Rechtsgrundlage

Mediationsgesetz

Das Mediationsgesetz wurde im Bundesgesetzblatt am 25. Juli 2012 verkündet und ist somit zum 26. Juli 2012 in Kraft getreten. In dem Vermittlungsverfahren, das Ende Juni abgeschlossen wurde, hat man sich auf den Erhalt der gerichtsinternen Streitschlichtung durch einen Güterichter, das sogenannte "Güterichtermodell" geeinigt.
In Deutschland werden nach wie vor sehr viele Streitigkeiten vor Gericht ausgetragen, weshalb der Gesetzgeber Anreize dafür schaffen will, die Konfliktlösung zu beschleunigen, den Rechtsfrieden nachhaltig zu fördern und die staatlichen Gerichte zu entlasten. Ziel des neuen Mediationsgesetzes ist es, die außergerichtliche Konfliktbeilegung und insbesondere die Mediation im Bewusstsein der Bevölkerung und der in der Rechtspflege tätigen Berufsgruppen stärker zu verankern.
Entsprechend dem Grundsatz "Was lange währt wird gut" bleib zu hoffen, dass das nun verabschiedete Mediationsgesetz diese Ziele erreicht und insbesondere der Mediation einen positiven Schub bringt.
Der Erhalt des Güterichtermodells bedeutet, dass das Gericht die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen kann. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen. Infsofern wurde eine Übergangsregelung dahingehend vorgesehen, dass Mediation durch einen nicht entscheidungsbefugten Richter während eines Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit, Sozialgerichtsbarkeit, Finanzgerichtsbarkeit und Arbeitsgerichtsbarkeit, die vor dem 26. Juli 2012 an einem Gericht angeboten wurde, noch unter Fortführung der bisher verwendeten Bezeichnung (gerichtlicher Mediator) bis zum 1. August 2013 weiterhin durchgeführt werden können.
Das vorstehend beschriebene Güterichtermodell wird in verschiedenen Verfahrensordnungen eine zusätzliche Option für die Beteiligten zur einvernehmlichen Konfliktbeilegung gesetzlich vorgesehen.
Das Gericht kann einzelnen oder allen Beteiligten auch eine Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorschlagen. Entscheiden sich die Beteiligten zur Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung, setzt das Gericht das Verfahren aus.
Das Mediationsgesetz ist hier abrufbar.