Digitalisierung & Recht

Gewerbliche Schutzrechte 4.0

Das Hauptziel der gewerblichen Schutzrechte ist, (so lässt sich sagen) Innovationen zu fördern. Der Schutz von Know-how ist also eine wichtige oder eine der wichtigsten Triebfedern für innovative Entwicklungen. Aber ist dieser Schutz auch noch in der zunehmend vernetzten Umgebung im Rahmen der Industrie 4.0 möglich, bei der Daten, also gespeicherte Informationen, die zentrale Ressource sind? Anhand von zwei Anwendungsbeispielen möchte ich dies kurz beleuchten.
Der 3D-Druck und Markenrecht
Der 3D-Druck hat das Potential, die Produktion zu revolutionieren. Aus einer realen Vorlage wird ein digitales Abbild in einer CAD-Vorlagendatei erstellt. Diese ist dann die Vorlage des Erzeugnisses. Sofern für diese Vorlage ein gewerbliches Schutzrecht z. B. ein Markenrecht existiert, besteht grundsätzlich die Möglichkeit einer rechtlichen Kontrolle.Dabei hat insbesondere die dreidimensionale Formmarke (§ 3 I MarkenG) eine besondere Bedeutung. Hier kann die Erstellung der Vorlage sowie deren Druck eine Verletzungshandlung darstellen, soweit die Voraussetzungen vorliegen. Der Markenrechtsinhaber kann nur eine geschäftliche Nutzung untersagen. Entscheidend kommt es darauf an, ob die geschützte Marke durch eine kommerzielle Tätigkeit mit beabsichtigtem wirtschaftlichen Vorteil oder ausschließlich im privaten Bereich verwendet wird. Der BGH stellt keine hohen Anforderungen an das Vorliegen einer geschäftlichen Tätigkeit. Somit ist es grundsätzlich möglich, für den privaten Gebrauch durch 3D-Druck geschaffene Gegenstände auch in der Öffentlichkeit zu nutzen.Die Verletzungshandlung könnte aber in der rechtswidrigen Nutzung im Rahmen des § 14 MarkenG liegen. Sofern ein abstrakter Gegenstand durch die Erstellung einer CAD-Datei in einer 3D-Druckvorlage wiedergegeben wird, überträgt der Ersteller der CAD-Datei die Grundzüge einer analogen Vorlage in Form des abstrakten Werkes in die digitale Druckvorlage. Hierbei können auch die nach § 4 MarkenG geschützten Marken mit übertragen werden. Sofern im Zuge der Übertragung die geschützten Zeichen identisch in der Druckvorlage abgebildet werden, kann hierin, wegen der Verwendung einer identischen Marke für identische Waren und Dienstleistungen ein Verstoß gegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG gegeben sein.Ob allerdings das Merkmal der Identität vorliegt, ist durchaus fraglich, da die Druckvorlage nur eine digitale Datei ist, die nicht mit dem abstrakten Werk gleichzusetzten ist. Hierzu wird in der Literatur die Auffassung vertreten, die in der Druckvorlage enthaltene digitale Abbildung der geschützten Marke als Aufmachung oder Verpackung (§ 14 Abs. 4 MarkenG) anzusehen, um zumindest eine mittelbare Markenverletzung anzunehmen. Daneben kommen noch weitere Verstöße in Betracht, die hier nicht weiter dargestellt werden sollen.Im Ergebnis ist festzuhalten, dass das Markenrecht auch auf den Bereich des 3D-Drucks angewendet werden kann und grundsätzlich seine Funktion erfüllt. Natürlich bestehen Detailfragen, die durch die Rechtsprechung zu klären sind. 

Know-how-Schutz in vernetzten Umgebungen
Für Unternehmen hat der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen oder Know-how große Bedeutung.Für den Bereich der Produktion und den Austausch von Dateien in einer vernetzten Umgebung ergibt sich das Problem, dass eine Trennung der Organisationssphären zwischen den beteiligten Unternehmen immer schwerer wird. Ebenso ist die Zuordnung des Know-hows zu einem Unternehmen bei maschinenproduzierten oder sensorgesteuert erhobenen Daten sehr schwierig. Waren verschiedene Personen und Unternehmen an der Datenproduktion beteiligt, erfolgt hier keine automatische Zuordnung. Eine entsprechende vertragliche Regelung kann hier die notwendige Kontrolle unterstützen. Eine weitere Herausforderung ergibt sich daraus, dass Big Data-Analysen einen Zugriff auf den Inhalt der Daten voraussetzen. Dies kann aber zu einer Verletzung der Vertraulichkeit oder den Verlust der Geheimniseigenschaft führen. Ein möglicher Lösungsansatz ist beispielsweise die Verschlüsselung der Daten, der die Zusammenarbeit in vernetzter Umgebung erschwert.Im Ergebnis lässt sich festhalten, dass der Schutz des eigenen Know-hows auch in einer vernetzten Umgebung grundsätzlich möglich ist. Neben vertraglichen Regelungen werden dabei technische Verfahren (Verschlüsselung etc.) zunehmend eine besondere Rolle spielen.

Standpunkt:
Durch die zunehmende Digitalisierung kann es durchaus zu einer leichteren Verletzung von gewerblichen Schutzrechten kommen. Dies bedeutet aber nicht, dass diese nicht mehr ihre Funktion erfüllen. Es bedarf vielmehr eines Interessenausgleichs. Dieser kann zum einen durch die Rechtsprechung erfolgen, die innerhalb des gesetzlichen Rahmens vorhandene Schutzrechtslücken schließt. Zum anderen können aber insbesondere auch technische Schutzmaßnahmen hierzu beitragen.