Frage des Monats

Zustimmung des Integrationsamtes

Ich bin Inhaber eines mittelständischen Unternehmens im Bereich der Veranstaltungswirtschaft. Die Corona-Pandemie hat meinem Unternehmen stark zugesetzt, da der wesentliche Teil unserer Aufträge weggebrochen ist. Bislang konnte ich meine 30 Beschäftigten durch den Einsatz von Kurzarbeit halten. Nun sehe ich mich aber leider gezwungen, einem Beschäftigten, der seit 2 Jahre bei mir beschäftigt ist, zu kündigen. Bei Durchsicht der Personalakte habe ich nun festgestellt, dass er einen Grad der Behinderung von 50 hat. Mir ist bekannt, dass er hierdurch u.a. mehr Urlaub erhält.
Hat das auch Auswirkungen auf die Kündigung?

ANTWORT: Ja!
Nach § 168 SGB IX können Sie den Mitarbeiter nur nach vorheriger Zustimmung des Integrationsamtes kündigen. Andernfalls ist die Kündigung unwirksam.
Als erstes müssen Sie daher bei dem für Sie regional zuständigen Integrationsamt gem. § 170 SGB IX deren Zustimmung einholen.
Das Integrationsamt, das jederzeit auf eine gütliche Einigung hinwirken soll, wird nach Anhörung des Mitarbeiters eine Entscheidung treffen. Sie wird sowohl Ihnen als auch dem Mitarbeiter als förmlicher Bescheid zugestellt.
Sofern die Zustimmung erteilt wird, müssen Sie innerhalb eines Monats ab Zustellung die Kündigung erklären.
Da es sich bei der Entscheidung des Integrationsamts um einen Verwaltungsakt handelt, kann der Mitarbeiter Widerspruch einlegen und Anfechtungsklage erheben. Allerdings haben diese Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung.
Das bedeutet, dass Sie trotz des Widerspruchs des Mitarbeiters kündigen können.
In seiner aktuellen Entscheidung vom 22.07.2021 (Az. 2 AZR 193/21) hat das Bundesarbeitsgericht erneut bestätigt, dass der Arbeitgeber auf der Grundlage eines Zustimmungsbescheides zur Kündigung berechtigt ist, auch wenn die Zustimmung später vom Widerspruchsausschuss oder einem Gericht aufgehoben wird, solange diese Entscheidung noch bestands- bzw. rechtskräftig ist.

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