Gaststättengewerbe

Aktuelle Informationen zum Hessischen Gaststättengesetz

Rechtliche Grundlagen
In Hessen regelt das Gaststättengesetz (HGastG) den Betrieb von Gaststätten. Wer Speisen und/oder Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle anbietet und seinen Betrieb für die Allgemeinheit oder bestimmte Personengruppen zugänglich macht, betreibt ein Gaststättengewerbe. Dies kann sowohl in einem festen Betrieb als auch im Reisegewerbe geschehen.
Gewerbeanmeldung statt Erlaubnis
Mit dem seit 2012 geltenden Gaststättengesetz ist die bisher erforderliche Gaststättenerlaubnis entfallen. Jetzt ist nur noch eine einfache Gewerbeanmeldung erforderlich. Eine Unterrichtung bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) ist ebenfalls nicht mehr notwendig.
Besondere Regelungen bei Alkoholausschank
Falls alkoholische Getränke ausgeschenkt werden sollen, gelten zusätzliche Vorschriften:
  • Die Gewerbeanzeige muss mindestens sechs Wochen vor Betriebsbeginn erfolgen.
  • Die zuständige Behörde überprüft die persönliche Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden.
Betriebe, die nicht als Gaststätte gelten
Einige Einrichtungen fallen nicht unter das Gaststättengesetz, darunter:
  • Kantinen für Betriebsangehörige,
  • Betreuungseinrichtungen der Bundeswehr, Bundespolizei oder ausländischer Streitkräfte,
  • Gemeinschaftsunterkünfte der Polizei,
  • Speise- und Getränkeangebote in Luftfahrzeugen, Eisenbahnwagen, Schiffen oder Reisebussen.
Erforderliche Unterlagen bei Alkoholausschank
Wer eine Gaststätte mit Alkoholausschank betreiben möchte, muss folgende Dokumente einreichen (sie dürfen nicht älter als drei Monate sein):
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde,
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister,
  • Auszug aus dem Insolvenzregister,
  • Auszug aus dem Vollstreckungsregister,
  • Bescheinigung in Steuersachen vom Finanzamt.
(Stand: 03.02.2025)