutraler Vermittler die Suche nach interessengerechten Einigungsmöglichkeiten. Der Mediator darf den Parteien mündliche oder schriftliche Einigungsempfehlungen unterbreiten.
(2) Der Mediator bestimmt den Ablauf des weiteren Verfahrens. Er stellt eine zügige Terminierung sicher. Die Mediationssitzungen finden grundsätzlich am Sitz des Mediators statt. Auf Wunsch stellt die Mediatonsstelle gegen Kostenerstattung geeignete Räume für die Mediationssitzung zur Verfügung.
(3) Der Mediator leitet die Mediationssitzung und achtet auf die Einhaltung der Regeln des Mediationsverfahrens. Er gibt allen Parteien ausreichend Gelegenheit, ihre Standpunkte klar zu stellen. Jede Partei kann bis zu einer Einigung im Mediationsverfahren ihre Sachverhaltsschilderung ergänzen. Der Mediator kann jederzeit anregen, dass die Parteien zusätzliche Informationen oder Schriftstücke zur Verfügung stellen.
(4) Während der Mediation ist der Mediator berechtigt, mit jeder Partei allein Gespräche zu führen (Einzelgespräche). Die übrigen Parteien sind vorab darüber zu informieren. Die Einzelgespräche haben zu unterbleiben, wenn eine Partei vor dem ersten Einzelgespräch widerspricht. Im Rahmen von Einzelgesprächen bekannt gewordene Sacherhalte hat der Mediator auf Verlangen der Parteien auch gegenüber den anderen Beteiligten des Mediationsverfahrens vertraulich zu behandeln. Das selbe gilt für sonstige Informationen oder Unterlagen, die dem Mediator von einer Partei mit der Auflage überlassen worden sind, diese vertraulich zu behandeln.
(5) Sofern notwendig, darf der Mediator den Rat von Sachverständigen einholen, vorausgesetzt, dass die Parteien dem zustimmen und die Kosten übernehmen.
(6) Der Mediator kann einen Ortstermin durchführen und den Streitgegenstand in Augenschein nehmen.
(7) Eine Beweisaufnahme kann nur stattfinden, wenn die Parteien dies ausdrücklich wünschen und der Mediator die Befähigung zum Richteramt besitzt. Soweit der Mediator die Befähigung zum Richteramt besitzt oder beide Parteien durch Rechtsanwälte vertreten sind, darf auch die Rechtslage erörtert werden.
(8) Die Parteien dürfen sich einen zur Berufsverschwiegenheit oder vertraglich zur Verschwiegenheit Verpflichteten beraten und/oder vertreten lassen. Die Parteien bzw. ihre gesetzlichen Vertreter sind zum persönlichen Erscheinen in den Mediationssitzungen verpflichtet. Ausnahmsweise kann ein mit der Sache Vertrauter und mit umfassender Entscheidungs- und Abschlussbefugnis ausgestatteter Bevollmächtigter die Parteien in der Mediationsverhandlung vertreten. Die Befugnis ist durch eine besondere schriftliche Vollmacht nachzuweisen.

§ 6 Vertraulichkeit

(1) Die Parteien, ihre Vertreter sowie der Mediator verpflichten sich, den Inhalt, der in der Mediation offen gelegten Informationen vertraulich zu behandeln, insbesondere diese nicht in einem gerichtlichen Verfahren gegen einen anderen Beteiligten zu verwenden. Davon ausgenommen sind Informationen, die ein Beteiligter außerhalb der Mediation eigenständig erlangt hat oder erlangen könnte. Der Mediator verpflichtet sich darüber hinaus, Informationen, die nur ihm im Vertrauen von einem Beteiligten zugänglich gemacht wurden, entsprechend vertraulich zu behandeln. In einem gerichtlichen oder schiedsgerichtlichen Verfahren wird kein Beteiligter einen anderen Beteiligten als Zeugen über Inhalte des Mediationsverfahrens benennen. Entstehende Beweisanträge sind unzulässig. Alle Beteiligten verpflichten sich, von eventuell ihnen zustehenden Zeugnisverweigerungsrechten Gebrauch zu machen. Die Vertraulichkeit ist auch nach Beendigung des Mediationsverfahrens zu wahren. Abweichende Vereinbarungen hiervon sind mit Einwilligung aller Parteien zulässig.
(2) Dritte dürfen zu dem Verfahren nur hinzugezogen werden, wenn sie sich in gleicher Weise wie die Parteien zur Vertraulichkeit verpflichten. Abweichende Vereinbarungen der Parteien sind zulässig. Jede Partein kann verlangen, dass die Verpflichtung zur Vertraulichkeit über das Mediationsverfahren in schriftlicher Form aufgenommen wird. Vereinbarungen über Vertragsstrafen bei Verstoß gegen das Vertraulichkeitsgebot sind zulässig.
(3) Ein gemeinsames Protokoll über die Durchführung des Mediationsverfahrens wird nicht erstellt.
(4) Die Parteien haben keinen Anspruch auf Einsicht in die Akte des Mediators.

§ 7 Beendigung des Mediationsverfahrens

(1) Das Mediationsverfahren wird beendet:
a) Durch Unterzeichnung einer Vereinbarung zwischen den Parteien über den Streitfall insgesamt oder über einzelne Bestandteile des Streitfalles, sofern eine der Parteien der Auffassung ist, dass über die restlichen Bestandteile des Streitfalles eine Einigung nicht erzielt werden kann;
b) durch Zugang einer Erklärung einer am Verfahren beteiligten Person, gegen-über der oder den anderen Parteien und dem Mediator, mit sofortiger Wirkung das Mediationsverfahren beenden zu wollen;
c) durch die Erklärung des Mediators gegenüber den Parteien, dass er aus bestimmten von ihm – unter Beachtung der Vertraulichkeit – anzugebenden Gründen das Mediationsverfahren als gescheitert betrachtet, weil er es für unwahrscheinlich hält, dass seine weiteren Bemühungen zur Beilegung des Streitfalles führen werden;
d) wenn die Parteien binnen einer Frist von einer Woche nach schriftlicher Mahnung der Mediationsstelle das Verfahrensentgelt ganz oder teilweise nicht leisten und die Mediationsstelle das Mediationsverfahren gegenüber den Parteien als beendet erklärt.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beendigung des Mediationsverfahrens ist im Falle von Buchstabe a) der Tag der Unterzeichnung der Vereinbarung und in den übrigen Fällen der Tag des Zugangs der jeweiligen Beendigungserklärung bei den Parteien; bei mehreren Parteien ist der spätere Zugangszeitpunkt maßgeblich
(2) Wird eine Einigung zwischen den Parteien während einer gemeinsamen Sitzung erzielt, ist die Einigung noch im Verlauf der Sitzung, zumindest in Grundzügen festzuhalten und von den Parteien zu unterzeichnen. Im Anschluss daran ist sie von den Parteien gegebenenfalls unter Mithilfe des Mediators innerhalb angemessener Frist zu formulieren. Im übrigen gilt eine Vereinbarung erst mit ihrer schriftlichen Niederlegung und Unterzeichnung durch sämtliche Parteien als Zustande gekommen.
Sofern die Parteien das wünschen, kann bei einem Vergleich das Mediationsverfahren in ein Schiedsgerichtsverfahren umgewandelt werden und Vergleich kann als Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut (§ 1053 ZPO) festgehalten werden.
(3) Der Mediator benachrichtigt die Mediationsstelle von der Beendigung des Mediationsverfahrens. Die Mediationsstelle ist berechtigt, Informationen über das Mediationsverfahren für statistische Zwecke aufzunehmen. Ausgeschlossen sind solche Informationen, die die Identität der Parteien offen legen oder eine Identifizierung des Streitfalles ermöglichen.

§ 8 Kosten des Mediationsverfahrens

(1) Zu den Kosten des Mediationsverfahrens gehören:
a) Die Verfahrensentgelt der Mediationsstelle zuzüglich der Auslagen (Porto und Schreibgebühren, Raummiete, Getränke usw.).
b) Das Honorar des Mediators zuzüglich der Auslagen (Porto, Fahrtkosten usw.).
(2) Die Mediationsstelle erhebt unter ein einmaliges Verfahrensentgelt, das sich nach der geltenden Kostenordnung (siehe Anlage 1) richtet. Diese wird bei Antragstellung fällig. Sie kann bei einer vorzeitigen Beendigung teilweise erstattet werden.
(3) Der Mediator erhält ein Zeithonorar, das sich nach der Kostenordnung richtet und Ersatz seiner Auslagen. Näheres wird im Mediatorenvertrag geregelt.
(4) Die Parteien haften gesamtschuldnerisch für die Kosten des Mediationsverfahrens (z. B. Verfahrensentgelt, Honorar und Auslagen des Mediators, Sachverständigenkosten).
Im Verhältnis zueinander tragen die Parteien die Kosten des Mediationsverfahrens zu gleichen Teilen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Die Kosten ihrer Berater und/oder Vertreter trägt jede Partei selbst.
Der von jeder Partei nach dieser Mediationsordnung zu tragende Kostenanteil kann im Falle des Scheiterns der Mediation nicht als Kosten der Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung geltend gemacht werden.
Dies gilt nicht für die Mediation die auf Vorschlag des Gerichtes gem. § 278 Abs. 5 ZPO begonnen wurde.

§ 9 Haftungsausschluss

(1) Die Haftung des Mediators wird im Mediationsvertrag geregelt. Die Mediationsstelle haftet nicht für die Tätigkeit des Mediators.
(2) Für eigenes Handeln haftet die Mediationsstelle nur im Falle von grober Fahrlässigkeit und Vorsatz.
(3) Haftungsansprüche der Parteien gegenüber der Mediationsstelle und/oder dem Mediator verjähren drei Jahre nach der haftungsbegründeten Handlung, und zwar unabhängig von der Kenntnis der haftungsbegründenden Tatsachen und/oder des Schadens.

§ 10 Hemmung von Verjährungs- und Ausschlussfristen

Durch Ihr Einverständnis mit dem Mediationsverfahren verzichten die Parteien, soweit zulässig, gegenseitig bei gleichzeitiger Annahme des Verzichts auf die Einrede der Verjährung in der Weise, dass der Lauf gesetzlicher und vertraglicher Verjährungsund/oder Ausschlussfristen in Bezug auf den Gegenstand des Mediationsverfahrens gehemmt wird.
Die Hemmung gilt vom Zeitpunkt des Beginns des Mediationsverfahrens an bis einen Monat nach Beendigung des Mediationsverfahrens.

§ 11 Ruhen des Verfahrens

Die Parteien vereinbaren das Ruhen laufender gerichtlicher oder schiedsgerichtlicher Verfahren und verpflichten sich, gegebenenfalls einen Antrag nach § 221 ZPO zu stellen. Sie verpflichten sich bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Mediationsverfahrens einseitig, in der Hauptsache kein gerichtliches oder schiedsgerichtliches Verfahrren in der Angelegenheit, die Gegenstand des Mediationsverfahrens ist, einzuleiten.
Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes bleiben zulässig.
Die Parteien können jedoch in jedem Stadium des Verfahrens übereinstimmend schriftlich vereinbaren, dass der Mediator seine Tätigkeit als Schiedsrichter fortsetzt.
Es gelten dazu ergänzend die Vorschriften der §§ 1025 ff ZPO.
Dillenburg/Wetzlar, den 24. November 2009
Dipl.-Kfm. Uwe Hainbach
Präsident
Dipl.-Wi.-Ing. Andreas Tielmann
Hauptgeschäftsführer