Gewerberecht

Gaststättengewerbe

Voraussetzungen für die Gründung im Gaststättengewerbe

Seit dem 1. Mai 2012 ist das Hessische Gaststättengesetz in Kraft. 
Danach betreibt jeder, der gewerbsmäßig Getränke und Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht und wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist ein Gaststättengewerbe. Der Betrieb eines Gaststättengewerbes kann auch im Reisegewerbe betrieben werden.
Mit der Verkündung des Hessischen Gaststättengesetzes (HGastG) zum 01. Mai 2012 ist lediglich noch eine Gewerbeanmeldung erforderlich. Die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis sowie die Unterrichtung bei der Industrie- und Handelskammer sind ersatzlos entfallen. Bei geplantem Alkoholausschank ist eine Gewerbeanzeige allerdings  sechs Wochen vor Beginn des Gaststättengewerbes erforderlich. Zusätzlich wird bei geplantem Alkoholausschank die persönliche Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden von der zuständigen Behörde überprüft.
Keine Gaststätte wird betrieben von
  • Kantinen für Betriebsangehörige, Betreuungseinrichtungen der im Inland stationierten ausländischen Streitkräfte der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der in Gemeinschaftsunterkünften untergebrachten Polizei und
  • Luftfahrzeugen, Personenwagen von Eisenbahnunternehmen und anderen Schienenbahnen, Schiffen und Reisebussen anlässlich der Beförderung von Personen.

Persönliche Voraussetzungen bei geplantem Alkoholausschank

Hinweis: Die nachstehenden Unterlagen dürfen bei Anmeldung des Gewerbes nicht älter als drei Monate sein.
  • Nachweis über das beantragte Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde
  • Nachweis über die beantragte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde
  • Auszug aus dem Verzeichnis des zuständigen Insolvenzgerichtes,
  • Auszug aus dem Verzeichnis des Vollstreckungsgerichtes
  • Bescheinigung in Steuersachen (Finanzamt)