Merkblatt

Geschäftsbriefbogen des Kleingewerbetreibenden

Einzelunternehmen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind (sogenannte Kleingewerbetreibende), müssen - soweit nicht durch andere Rechtsgrundlagen befreit - auf allen Geschäftsbriefbögen bestimmte Informationen angeben:
  • ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen
  • ladungsfähige Anschrift
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer – soweit vorhanden
  • bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten: Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde (z.B. für Bewachungsgewerbe, Speditionen, Taxi- und Mietwagen, Apotheken, Gaststätten etc.)
Dies gilt insbesondere für Rechnungen und Quittungen sowie alle weiteren Geschäftspapiere, mit Ausnahme von Werbeschriften.
Tipp für Visitenkarten:
Um Irreführungen zu vermeiden, empfehlen wir Ihnen, auch auf Visitenkarten den vollständigen Namen des Gewerbetreibenden nicht zu vergessen.
Zusätzliche Angaben für Rechnungen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt
„Pflichtangaben für Rechnungen“.
Die Verpflichtung zur Angabe des korrekten Namens dient in erster Linie dem Gläubigerschutz. Wenn nämlich ein Einzelunternehmen nur unter der Bezeichnung "ABC Immobilien" auftreten würde und es danach den Sitz verlegt, könnte es unter dieser Bezeichnung von Gläubigern kaum wieder aufgefunden werden, da die Registrierung unter dieser Bezeichnung in einem öffentlichen Register (Gewerberegister/ Handelsregister) fehlt. Deshalb kann auch der Name des Unternehmers nicht festgestellt werden.
Familienname und Vorname sind in der gleichen Schreibweise wie im Personalausweis anzugeben. Doppelnamen sind vollständig und unverändert anzuführen. Der Vorname darf nicht abgekürzt werden.
Für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR oder BGB-Gesellschaften) gilt entsprechendes, d.h. alle Gesellschafter müssen mit ausgeschriebenen Vor- und Zunamen aufgeführt werden.
Angaben, die auf die Branche oder den Tätigkeitsbereich hinweisen, z. B. „Einzelhandel mit Geschenkartikeln“ oder „Transportunternehmen“ sind als Zusatz zu Familiennamen und Vornamen zulässig. Zusätze dürfen jedoch nicht den irreführenden Eindruck erwecken, als sei das Unternehmen im Handelsregister eingetragen.
Logos (sog. Etablissementbezeichnungen) sind jedoch auch als Zusatz zu Familien- und Vornamen zulässig, z.B. „Boutique 2000“, „Wollkörbchen“. Der Name muss sich allerdings vom Logo graphisch absetzen. Es muss klar erkennbar sein, dass es sich hierbei nicht um einen festen Bestandteil des Namens handelt. Um sicherzustellen, dass diese Voraussetzung gegeben ist, empfehlen wir das Logo unter den Vor- und Zuname zu setzen.
Abkürzungen und Phantasienamen sind nur erlaubt, wenn sie als Logo erkennbar dargestellt werden.

Bezeichnung “Firma”

Achtung bei der umgangssprachlichen Bezeichnung „Firma“! Eine Firma im rechtlichen Sinne führt nur, wer im Handelsregister eingetragen ist.
Das liegt daran, dass es sich bei der „Firma“ nicht, wie umgangssprachlich üblich, um den gesamten Geschäftsbetrieb, sondern gemäß § 17 des Handelsgesetzbuches (HGB) lediglich um den Namen des im Handelsregister eingetragenen Unternehmens handelt. Führt jedoch ein nicht im Handelsregister eingetragenes Unternehmen eine sogenannte  „Firma“, handelt der Inhaber missbräuchlich und kann auf Unterlassung des Gebrauchs durch das zuständige Amtsgericht, Registergericht, angehalten werden. Wir empfehlen Ihnen deshalb jede zusätzliche Bezeichnung zu Ihrem Vor- und Zunamen mit Ihrer IHK abzusprechen.