Veröffentlichungen

Handelsregister Online

Service für Mitgliedsunternehmen

Als Service für die Mitgliedsunternehmen und alle Interessierten veröffentlicht die IHK Neueintragungen, Veränderungen oder Löschungen aus den Registern - Handelsregister, (HR) Genossenschaftsregister (GnR) und Gesellschaftsregister (GsR)  hier im Internet – aktuell und ungekürzt. Berücksichtigt werden dabei die Einträge von den drei für den IHK-Bezirk zuständigen Amtsgerichten: Giessen, Marburg (Lahn) und Wetzlar. Es handelt sich hierbei nicht um eine amtliche Bekanntmachung. Für die Richtigkeit der Angaben übernimmt die IHK Lahn-Dill keine Gewähr.
Die amtliche Veröffentlichung der Registergerichte können Sie zum Beispiel unter in den Registerbekanntmachungen einsehen. Bekanntmachungen, die von den Unternehmen selbst vorzunehmen sind, finden Sie auf den Seiten des elektronischen Bundesanzeigers beziehungsweise im Unternehmensregister des Bundesanzeigers.

Was steht im Handels-, Genossenschafts-  oder Gesellschaftsregister?

Die vorgenannten Register sind öffentliche Register, die im Bezirk der IHK Lahn-Dill von den Amtsgerichten Gießen, Marburg (Lahn) und Wetzlar geführt werden. Die wichtigste Aufgabe dieses öffentlichen Registers ist die Erhöhung der Sicherheit im Rechts- und Geschäftsverkehr. Bestimmte rechtliche und tatsächliche Verhältnisse, die für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind, sollen zuverlässig und vollständig erfasst werden und für jedermann zugänglich sein. So gibt das Handelsregister beispielsweise Auskunft darüber, wer ein Unternehmen vertritt oder wer für Verbindlichkeiten haftet. Bei jeder Firma ist auch die Geschäftsadresse aus dem Handelsregister ersichtlich.
Alle Eintragungen werden online bekannt gemacht. Eine Einsicht ist jedoch auch nach wie vor persönlich beim örtlich zuständigen Registergericht möglich. Registerauszüge und Kopien von Aktenbestandteilen können beim jeweiligen Registergericht schriftlich oder per Fax beantragt werden. Eine Antragstellung per Telefon oder per E-Mail ist nicht möglich.
Der Umfang der in das Handelsregister zur Eintragung anzumeldenden Tatsachen ist gesetzlich festgelegt. Hierfür besteht auch Registerzwang, das bedeutet, dass die Kaufleute, die persönlich haftenden Gesellschafter oder die Organe (Geschäftsführer, Vorstand) einer Gesellschaft von den Registergerichten durch Zwangsgeld oder Zwangshaft zur Anmeldung bestimmter rechtlicher Vorgänge gezwungen werden können.
Das Handelsregister genießt in ähnlicher Weise wie das Grundbuch öffentlichen Glauben. Das bedeutet, dass der gutgläubige Rechtsverkehr in seinem Vertrauen auf die Richtigkeit der Eintragungen und Bekanntmachungen geschützt wird.