Übergangsvorschrift § 17 Bewachungsverordnung

Informationen zu Befreiungstatbeständen zur Sachkundeprüfung

Die Bewachungsverordnung wurde im Dezember 2016 geändert. Bisher wurde die Sachkundeprüfung nur von Angestellten benötigt, die als Türsteller, City-Streife oder Kaufhausdetektiv tägig waren. Neben diesen Personen benötigen inzwischen auch folgende Personen die Sachkundeprüfung:
Selbständige, gesetzliche Vertreter von juristischen Personen, Betriebsleiter sowie Angestellte, die in leitender Position Flüchtlingsunterkünfte oder zugangsgeschützte Großveranstaltungen bewachen.
Die Übergangsvorschrift, die die Befreiung von der Sachkundeprüfung regelt, wurde ebenfalls verschärft.
Bis Dezember 2016 galt für denjenigen der Sachkundenachweis als erbracht, der am 01.01.2003 drei Jahre befugt und ohne Unterbrechungen im Bewachungsgewerbe tätig war, also egal welche Bewachungstätigkeiten ausgeübt wurden.
Nunmehr gilt dies nur noch, wenn der Betroffene in den drei Jahren auch als Türsteher, Kaufhausdetektiv oder Citystreife als Angestellter tätig war. !!!
Diese Befreiung gilt auch nur für einfaches Bewachungspersonal und nicht für Angestellte, die in leitender Position für die Bewachung von Flüchtlingsunterkünften oder zugangsgeschützten Großveranstaltungen zuständig sind.
Für letzte gilt § 17 Abs. 3 BewachV, wonach die Sachkundeprüfung bis 30.11.2017 abzulegen ist.
Das heißt also, nur angestellte Türsteher, Kaufhausdetektive und Citystreifen dürfen weiterhin ohne Sachkundeprüfung tätig sein, wenn sie vom 01.01.2000 bis 01.01.2003 ohne Unterbrechung in einem Bewachungsunternehmen als Arbeitnehmer angestellt waren und genau diese Tätigkeiten ausgeübt haben und diese Tätigkeit befugt ausgeübt haben, also entweder eine IHK-Unterrichtung vor dem 01.01.2000 erfolgreich absolviert haben oder von der Unterrichtung befreit waren, weil sie nachweisen können, dass sie am 31.03.1996 in einem Bewachungsunternehmen beschäftigt waren (§ 17 Abs. 1 BewachV).
Für die Frage, ob die Person aufgrund Ihrer Nachweise (weiterhin) von der Sachkundeprüfung befreit ist, kommt es also auf die genaue Tätigkeit als Angestellter an. Hier muss der Arbeitgeber die Tätigkeitsnachweise an die Kommune als Erlaubnisbehörde schicken und dort angeben, welche Bewachertätigkeit die Person ausüben soll. Die Kommune entscheidet dann als Erlaubnisbehörde, ob die Person aufgrund der Nachweise und der konkreten Tätigkeit von der Sachkundeprüfung befreit ist.