Frage des Monats

Urlaub und Corona

Ich bin Personalleiter eines mitteständischen Unternehmens mit derzeit 150 Beschäftigten. Eine Arbeitnehmerin befand sich fünf Tage während ihres Urlaubs als Kontaktperson ersten Grades in behördlich angeordneter Quarantäne.
Völlig überraschend behauptet sie nun, dass bei ihr ebenfalls ein positiver Infektionstest vorgelegen habe. Sie hätte jedoch keine Symptome gehabt und daher auch keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erhalten. Nun verlangt sie die Nachgewährung von fünf Urlaubstagen.
Insofern stellt sich für mich die Frage, ob ich trotz fehlender AU-Bescheinigung den Urlaub nachgewähren muss. Gelten in der Coronapandemie abweichende Regelungen?

ANTWORT: Nein!
Zwar sieht § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) vor, dass Tage der Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Erkrankung nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden, allerdings setzt dies eine entsprechende ärztliche Bescheinigung voraus. Hierdurch wird die bestehende Arbeitsunfähigkeit ärztlich nachgewiesen.
Eine behördliche Quarantäne-Anordnung ersetzt nicht die benötigte Bescheinigung, da sie keine Arbeitsunfähigkeit nachweist.
Somit hat die Arbeitnehmerin keinen Anspruch auf Nachgewährung des Urlaubs.