Informationen und Fundstellen

Tarifliche und übliche Gehälter - wo finde ich diese Zahlen?

Das Wichtigste vorab

Die IHK Lahn-Dill ist nicht Tarifpartei und hat keine Sammlung von Tarifverträgen, so dass auch keine Auskünfte über den Inhalt der einzelnen Tarifverträge gegeben werden können. Es bestehen jedoch mehrere Möglichkeiten, Einsicht in die verschiedenen Tarifverträge zu nehmen bzw. Auskünfte daraus zu erhalten.
Dieses Merkblatt beantwortet Ihnen folgende Fragen:
Sie suchen konkrete Zahlen zu Gehältern in Ihrer Branche? Unter dem folgenden Link lassen sich Tabellen zur „Tarifverfügung nach Berufen“ und „Tarifvergütung nach Branchen“ anklicken. WSI Tarrifpolitischer Jahresbericht
Alternativ könnte folgende Tabellen in Betracht kommen: https://www.gehaltsvergleich.com/branchen. Hier gibt es eine „einfachere“ und übersichtliche Tabelle von ca. 50 Branchen. Wenn man die jeweilige Branche anklickt, bekommt man eine Beschreibung und mehrere Berufe der Branche mit den jeweiligen Vergütungen.
Wann gilt der Tarifvertrag gar nicht für Sie und müssen Sie keinen Tariflohn bezahlen? Dann können Sie sich an den üblichen Gehältern orientieren und frei entscheiden.

Was ist ein Tarifvertrag?

Ein Tarifvertrag regelt Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien. Dies sind Gewerkschaften und Arbeitgeber bzw. Zusammenschlüsse von Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen (Spitzenorganisationen). Die gesetzliche Grundlage hierfür bildet das Tarifvertragsgesetz. Während der Lohntarifvertrag sich auf die Regelung von Löhnen (Gehältern) beschränkt und meist für einen kürzeren Zeitraum abgeschlossen wird, umfasst der Manteltarifvertrag eine für längere Zeit gedachte Regelung der allgemeinen Arbeitsbedingungen (Lohngruppeneinteilung, Akkord- und Zulagensystem, Urlaubsansprüche, Kündigungsfristen ...). In zahlreichen Branchen bestehen darüber hinaus noch Tarifverträge über Sonderzahlungen (zum Beispiel Weihnachtsgeld oder sonstige freiwillige Sonderzahlungen).

Für wen gelten die Tarifverträge?

Grundsätzlich gelten tarifliche Regelungen, die den Abschluss, den Inhalt und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses betreffen unmittelbar und zwingend nur für die Arbeitsverhältnisse, bei denen die Arbeitnehmer Mitglieder der Gewerkschaft und der Arbeitgeber Mitglied im entsprechenden Arbeitgeberverband ist (sogenannte Tarifgebundenheit).
Die Anwendung von tarifvertraglichen Regelungen kann auch einzelvertraglich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden, ohne dass sie tarifgebunden sind. Möglich ist dabei auch, nur auf einzelne Regelungen des einschlägigen Tarifvertrages Bezug zu nehmen (zum Beispiel auf die Urlaubsregelung oder die Höhe des Arbeitslohnes). Ziel einer solchen freiwilligen Anlehnung an einen Tarifvertrag ist regelmäßig, dass damit eine gleichmäßige Behandlung der tarifgebundenen und der nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer des Betriebes erreicht werden soll. Tarifvertragliche Regelungen sind außerdem anzuwenden, wenn bereits eine entsprechende betriebliche Übung besteht.
Abweichende Vereinbarungen (zum Beispiel in Arbeitsverträgen oder Betriebsvereinbarungen) sind bei Tarifgebundenheit nur zulässig, so weit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder sie eine Änderung der Regelungen zu Gunsten des Arbeitnehmers enthalten.
In Deutschland existieren derzeit rund 73.000 Tarifverträge für verschiedene Branchen und zum Teil einzelne Betriebe (Stand: 2010). Diese werden zum Teil jährlich neu angepasst und liegen der Industrie- und Handelskammer ebenso wenig vor, wie Listen über die in verschiedenen Branchen üblichen Durchschnittsgehälter. Originäre Ansprechpartner zum Thema Tarifverträge sind für die Mitglieder zunächst die Arbeitgeberverbände für die einzelnen Branchen sowie die entsprechenden Gewerkschaften.

Welcher Tarifvertrag gilt?

Für einen Betrieb gilt derjenige Tarifvertrag, der dem Schwergewicht der betrieblichen Tätigkeit entspricht. Dabei wird an die überwiegend im Betrieb zu leistende Arbeit angeknüpft oder an die Merkmale, die dem Betrieb das Gepräge geben (Prospektmaterial, Eintragung ins Handelsregister).
Entscheidend ist dabei, ob der Betrieb nach der Verkehrsauffassung zu dem entsprechenden Gewerbezweig gerechnet wird. Nicht entscheidend ist der wirtschaftliche Hauptzweck oder die Größe des Wirtschaftszweiges in den einzelnen Betriebsteilen. Es gilt das Prinzip der Tarifeinheit. Dies besagt, dass der Tarifvertrag für sämtliche Arbeitsverhältnisse des Betriebes gilt, auch wenn wirtschaftsfremde Arbeiten verrichtet werden (z. B. ist auch für einen Werkstattleiter oder Lageristen in einem Betrieb des Einzelhandels der Tarifvertrag des Einzelhandels anzuwenden). Den Tarifpartnern steht es jedoch frei, vom Prinzip der Tarifeinheit abzuweichen.

Was bedeutet die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen?

In Ausnahmefällen können Tarifverträge auch für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gelten, die nicht Mitglied der Tarifvertragsparteien sind.
Auf Antrag einer der beiden Tarifvertragsparteien können die Tarifverträge durch das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung oder durch die oberste Arbeitsbehörde eines Landes im Einvernehmen mit einem paritätischen besetzten Tarifausschuß für allgemeinverbindlich erklärt werden. Sie ist im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Über solche Tarifverträge wird beim Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung bzw. den entsprechenden Landesministerien ein so genanntes Tarifregister geführt. Zusammen mit der Entscheidung über die Allgemeinverbindlicherklärung wird der Zeitpunkt des Beginns der Allgemeinverbindlicherklärung bestimmt. Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt stets nur für den bestimmten Tarifvertrag, für den sie ausgesprochen wird, nicht etwa für alle bestehenden Tarifverträge des Tarifbereichs. In vielen Tarifbereichen sind -sofern überhaupt allgemeinverbindliche Erklärungen bestehen- nicht alle, sondern nur einzelne der gültigen Tarifverträge allgemeinverbindlich. Entgelttarifverträge sind nur in wenigen Fällen für allgemeinverbindlich erklärt worden.
Mit der Allgemeinverbindlicherklärung erfassen die Rechtsnormen des Tarifvertrages in seinem Geltungsbereich auch die bisher nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Das bedeutet, der Tarifvertrag ist auch für Arbeitgeber und Arbeitnehmer verbindlich, die nicht bereits als Mitglieder der den Tarifvertrag abschließenden Verbände bzw. Gewerkschaften tarifgebunden sind.
Eine Allgemeinverbindlicherklärung endet mit dem Ablauf (Kündigung oder außer Kraft treten) des Tarifvertrages. Hierzu stehen Ihnen Informationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales  unter diesem Link zur Verfügung.
Die allgemeinverbindlichen Tarifverträge sind nach Wirtschaftsgruppen sowie nach ihrem fachlichen und räumlichen Geltungsbereich geordnet. Es sind nur diejenigen Wirtschaftsgruppen, Fachbereiche und Tarifgebiete aufgeführt, in denen es allgemeinverbindliche Tarifverträge gibt.

Wo sind Auskünfte über allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge zu erhalten? Wo sind Daten zu üblichen Gehältern für Branchen, Berufe und Tätigkeiten zu finden?

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die ein Tarifvertrag aufgrund einer Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist, sowie deren beauftragte Interessenvertreter (z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater) können nach § 9 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Januar 1989 (BGBl. I S. 76) von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrages gegen Erstattung der Selbstkosten (das sind die Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie das Übersendungsporto) verlangen.
Nach § 8 Tarifvertragsgesetz sind die tarifgebundenen Arbeitgeber verpflichtet, die für ihren Betrieb maßgebenden Tarifverträge an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen. Dieser Verpflichtung unterliegen auch Arbeitgeber, für die der Tarifvertrag infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist (§ 9 Abs. 2 Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes).
  • Erste Anlaufstelle ist das Tarifregister des Landes Hessen in Wiesbaden. Unter der Telefon-Nr. 0611 192532 erteilt das Tarifregister Auskunft darüber, welcher Tarifvertrag für die einzelnen Branchen abgeschlossen wurde und welche Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklärt worden sind. Nur über allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge werden telefonisch inhaltliche Einzelauskünfte gegeben. Alle anderen Tarifverträge, über die keine telefonische Auskünfte gegeben werden, können vor Ort eingesehen werden. Anschrift: Tarifregister beim Hessischen Sozialministerium, Sonnenberger Str. 2/2a, 65193 Wiesbaden, Öffnungszeiten: Di. und Do. von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und in dringenden Fällen per E-Mail: tarifregister@hsm.hessen.de
  • Eine Übersicht über die allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge ist auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales: www.bmas.de zu finden. Sie geben in der Suchmaschine die Schlagworte: Tarifverträge und allgemeinverbindlich ein. Für die Abgabe des Verzeichnisses werden keine Gebühren erhoben.
  • Unter www.boeckler.de ist eine alphabetische Auflistung von ca. 50 Tarifverträgen zu finden (zum Beispiel für den Einzelhandel, Groß- und Außenhandel, Hotel- und Gaststättengewerbe, Metallindustrie, Bauhauptgewerbe, Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau, Reisebüros, Transport- und Verkehrsgewerbe). Auf jeweils 1 – 2 Seiten sind dort die wesentlichen Eckdaten für die einzelnen Branchen zusammengefasst, wobei keine länderspezifischen Besonderheiten berücksichtigt werden, sondern meistens eine bundesweite Zusammenfassung erfolgt.
  • Unter anderem für die Metall- und Elektroindustrie sowie die Holz- und Kunststoffverarbeitende Industrie sind detaillierte Eckdaten hier zu finden. Aufgeschlüsselt für mehrere Branchen sind dort für die einzelnen Tätigkeiten (kaufmännische und technische Angestellte, Arbeiter, Meister, Auszubildende) detaillierte Eckdaten zu finden. Die Daten umfassen nicht nur Gehälter und Zuschläge, sondern auch Themen wie Arbeitszeit, Urlaub, Kündigung, Sonderzahlungen etc.
  • Das Tarifarchiv des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts in der Hans-Böckler-Stiftung (WSI) hat die tariflichen Grundvergütungen von rund 150 Berufen und Tätigkeiten aus rund 50 Branchen und Tarifbereichen zusammengestellt. Die Dokumentation „WSI – Tarifarchiv, wer verdient was? Tarifliche Grundvergütungen für ausgewählte Berufe und Tätigkeiten” enthält eine alphabetisch geordnete Berufeauswahl und kann im Internet heruntergeladen werden unter www.boeckler.de.
  • Übersichten über durchschnittliche Verdienste, insbesondere für einzelne Branchen, sind schwer zu erhalten. Einen ersten Überblick ermöglichen die Daten des statistischen Bundesamtes (unter www.destatis.de), die allerdings nur eine grobe Aufschlüsselung nach Wirtschaftszweigen unter volkswirtschaftlichen Aspekten bietet. Da die Daten mehrerer Jahre nebeneinander gestellt werden, kann dabei auch die Entwicklung von Vergütung abgelesen werden.
  • Bestimmte Tarifverträge können auch beim zuständigen Arbeitsgericht in der Zeit von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr eingesehen werden. Eine vorherige telefonische Anfrage unter Telefon: 06151 80403 ist dringend zu empfehlen, um sicherzustellen, dass der betreffende Tarifvertrag dort auch vorliegt, in der aktuellen Fassung vorhanden ist und auch eingesehen werden kann. Ablichtungen der Tarifverträge können nicht angefertigt werden. Auch eine Beratung ist nicht möglich, sondern nur die Einsichtnahme.
  • Bestimmte Tarifverträge können auch beim Arbeitsgericht Gießen in der Zeit von 08.30 Uhr bis 11.30 Uhr eingesehen werden. Eine vorherige telefonische Anfrage unter Telefon: 0641/6077-0 ist dringend zu empfehlen, um sicherzustellen, dass der betreffende Tarifvertrag dort auch vorliegt, in der aktuellen Fassung vorhanden ist und auch eingesehen werden kann. Ablichtungen der Tarifverträge können nicht angefertigt werden. Auch eine Beratung ist nicht möglich, sondern nur die Einsichtnahme. Anschrift: Arbeitsgericht Gießen, 35392 Gießen, Aulweg 45.
  • Das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales stellt für Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein kostenloses Angebot zum Thema Arbeitsrecht zur Verfügung. Montags bis Donnerstags von 8.00 bis 20.00 Uhr sind dort Antworten auf Fragen aus dem arbeitsrechtlichen Bereich zu erhalten: Tel. 030 221911004 (Ortstarif).
  • Auch beim Arbeitsgericht Frankfurt sollte im Voraus telefonisch nachgefragt werden, ob der gesuchte Tarifvertrag vorliegt. Anschrift: Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Adickesallee 36, 60322 Frankfurt, Zimmer 6, Telefon: 069 1535-0.