Frage des Monats

Frage des Monats: Urlaub bei langjähriger Krankheit

Ich bin Inhaber eines mittelständischen Unternehmens mit derzeit 35 Beschäftigten. Bedauerlicherweise ist eine langjährige Mitarbeiterin bereits seit Januar 2020 arbeitsunfähig erkrankt. Es ist derzeit noch nicht absehbar, wann sie wieder zurückkehren wird. In einem Gespräch mit meinem Steuerberater hat er darauf hingewiesen, dass hier möglicherweise enorme Urlaubsansprüche der Mitarbeiterin auflaufen. Ich frage mich daher, ob es nicht irgendwann zu einem Erlöschen des Urlaubsanspruchs kommt?
ANTWORT: Ja!
Der Urlaub ist, zumindest in Teilbereichen, ein schwieriges Thema und hat für die Beschäftigten eine hohe Bedeutung.
Dazu sollte man die Grundsätze und Hintergründe kennen:
Nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) muss der Jahresurlaub grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr genommen werden (§ 7 Absatz 3 BUrlG). Eine Übertragung bis zum 31. März des Folgejahres ist möglich, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Wird der Urlaub in den genannten Zeiträumen nicht genommen, verfällt er – allerdings nur unter folgender Voraussetzung: Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auffordern, seinen Urlaub zu nehmen und ihm klar und rechtzeitig mitteilen, dass der Urlaub mit Ablauf des Kalenderjahres oder des Übertragungszeitraums verfällt, wenn er ihn nicht beantragt.
Bei einer langjährigen Krankheit gilt: Bleibt ein Arbeitnehmer auch bis nach Ablauf von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres arbeitsunfähig erkrankt, verfällt der Urlaubsanspruch. Eine Belehrungspflicht des Arbeitgebers darüber, dass Urlaubsansprüche bis zum 31.12. des Kalenderjahres oder bis zum 31.3. des Folgejahres im Fall der Übertragung erlöschen können, besteht bei einem langfristig erkrankten Arbeitnehmer nicht.
Somit dürften die Urlaubsansprüche aus dem Urlaubsjahr 2020 spätestens mit Ablauf des 31.03.2022 verfallen sein.