Frage des Monats

Kündigung wegen außerdienstlichen Straftaten

Ich bin Inhaber eines mittelständischen Unternehmens im Bereich der Metallindustrie mit derzeit 90 Beschäftigten. Bereits seit 15 Jahren beschäftige ich eine Mitarbeiterin in der Lohnbuchhaltung. Sie ist für die ordnungsgemäße Abrechnung und Auszahlung der Löhne/Gehälter verantwortlich. Nun habe ich erfahren, dass Sie bei der Beantragung eines privaten Autokredits der Bank gefälschte Gehalts-abrechnungen vorgelegt hat, um damit der Bank ein höheres Einkommen vorzutäuschen. Sie wurde rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt. Abgesehen davon, dass ich über dieses Verhalten sehr erschüttert bin, stelle ich mir die Frage, ob ich diese Straftat, die nichts mit dem Unternehmen zu hat, zum Anlass für eine Kündigung nehmen kann?

ANTWORT: Ja!
Begangene Straftaten können ein Arbeitsverhältnis belasten, wenn sie bei objektiver Betrachtung geeignet sind, ernsthafte Zweifel an der Eignung der Mitarbeiterin für die ihr obliegende Tätigkeit zu begründen. Aus der Straftat kann sich eine Unzuverlässigkeit oder Ungeeignetheit der Arbeitnehmerin ergeben. Hieraus kann sich sogar ein personenbedingter wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 626 Abs. 1 BGB ergeben. Voraussetzung ist aber, dass das außerdienstliche Verhalten das Arbeitsverhältnis konkret berührt, etwa im Kontext der Arbeitsleistung oder im Bereich des persönlichen Vertrauens.
Vorliegend dürfte dies gegeben sein. Das Fehlverhalten steht in einem unmittelbaren Bezug zu der verantwortungsvollen Tätigkeit als Lohnbuchhalterin. Die Straftat der Mitarbeiterin lässt den Schluss zu, dass Sie nicht mehr darauf vertrauen können, dass sie sich im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit korrekt verhält und deshalb für eine weitere Tätigkeit ungeeignet ist. Bei dem Ausspruch einer fristlosten Kündigung ist zu beachten, dass diese gemäß § 626 Abs. 2 BGB nur innerhalb von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat, erfolgen kann.