Arbeitsrecht

Entgelttransparenzgesetz

Es soll das Gebot des gleichen Entgelts für Frauen und Männer bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durchzusetzen (vgl. § 1 EntgTranspG). Damit bekräftigt das Gesetz den grundrechtlichen Auftrag aus Art. 3 und die Anforderungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes auf Gleichberechtigung von Männer und Frauen.
Das Gesetz schreibt im Wesentlichen die nachfolgenden Neuerungen fest:
  1. Individueller Auskunftsanspruch für Beschäftigte in Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten 
    Beschäftigte sollen Auskunft über Kriterien zur Festlegung des eigenen Entgelts sowie Informationen über das Entgelt einer vergleichbaren Tätigkeit verlangen können. Darüber hinaus können sie das Medianeinkommen von mindestens sechs Beschäftigten des jeweils anderen Geschlechts in vergleichbarer Tätigkeit erfragen. Bei tarifgebundenen oder -anwendenden Betrieben kann der Auskunftsanspruch auch kollektivrechtlich wahrgenommen werden – durch den Betriebsrat oder einen Vertreter.
  2. Aufforderung zur Durchführung betrieblicher Verfahren für Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten
    Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten werden dazu aufgefordert, Verfahren zur Überprüfung und Herstellung von Entgeltgleichheit durchzuführen. Das Gesetz enthält keine Verpflichtung zur Durchführung. Die Arbeitgeber sind auch grundsätzlich frei in der Wahl der Instrumente. Das Gesetz definiert dabei Mindestanforderungen.
  3.  Berichtspflicht für Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten
    Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigen, die nach HGB lageberichtspflichtig sind, müssen alle drei Jahre über Maßnahmen zu Gleichstellung und Entgeltgleichheit berichten. Tarifgebundene- und anwendende Unternehmen müssen dieser Pflicht nur alle fünf Jahre nachkommen.
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat hierzu verschiedene Praxishilfen für Unternehmen bereitgestellt: