Frage des Monats

Urlaub und Impfempfehlung

Ich bin als Personalleiter in einem mittelständischen Unternehmen mit rund 300 Beschäftigten tätig. Grundsätzlich planen unsere Beschäftigten bereits zu Beginn eines Jahres ihren Jahresurlaub. Verständlicherweise war dies in diesem Jahr, aufgrund der bestehenden Reisebeschränkungen, nicht so. In der Hoffnung auf eine Besserung an Ostern haben einige für diese Zeit Urlaub beantragt, der ihnen auch genehmigt wurde. Andere sind weiter zurückhaltend und hoffen auf den Sommer und Herbst. Nun habe ich bereits erste Signale erhalten, dass einige ihren Osterurlaub bzw. Sommerurlaub nicht antreten wollen, sofern keine akzeptablen Reisemöglichkeiten bestünden. Von anderen habe ich gehört, dass sie in jedem Fall ins Ausland verreisen werden.
Nun frage ich mich zum einen, ob eine „Rückgabe“ des Urlaubs durch die Beschäftigten überhaupt möglich ist? Zum anderen, ob ich Reisen ins Ausland, insbesondere in Risikogebiete, untersagen kann?
Im Rahmen einer Betriebsversammlung hat sich unser Hauptgesellschafter und Geschäftsführer zudem für die Impfung ausgesprochen und den Beschäftigten sogenannte Incentives in Aussicht gestellt. Ergibt sich hieraus unter Umständen ein Haftungsrisiko für das Unternehmen?
ANTWORT: Nein!
Die Beschäftigten haben keinen Anspruch auf „Rückgabe“ des Urlaubs. Ist der Urlaub einmal genehmigt, können Beschäftigte nicht mehr einseitig vom Urlaub zurücktreten. Sie können lediglich versuchen, mit Ihnen eine Vereinbarung zu treffen, wonach der Urlaub zu einem anderen Zeitpunkt genommen werden kann.
Wichtig ist dabei, dass Sie darauf achten, dass aus einer etwaigen Genehmigung eines solchen Vorgehens im Einzelfall keine allgemeine Regel wird. Hier besteht nämlich das Risiko, dass alle Beschäftigten in vergleichbaren Situationen nach dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz einen entsprechenden Anspruch geltend machen könnten.
Da Ihr Direktionsrecht nicht derart in die private Lebensführung der Beschäftigten eingreift, können Sie die Reise nicht untersagen. Sie sollten jedoch alle Beschäftigten in einem Informationsschreiben auf arbeitsrechtliche Folgen einer Reise in ein Risikogebiet hinweisen.
Im Rahmen der freien Meinungsäußerung kann man sich als Arbeitgeber für eine Impfung aussprechen. Es handelt sich dabei um eine bloße Empfehlung, die zudem dem Beschluss der Ständigen Impfkommission entspricht. Allein aus der Empfehlung ergibt sich daher kein Haftungsrisiko. Die „Impfwilligkeit“ der Belegschaft durch sog. Incentives zu steigern, dürfte zulässig sein. Das Unternehmen als Arbeitgeber hat aufgrund seiner Schutzpflicht gegenüber den Beschäftigten und seiner wirtschaftlichen Interessen ein durchaus berechtigtes Interesse an einer hohen Impfquote im Unternehmen.

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